472 8§90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Familienstatut.
8 2. Für die Dauer des Mannesstammes, und im Falle, wenn ein durch
Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prin-
zessinnen von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs-Urkunde ausge-
lossen.
sch Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen unter Be—
ziehuns auf die einschlägige Stelle der Verfassungs-Urkunde besonders ausgedrückt
werden.
8 3. Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern
auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes,
sowohl in der Haupt-Linie, als in den Neben-Linien ausgeschlossen, so lange noch
männliche Sprossen im königlicher Hause vorhanden sind.
Bis zur Erlöschung des Manns-Stammes bleiben sie auf die ihnen aus-
gesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorgeschriebene Verzicht durch irgend
einen Zufall nicht geleistet worden sein, so werden sie nach den Gesetzen des könig-
lichen Hauses zu gunsten des Manns-Stammes für verzichtet geachtet.
8 4. Im Falle gänzlicher Erlöschung des Manns-Stammes wird den
Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des letzten Monarchen nach
dem folgenden VIII. Titel eröffnet. Bei jenem zurückgelassenen Vermegen,
welches als Bestandteil des der Krone angehörigen Vermögens nach den frühern
Familien-Gesetzen und Verträgen des königlichen Hauses und der Verfassungs-
Urkunde des Reichs TLit. III 88 1 und 2 erklärt ist, richtet sich die Erbfolge nach
den Bestimmungen über die Thronfolge.
VI. Titel.
Von Apauagen, Aussteuer und Wittum.-)
& 1. Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie soll in
einer Geld-Rente von höchstens 100,000 Gulden, welche in monatlichen Beträgen
an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen ist, auf die königliche Staats-Kasse
angewiesen werden. Für die nachgebornen Söhne des Königs wird die Apanage
niemals unter 80,000 Gulden, wenn sie etabliert und verheiratet sind, nicht unter
60,000 Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etablieren, betragen. Wenn
von dem Könige nur zwei Prinzen hinterlassen worden sind, so tritt der Nach-
geborne in die volle Apanage von 100,000 Gulden ein, ohne daß in der Folge
eine Verminderung stattfinden darf, jedoch wird bei den nachgebornen Söhynen der
künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesetzt, außerdem mit der Eteblierung
lediglich eine Apanage von 80,000 Gulden verbunden sein soll. Neben-Einkünfte,
welche von Militär= oder andern Chargen, oder aus besondern Titeln bezogen
werden, können in die Apanage nicht eingerechnet werden.
§ 2. Der Unterhalt des Kronprinzen wird jedesmal besonders festgesetzt
und auf die Staats-Kasse angewiesen.
§ 3. Die Apanagen der Nachgebornen werden nach dem § 1 angeführten
Maßstabe von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesetzt und engewiesen,
sobald für den nachgebornen Prinzen ein eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin
werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der königlichen Staats-Kasse
unterhalten, dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders
bestimmt.
&§ 4. Da, wo bereits besondere Apanagial-Verträge im königlichen Hause
bestehen, hat es hiebei sein Verbleiben.
§5. Die Prinzen des königlichen Hauses sind nach dem Tode ihres
Vaters berechtigt, nach erreichtem 21. Jahre sich besonders zu etablieren und hierzu
die ihnen gebührende Apanage in Anspruch zu nehmen.
c) Siehe hiezu das oben in Anm. 9 S. 464 f. abgedruckte Gesetz vom 1. Jul. 1834 über die
Civilliste, besonders Art. VII.