1018 Viertes Buch. Familienrecht.
wenden, soweit nicht ihre Verwendung zur Bestreitung der
Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung
solcher Verpflichtungen des Kindes erforderlich ist, die bei ord-
nungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden. Das Kind kann eine abweichende Bestimmung
treffen.“
Das gleiche Recht steht der Mutter zu, wenn das Kind
ihr die Verwaltung seines Vermögens überläßt.
II 1514, IIb 1599, III 1597. Prot. IV, 538, 541 bis 545. D. 224.
1. Kann auch stillschweigend geschehen, z. B. nach Beendigung
der elterl. Gewalt. ,
2.51617A.1;einerlei,obesimUnterhalteftet;s.auch§§39,1969.
. 3.s.§1430u.A.DieBerwaltungdesatersiftnichteine
imSinneder§§1627,1638ss.
4. Bei oder nach der Uberlassung; soweit es aber bei der Über-
lassung vertragsmäßige Verpflichtungen eingeht, bleibt es gebunden.
4 Sie ist dabei ganz selbständig, der Vater hat kein Recht ein-
zugreifen, auch nicht auf Grund des Güterstandes.
3. Aussteucr. a) Verpflichtung §. 1620.
Der Vater ist verpflichtet 1, einer Tochter? im Falle ihrer
Verheirathung zur Einrichtung des Haushalts? eine angemessene
Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen
Unterhalts dazu im Stande ist“ und nicht die Tochter ein
zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat.
Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter, wenn der Vater
zur Gewährung der Aussteuer außer Stande oder wenn er
gestorben ist.“
Die Vorschriften des §. 1604° und des §. 1607 Abs. 2“
finden entsprechende Anwendung.
II 1515, II b 1600, 1II 1598. Prot. IV, 817 bis 328, V, 143. D. 221.
1. Der Anspruch entsteht erst mit der Verheiratung; aber Fest-
stellungsklage vorher 2. R. 4970, sowie Klage auf künftige Leistung
nach 8#PO. 8259, E. R. 58189, JW. 09 799. Ob die Tochter oder deren
Gatte klageberechtigt ist, bestimmt sich nach dem Güterstande. Aussteuer
ist eine Unterart der Ausstattung, s. § 1624 A.2; vgl. auch § 2050.
Sie besteht in Einrichtungsgegenständen, doch hat der Vater die Wahl,
sie in Geld zu geben, aber §§ 242, 243. Auf Geldleistung in erster
Linie kann in der Regel nicht geklagt werden, 2S, JW. 06 165; aber die
Verhältnisse können einen Anspruch auf Geldleistung rechtferti en .
JW. 09 565, Gr. 53 10 0.
2. minderjähriger oder volljähriger; nicht einem Sohne.