464 890. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. I.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Das Königreich Bayern in der Gesamt-Vereinigung aller
älteren und neueren Gebietsteile ist ein souveräner monarchischer
Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungs-Ur-
kunde. 6)7)
§ 2. JFür das ganze Königreich besteht eine allgemeine in
zwei Kammern abgeteilte Stände-Versammlung.8)
Titel II.)
Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-
Verwesung.
8 1. Der König ist das Oberhaupt 10) des Staates, vereinigt
) Die Verfassungsurkunde setzt das Bestehen des im Jahre 1866 aufgelösten
alten deutschen Bundes voraus. Vergl. Tit. II § 5, Tit. IV § 14, Beil. I § 14,
Beil. IV § 5, Beil. V § 12, Beil. VI F 115.
Als Aenderungen der Verfassungsurkunde sind hier anzuführen:
a. die kgl. Deklaration vom 16. November 1867 „die Zoll- und Handels-
verhältnisse betr.“ (Web. 7, 142): abgedruckt unten bei Tit. VII § 2
der Verf.-Urk. Anm. 58 lit. a.
b. die kgl. Deklaration vom 30. Jannar 1871 „die deutschen Bündnis-
verträge betr.“ (Web. 8, 704), abgedruckt teils oben § 32 S. 82
Anm. 2, teils unten bei Tit. VII § 2 der Verf.-Urk. Anm. 58 lit. b.
!) Bayern ist Erbmonarchie und die Krone für alle Zeiten mit dem Hause
Wittelsbach verbunden (s. Tit. II 5§ 2 der Verf.-Urk.). — Durch den Eintritt
Bayerns ins deutsche Reich hat Bayern und sein König nichts an Sonveränität
verloren. Bayern ist nach wie vor souveräner monarchischer Staat geblieben.
S. oben §§ 32—34 und 37.
vuch *) Seit Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 Landtag genannt. S. § 50 dieses
uches.
") Als Ergänzungen dieses Titels sind zu bezeichnen: das Familienstatut
(s. § 8 Tit. II) und Gesetz vom 1. Juli 1834 über die Civilliste, ferner Gesetz
vom 11. April 1843 über die Erbauung eines der Civilliste einzuverleibenden
Palastes in München (Web. 3, 488).
Gesetz vom 1. Juli 1834: die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr.:
Art. I. Die Civilliste des Königs, so wie sie durch das Finanzgesetz vom
28. Dezember 1831 festgesetzt wurde, soll für alle Zukunft als unveränderliche
Civilliste eines jeden Königs von Bayern festgesetzt bleiben.
Art. II. Sie ist auf die Summe von 2350 580 Gulden bestimmt, wird
hiemit ausdrücklich auf die gesamten Staatsdomänen radiziert und in monatlichen
Raten aus der Centralstaatskasse entrichtet.“)
*) Durch § 7 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 ist bestimmt:
An Stelle der in Art. II des Gesetzes vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten
Civilliste betr., bestimmten Summe von 2350 580 Gulden tritt mit der XIII. Finanzperiode be-
ginnend der Betrag von 4231 044 Mark und haben bezüglich dieses letzteren Betrages die Bestim-
mungen der Art. III und IX des genannten Gesetzes forihin Anwendung zu sinden.