Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

38 8 11. II. Das Wahlreglement. 
8 10. 
Der Wahlvorsteherst) (8 8 des Reglements) ernennt aus der 
Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei 
bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem 
Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes zu erscheinen.54) 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine 
Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden 55). 
(§ 9 des Gesetzes.) 
8 lI. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so 
aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 56) 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum 
Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. 55) Vor dem Beginne der Ab— 
stimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß das- 
selbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Regle- 
ments ist im Wahllokale auszulegen.7) 
12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher 
den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlages an Eides- 
statt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituiert. 54) 55) 
*4) cit. M.-E. v. 15. Juni 78, II, 8. Wahlvorsteher und Protokollführer 
dürfen niemals eine Person sein. Ein besonderer Protokollführer muß unter 
allen Umständen ernannt werden. Der Wahlvorsteher hat auch die Aufrechthaltung 
der Ordnung im Wahllokale während der ganzen Wahlhandlung zu bethätigen. 
Hiezu ist er gegebenen Falles sogar befugt, Personen, welche die Ordnung stören 
und trotz Verwarnung 2c. nicht zur Ruhe gebracht werden können, aus dem Wahl- 
lokale selbst entfernen zu lassen; diese Befugnis erstreckt sich gegebenen Falles auf 
alle im Wahllokale anwesenden, die Ruhe und Ordnung des Wahlgeschäftes 
störenden Personen und wird daher durch eine derartige Räumung des Wahl- 
lokales das in § 9 des R.-Wahlges. aufgestellte Prinzip der Oeffentlichkeit der 
Wahlhandlung nicht verletzt. 
*5) Gemeindebeamte (auch Volksschullehrer) sind dagegen zur Ueber- 
nahme befähigt, da sie kein un mittelbares Staatsamt bekleiden. 
*.) cit. M.-E. vom 15. Juni 1878, II, 9. 
*.) cit. M.-E. vom 15. Juni 1878, II, 10. 
558) Kann in einem Wahlbezirke aus irgend einem Grunde ein Wahl- 
vorstand nicht gebildet werden, so kann dies die Ungiltigkeit der Wahl herbei- 
führen. Durch eine nach §8 107 des R.-Str.-G.-B. strafbare Verhinderung von 
Wahlberechtigten an der Ausübung ihres Wahlrechtes kann gleichfalls Ungiltig- 
keit der Wahl herbeigeführt werden, nicht aber dadurch, daß durch Naturereignisse 
z. B. Wolkenbruch, Ueberschwemmung 2c. 2c. einzelne Wähler an der Wahl ver- 
hindert worden sind. (S. hierüber auch Lab. 1, 293.) 
Die strenge Beachtung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 des 
W.-Regl. ist bei Vermeidung der Nichtigkeit des ganzen Wahlverfahrens dringend 
geboten.
	        
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