Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. II. 465 
Art. III. Diese Summe kann zu keiner Zeit, ohne die Zustimmung der 
Stände erhöhet, noch ohne Bewilligung des Königs gemindert werden. 
Art. IV.““) Aus der Civilliste werden die in dem eingangs erwähnten 
Finanzgesetze §& 6 und 7 bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl was die sämt- 
lichen Bedürfnisse der Hof= und Haushaltung des Königs, die Dotation der 
Kabinetskasse, den Bedarf der regierenden Königin, den Unterhalt der minder- 
jährigen Kinder des Monarchen, den Aufwand für den ganzen Hofstaat, die 
Ausgaben bei sämtlichen Hofstäben und Intendanzen — einschließlich der Haus- 
ritterorden, die seit dem 1. Oktober 1831 angefallenen und ferner anfallenden 
Pensionen und Quieszenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit Rücksicht auf die eigens 
errichtete Hofpensions-Kasse — als sämtliche Hofbauten betrifft — sie mögen Neu- 
bauten oder bloße Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten 
Gebäuden sein. — Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll 
zu keiner Zeit ohne Bewilligung der Stände etwas auf die Staatskasse überwiesen 
werden können. 
Art. V. Das Verzeichnis der sämtlichen auf die Civilliste übergehenden 
Gebäude ist in der Beilage"“) enthalten. 
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem anderen 
Staatszwecke überläßt, so steht es ihm frei, auf die Dauer dieser Benützung auch 
die Unterhaltungskosten desselben im gleichen Maße auf die Staatskasse zu über- 
weisen. 
Art. VI. Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hofkapellen und 
Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen 
anvertraut und zum Bedarfe oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind, so wie 
alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient, 
werden von dem Könige aus der Civilliste erhalten und alle erforderlichen neuen 
Nachschaffungen aus derselben besorgt. — 
Die Inventarien hierüber sollen mit Zugrundlegung des Inventars, wie 
solches bei Unserer Thronbesteigung bestanden, mit genauer Bemerkung der Eigen- 
schaft der neuen Inventarsstücke, nach den Bestimmungen, welche der König 
infolge des Familienstatuts vom 5. August 1819 Tit. VIII § 1 getroffen hat, und 
mit Angabe der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und fungiblen Gegenständen stets 
in Evidenz gehalten und den Ständen des Reiches, wenn sie es verlangen, deren 
Einsicht gestattet werden. · 
Der Hausschatz, sowie dasjenige, was allenfalls von dem Monarchen noch 
für denselben in der Folge bestimmt wird, soll stets ohne Verminderung seines 
Wertes fortbestehen. 
Art. VII. Die Apanagen, Witwen-Gehalte und der Unterhalt kgl. Prin- 
zessinnen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, welche auf Grund des 
Familienstatuts vom 5. August 1819 von dem Könige bestimmt werden, die von dem- 
selben nach dem besagten Familienstatut festzusetzende Summe für den Unterhalt 
des Kronprinzen und der volljährigen noch nicht etablierten kgl. Prinzen, die 
Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der Prinzessinnen aus der kgl. Haupt- 
linie, die herkömmlichen Geschenke bei der Entbindung der Königin und der Kron- 
prinzessin, die Kosten der Etablissements der kgl. Prinzen, welche jedoch in keinem 
Falle den einjährigen Betrag der denselben gebührenden Apanage resp. Unter- 
haltungsbetrag überschreiten dürfen, werden wie bisher von der Central-Staats- 
Kasse besonders bestritten. 
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in keinem Falle den im Jahre 1819 
hiefür bestimmt gewesenen Betrag überschreiten. ) 
**) 88 6 und 7 · vom 28. Dezember 1831 s. bei 2, 568; Ges.-Bl. 
1831/32 S 11 ff des Finanzgesetzes vom Dezember s. bei Web. 2, 568; Ges.-B 
*Diese Beilage s. Web. 2, 737. 
+) 230 000 Gelage 
Pohl, Handbuch. I. 30
	        
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