482 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IV.
3) was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werte
vertauscht wird;
4) alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bei
den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und infolge der
bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der
fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes-
Kultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes, oder zum
Besten des Staats-Aerars, und zur Aushebung einer nach-
teiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden. 335)
87. Irn allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats-
einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine
Dominikal-Rente — womöglich in Getreide — dafür bedungen, oder
der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oder zur zeitlichen Aushilfe
des Schuldentilgungs-Fonds, oder zu anderen das Wohl des Landes
bezielenden Absichten verwendet werden. 34)
Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Ver-
mögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweck-
mäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.
Titel IV. 35)
Von allgemeinen Rechten und Pflichten.
8§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und
Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches 2c. 35)
8 2. Das bayerische Staatsbürgerrecht wird durch das Indi-
genat bedingt und geht mit demselben verloren. 37)
durch welche das Reichsgebiet alteriert wird, müßte die Zustimmung des Reiches
erholt werden. S. hiezu oben § 35 a S. 95 Anm. 9 a. E.
*) Siehe hiezu Verordn. vom 19. April 1852 „die Normen bei den Ver-
äußerungen von Staatsrealitäten betr.“ Web. 4, 384.
3“) Vergl. hiezu Art. 38 des Grundlastenablösungsgesetzes vom 4. Juni
1848: „die Verwendung der Ablösungssummen nach den Vorschriften des III.
Titels der Verf.-Urk. wird in dem Finanzgesetze jeder Periode festgesetzt und jeder-
zeit darin die genaue Einhaltung und Sicherstellung der Kapitalsbeträge der
Annnitäten nachgewiesen, die in keinem Falle zu einem anderen Zwecke verwendet
werden dürfen.“
Ohne Entschädigung wurden jedoch mehrere Rechte des Staates aufgehoben,
z. B. das Salzmonopol, das Bergregal, die Jagd auf fremdem Grund und Boden,
lehen= und grundherrliche Rechte 2c. 2c. S. auch den oben in § 40 S. 142
Inm * angeführten Friedensvertrag mit Preußen vom 22. August 1866 (Web.
„654).
?) Der Tit. IV der Verf.-Urk. hat vielfache Aenderungen im Laufe der
Zeit erfahren. Maßgebend für die Aufhebung oder Aenderung vieler seiner Be-
stimmungen war besonders auch die Schaffung des deutschen Reiches und damit
die eines deutschen Indigenates.
*“) Der Schlußsatz „welches rc.“ ist aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz
vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsange-
hörigkeit und bezw. Art. 3 der Reichs-Verf. S. oben §§ 45 und 45 a, ferner
§8 35 a S. 96 f., 42 und 43. (Vergl. auch § 1 der 1. Verf.-Beilage.)