Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

470 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Familienstatut. 
* Rönigliches Jamilien-Sfatuf 
vom 5. August 18197“) (R.-Bl. 1821 S. 5). 
Wir Maximilian Joseph 
von Gottes Gnaden König von Bayern 
urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungsurkunde Unseres Reiches vom 
26. Mai 1818 Abänderungen des unterm 18. Jänner 1816 bekannt gemachten 
Familien-Gesetzes in einigen wesentlichen Stücken erfordert, so haben Wir nach 
vorgängiger Beratung in einer Versammlung Unseres Gesamt-Ministeriums, unter 
Zustimmung der Agnaten Unseres Hauses, nachfolgendes, künftig allein gültiges. 
Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle Anordnungen der älteren Familien- 
Gesetze und Verträge, so weit sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde 
enthaltenen Bestimmungen vereinbarlich und auf die übrigen Verhältnisse Unseres. 
Hauses noch anwendbar sind, ausgenommen worden. 
Wir beschließen hiernach und verordnen: 
I. Zitel. 
Von den Personen des königlichen Hauses. 
8§ 1. Das königliche Haus begreift: 
a. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von 
einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters des könig- 
lichen Hauses durch anerkannte, ebenbürtige, rechtmäßige Ehen in männ- 
licher Linie abstammen; 
b. die Gemahlinnen der königlichen Prinzen und ihre Witwen, während 
ihres Witwen-Standes. 
8§ 2. Alle Glieder des königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichts- 
barkeit des Monarchen untergeben, und er übt als Haupt des Hauses eine be- 
sondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus. 
8 3. Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königs oder 
während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung dem Reichs- 
verweser übertragen. 
II. Titel. 
Von den Heiraten der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses. 
§ 1. Kein bayerischer Prinz und keine bayerische Prinzessin darf eine 
eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Einwilligung des Königs er- 
halten zu haben. 
&§ 2. Wenn der König die Bewilligung erteilt, so wird die Urkunde da- 
rüber unter königlicher eigenhändiger Unterschrift und königlichem Siegel, und 
kuter der Kontrasignatur des Staats-Ministers des königlichen Hauses ausge- 
ertiget. 
§ 3. Unterbleibt diese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene Ehe 
eines Mitgliedes des königlichen Hauses in Beziehung auf den Stand, Titel und 
Wappen desselben keine rechtliche Wirkung. Ebensowenig können daraus auf 
Staats-Erbfolge, Apanage, Aussteuer, Wittum, selbst auf die nach älteren Her- 
kommen und Familienverträgen zugestandenen Vorteile einer Ehe zur linken Hand 
Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder oder die zurück- 
gebliebenen Witwen haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des 
Vaters oder Ehegemahls zu fordern. 
§& 4. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses 
geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die königliche Bestätigung nicht 
erhalten haben. 
* Durch Tit. II 8 8 und 14 der Verf.-Urk. ist das Familienstatut bestätigt und daher als 
Zestandeil der Verf.-Urk. erklärt. S. auch § 8 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 (Web.
	        
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