§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. II. 465
Art. III. Diese Summe kann zu keiner Zeit, ohne die Zustimmung der
Stände erhöhet, noch ohne Bewilligung des Königs gemindert werden.
Art. IV.““) Aus der Civilliste werden die in dem eingangs erwähnten
Finanzgesetze §& 6 und 7 bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl was die sämt-
lichen Bedürfnisse der Hof= und Haushaltung des Königs, die Dotation der
Kabinetskasse, den Bedarf der regierenden Königin, den Unterhalt der minder-
jährigen Kinder des Monarchen, den Aufwand für den ganzen Hofstaat, die
Ausgaben bei sämtlichen Hofstäben und Intendanzen — einschließlich der Haus-
ritterorden, die seit dem 1. Oktober 1831 angefallenen und ferner anfallenden
Pensionen und Quieszenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit Rücksicht auf die eigens
errichtete Hofpensions-Kasse — als sämtliche Hofbauten betrifft — sie mögen Neu-
bauten oder bloße Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten
Gebäuden sein. — Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll
zu keiner Zeit ohne Bewilligung der Stände etwas auf die Staatskasse überwiesen
werden können.
Art. V. Das Verzeichnis der sämtlichen auf die Civilliste übergehenden
Gebäude ist in der Beilage"“) enthalten.
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem anderen
Staatszwecke überläßt, so steht es ihm frei, auf die Dauer dieser Benützung auch
die Unterhaltungskosten desselben im gleichen Maße auf die Staatskasse zu über-
weisen.
Art. VI. Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hofkapellen und
Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen
anvertraut und zum Bedarfe oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind, so wie
alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient,
werden von dem Könige aus der Civilliste erhalten und alle erforderlichen neuen
Nachschaffungen aus derselben besorgt. —
Die Inventarien hierüber sollen mit Zugrundlegung des Inventars, wie
solches bei Unserer Thronbesteigung bestanden, mit genauer Bemerkung der Eigen-
schaft der neuen Inventarsstücke, nach den Bestimmungen, welche der König
infolge des Familienstatuts vom 5. August 1819 Tit. VIII § 1 getroffen hat, und
mit Angabe der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und fungiblen Gegenständen stets
in Evidenz gehalten und den Ständen des Reiches, wenn sie es verlangen, deren
Einsicht gestattet werden. ·
Der Hausschatz, sowie dasjenige, was allenfalls von dem Monarchen noch
für denselben in der Folge bestimmt wird, soll stets ohne Verminderung seines
Wertes fortbestehen.
Art. VII. Die Apanagen, Witwen-Gehalte und der Unterhalt kgl. Prin-
zessinnen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, welche auf Grund des
Familienstatuts vom 5. August 1819 von dem Könige bestimmt werden, die von dem-
selben nach dem besagten Familienstatut festzusetzende Summe für den Unterhalt
des Kronprinzen und der volljährigen noch nicht etablierten kgl. Prinzen, die
Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der Prinzessinnen aus der kgl. Haupt-
linie, die herkömmlichen Geschenke bei der Entbindung der Königin und der Kron-
prinzessin, die Kosten der Etablissements der kgl. Prinzen, welche jedoch in keinem
Falle den einjährigen Betrag der denselben gebührenden Apanage resp. Unter-
haltungsbetrag überschreiten dürfen, werden wie bisher von der Central-Staats-
Kasse besonders bestritten.
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in keinem Falle den im Jahre 1819
hiefür bestimmt gewesenen Betrag überschreiten. )
**) 88 6 und 7 · vom 28. Dezember 1831 s. bei 2, 568; Ges.-Bl.
1831/32 S 11 ff des Finanzgesetzes vom Dezember s. bei Web. 2, 568; Ges.-B
*Diese Beilage s. Web. 2, 737.
+) 230 000 Gelage
Pohl, Handbuch. I. 30