Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

472 8§90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Familienstatut. 
8 2. Für die Dauer des Mannesstammes, und im Falle, wenn ein durch 
Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prin- 
zessinnen von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs-Urkunde ausge- 
lossen. 
sch Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen unter Be— 
ziehuns auf die einschlägige Stelle der Verfassungs-Urkunde besonders ausgedrückt 
werden. 
8 3. Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern 
auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes, 
sowohl in der Haupt-Linie, als in den Neben-Linien ausgeschlossen, so lange noch 
männliche Sprossen im königlicher Hause vorhanden sind. 
Bis zur Erlöschung des Manns-Stammes bleiben sie auf die ihnen aus- 
gesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorgeschriebene Verzicht durch irgend 
einen Zufall nicht geleistet worden sein, so werden sie nach den Gesetzen des könig- 
lichen Hauses zu gunsten des Manns-Stammes für verzichtet geachtet. 
8 4. Im Falle gänzlicher Erlöschung des Manns-Stammes wird den 
Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des letzten Monarchen nach 
dem folgenden VIII. Titel eröffnet. Bei jenem zurückgelassenen Vermegen, 
welches als Bestandteil des der Krone angehörigen Vermögens nach den frühern 
Familien-Gesetzen und Verträgen des königlichen Hauses und der Verfassungs- 
Urkunde des Reichs TLit. III 88 1 und 2 erklärt ist, richtet sich die Erbfolge nach 
den Bestimmungen über die Thronfolge. 
VI. Titel. 
Von Apauagen, Aussteuer und Wittum.-) 
& 1. Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie soll in 
einer Geld-Rente von höchstens 100,000 Gulden, welche in monatlichen Beträgen 
an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen ist, auf die königliche Staats-Kasse 
angewiesen werden. Für die nachgebornen Söhne des Königs wird die Apanage 
niemals unter 80,000 Gulden, wenn sie etabliert und verheiratet sind, nicht unter 
60,000 Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etablieren, betragen. Wenn 
von dem Könige nur zwei Prinzen hinterlassen worden sind, so tritt der Nach- 
geborne in die volle Apanage von 100,000 Gulden ein, ohne daß in der Folge 
eine Verminderung stattfinden darf, jedoch wird bei den nachgebornen Söhynen der 
künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesetzt, außerdem mit der Eteblierung 
lediglich eine Apanage von 80,000 Gulden verbunden sein soll. Neben-Einkünfte, 
welche von Militär= oder andern Chargen, oder aus besondern Titeln bezogen 
werden, können in die Apanage nicht eingerechnet werden. 
§ 2. Der Unterhalt des Kronprinzen wird jedesmal besonders festgesetzt 
und auf die Staats-Kasse angewiesen. 
§ 3. Die Apanagen der Nachgebornen werden nach dem § 1 angeführten 
Maßstabe von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesetzt und engewiesen, 
sobald für den nachgebornen Prinzen ein eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin 
werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der königlichen Staats-Kasse 
unterhalten, dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders 
bestimmt. 
&§ 4. Da, wo bereits besondere Apanagial-Verträge im königlichen Hause 
bestehen, hat es hiebei sein Verbleiben. 
§5. Die Prinzen des königlichen Hauses sind nach dem Tode ihres 
Vaters berechtigt, nach erreichtem 21. Jahre sich besonders zu etablieren und hierzu 
die ihnen gebührende Apanage in Anspruch zu nehmen. 
  
c) Siehe hiezu das oben in Anm. 9 S. 464 f. abgedruckte Gesetz vom 1. Jul. 1834 über die 
Civilliste, besonders Art. VII.
	        
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