Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

482 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IV. 
3) was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werte 
vertauscht wird; 
4) alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bei 
den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und infolge der 
bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der 
fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes- 
Kultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes, oder zum 
Besten des Staats-Aerars, und zur Aushebung einer nach- 
teiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden. 335) 
87. Irn allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats- 
einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine 
Dominikal-Rente — womöglich in Getreide — dafür bedungen, oder 
der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oder zur zeitlichen Aushilfe 
des Schuldentilgungs-Fonds, oder zu anderen das Wohl des Landes 
bezielenden Absichten verwendet werden. 34) 
Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Ver- 
mögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweck- 
mäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen. 
Titel IV. 35) 
Von allgemeinen Rechten und Pflichten. 
8§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und 
Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches 2c. 35) 
8 2. Das bayerische Staatsbürgerrecht wird durch das Indi- 
genat bedingt und geht mit demselben verloren. 37) 
  
durch welche das Reichsgebiet alteriert wird, müßte die Zustimmung des Reiches 
erholt werden. S. hiezu oben § 35 a S. 95 Anm. 9 a. E. 
*) Siehe hiezu Verordn. vom 19. April 1852 „die Normen bei den Ver- 
äußerungen von Staatsrealitäten betr.“ Web. 4, 384. 
3“) Vergl. hiezu Art. 38 des Grundlastenablösungsgesetzes vom 4. Juni 
1848: „die Verwendung der Ablösungssummen nach den Vorschriften des III. 
Titels der Verf.-Urk. wird in dem Finanzgesetze jeder Periode festgesetzt und jeder- 
zeit darin die genaue Einhaltung und Sicherstellung der Kapitalsbeträge der 
Annnitäten nachgewiesen, die in keinem Falle zu einem anderen Zwecke verwendet 
werden dürfen.“ 
Ohne Entschädigung wurden jedoch mehrere Rechte des Staates aufgehoben, 
z. B. das Salzmonopol, das Bergregal, die Jagd auf fremdem Grund und Boden, 
lehen= und grundherrliche Rechte 2c. 2c. S. auch den oben in § 40 S. 142 
Inm * angeführten Friedensvertrag mit Preußen vom 22. August 1866 (Web. 
„654). 
?) Der Tit. IV der Verf.-Urk. hat vielfache Aenderungen im Laufe der 
Zeit erfahren. Maßgebend für die Aufhebung oder Aenderung vieler seiner Be- 
stimmungen war besonders auch die Schaffung des deutschen Reiches und damit 
die eines deutschen Indigenates. 
*“) Der Schlußsatz „welches rc.“ ist aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz 
vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsange- 
hörigkeit und bezw. Art. 3 der Reichs-Verf. S. oben §§ 45 und 45 a, ferner 
§8 35 a S. 96 f., 42 und 43. (Vergl. auch § 1 der 1. Verf.-Beilage.)
	        
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