Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

474 § 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Familienstatut. 
* 15. Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nach- 
folger von dem Minister des königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, 
dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der Witwe eine Abschrift hievon mit- 
zuteilen. 
& 16. Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das 
Wittum ihrer Gemahlinnen, jedoch muß die darüber ausgefertigte Urkunde dem 
Könige zur Bestätigung vorgelegt werden. 
VII. Titel. 
Von dem Hofstaate des königlichen Haufes. 
§ 1. Der König ernennt seinen Hofstaat, jenen der Königin, des Kron- 
prinzen, der königlichen Witwen und der Apanagierten in der königlichen direkten 
Linie. Die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Nebenlinien muß ihm ange- 
zeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden. 
VIII. Titel. 
Von dem Privatvermögen der Glieder des königlichen Hauses und der 
Erbfolge in dasselbe. 
8& 1. Ueber alle Gegenstände, welche zu dem Staats= und Haus-Fidei- 
kommiß-Vermögen gehören (Tit. W §§ 3 und 4), steht dem jedesmaligen Re- 
genten keine Privat-Disposition zu; diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen 
erstrecken, welches der Monarch weder aus Staatsmitteln, noch durch Staats- 
verträge, noch in fideikommissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen 
Mannesstamme, sondern durch Ersparnis aus den zu seiner Privat-Disposition. 
gestellten Einnahmen oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem Vermögen 
des Staates und der Krone noch nicht einverleibt hat. 
&* 2. Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften der 
bürgerlichen Gesetze nicht gebunden. 
§J 3. In Ermanglung einer Disposition findet in das zurückgelassene 
Privatvermögen des Monarchen auch eine Intestat-Erbfolge, jedoch nur mit der 
Tit. V § 3 enthaltenen Beschränkung, und vorbehaltlich der in der Verfassungs- 
Urkunde Iit. III § 1 enthaltenen Bestimmungen statt. 
§ 4. Die eintretende Intestat-Erbfolge richtet sich nach den bürgerlichen 
Gesetzen. 
8 5. Die übrigen Glieder des königlichen Hauses sind bei den Disposi- 
tionen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze ge- 
halten, nach welchen auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt wird. 
§ 6. Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung 
des Königs keine Disposition, selbst in ihrer Linie, zu. 
8§ 7. Nach dem Abgange der männlichen Nachkommenschaft eines nach- 
gebornen Prinzen fällt die ihm und seiner direkten Linie angewiesene Apanage, 
mit den darauf ruhenden Lasten des Wittums, sowie des Unterhalts und der Aus- 
steuer der Prinzessinnen, wenn nicht der Tit. VI §6 angeführte Fall des Zuwachses 
an die übrigen Zweige einer und der nämlichen Nebenlinie eintritt, an die 
Krone zurück. 
IX. Titel. 
Von der Reichsverwesung und den Vormundschaften. 
§ 1. Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen 
Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18. Jahre ein. 
8 2. In Ansehung der Reichsverwesung kommen jene Bestimmungen in 
Anwendung, welche in der Verfassungs-Urkunde Tit II §§ 9 bis 14 und 88 15 
bis 22 enthalten sind.
	        
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