Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. III. 481 
Vuoorzüglich sollen ohne Ausnahme alle Rechte der Souveränität 
bei der Primogenitur ungeteilt und unveräußert erhalten werden. 29) 
§ 4. Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht 
nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den 
Lebenden, oder eine Vergebung durch eine letzte Willens-Verordnung, 
Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung mit einer ewigen Last, 
oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme 
einer Summe Geldes. 
Auch kann keinem Staatsbürger 30) eine Befreiung von den 
öffentlichen Lasten bewilligt werden. 
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8 5. Die bisher zu Belohnung vorzüglicher, dem Staate ge— 
leisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domänen und Renten sind 
von obigem Verbote ausgenommen. 
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender 
Lehen jederzeit frei. 
Zu Belohnung großer und bestimmter, dem Staate geleisteter 
Dienste können auch andere Staats-Domänen oder Renten, jedoch mit 
Zustimmung der Stände, in der Eigenschaft als Mannlehen der 
Krone verliehen werden. 31) 
Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, 
Renten und Rechte können ebensowenig als auf Aemter oder Würden 
erteilt werden. 
§ 6. Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht be- 
riffen: 
zrif 1) alle Staatshandlungen des Monarchen, welche innerhalb der 
Grenzen des ihm zustehenden Regierungs-Rechts nach dem 
Zwecke und zur Wohlfahrt des Staats mit Auswärtigen 
oder mit Unterthanen im Lande über Stamm= und Staats- 
güter vorgenommen werden; insbesondere was 
2) an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines 
anhängigen Rechtsstreites gegen Erhaltung oder Erlangung 
anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberich- 
tigung mit benachbarten Staaten, 32) gegen andern angemesse- 
nen Ersatz abgetreten wird; 
!9) Vergl. Anm. 26. 
*o7) „Staatsbürger"“ ist hier gleichbedeutend mit „Staatsangehöriger"“ (vergl. 
Tit. IV §8 13 I. c.). 
*) Siehe hiezu Tit. VII 8 18 der Verf.-Urk., ferner Art. 2 des Gesetzes 
vom 4. Juni 1848 über die Ablösung des Lehenverbandes. 
*.) Zu berücksichtigen ist noch, daß Bayern Mitglied des deutschen Reiches 
und daher das bayerische Staatsgebiet auch ein Teil des Reichsgebietes ist. Es 
können daher von Bayern einseitig und ohne Zustimmung des Reiches wohl solche 
Grenzberichtigungen und Gebietsveränderungen vorgenommen werden, welche das 
Reich s gebiet nicht beeinträchtigen; dagegen zu anderen derartigen Berichtigungen 
bezw. Veränderungen, z. B. Grenzberichtigungen gegen einen ausländischen Staat, 
Pohl, Handbuch. I. 31
	        
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