484 890. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IV.
§ 9. Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewis-
sens-Freiheit gesichert; ") die einfache Hausandacht darf daher nie-
Zwecke betr.“ mit den zu demselben durch die Civ.-Proz.-Ordn. von
1879 getroffenen Abänderungen s. unten §§ 246 und 463.
Außer dem vorstehenden sogen. Expropriationsgesetze kommen für
Zwangsabtretungen von Privateigentum im öffentlichen Interesse noch
weiter in Betracht die einschlägigen Bestimmungen:
2) des Wasserbenützungsgesetzes vom 28. Mai 1852 mit Gesetz vom 15.
April 1875: „die Bestimmungen des Art. 89 dieses Gesetzes betr.“
S. unten §§ 346—350 und § 464.
3) des Gesetzes über die Bewässerungs= und Entwässerungs-Unternehmungen
vom gleichen Datum. S. unten §§ 346—350 und § 464;
4) des Gesetzes über den Uferschutz vom gleichen Datum. S. unten
88 346—350 und § 464; ferner
5) das Berggesetz vom 20. März 1869. S. 8 395;
6) das Festungs-Rayons-Gesetz vom 21. Dezember 1871. S. 8 40 S. 141;
7) das Flurbereinigungsgesetz vom 29. Mai 1886. S. § 467 (hiezu vergl.
* vom 10. November 1861 über die Zusammenlegung der Grund-
tücke);
8) in einer Beziehung, nämlich wegen Expropriation von Grund und
Boden zu Kiesgruben oder Steinbrüchen für Straßenbeschotterung auch
die Verordnung vom 13. Juli 1812 „die Entschädigung der Unter-
thanen für die zu Kiesgruben oder Steinbrüchen abgetretenen Gründe
betr.“ (Web. 1, 395). Vergl. auch Ziff. 2 der Verordn. vom 4. Oktober
1805 (Web. 1, 110).
Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Dezember 1887
Bd. 8, 316: die Bestimmungen der Verordn. vom 3. Juli 1812 sind
sowohl in materieller Hinsicht als auch hinsichtlich des in derselben
vorgeschriebenen Verfahrens, soweit dieses nicht durch das Gesetz vom
8. August 1878 über den Verwaltungsgerichtshof eine Aenderung er-
fahren hat, neben dem Expropriationsgesetze vom 18. November 1837
noch fortdauernd rechtsgiltig. Ein Expropriationsantrag auf Grund
dieser Verordnung kann, wenn der Zweck, zu welchem die Verordn. das
Zwangsenteignungsrecht einräumt, schon erreicht ist, nicht mehr ange-
bracht werden.
Ein Antrag auf Abtretung von Grund zur Entnahme von Damm-
erde für einen Hochwasserdammbau findet in der erwähnten Verordn.
keine rechtliche Stütze.
Weiter können noch hieher gerechnet werden:
9) das Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 mit bayer. Ausführungs-
gesetz vom 21. März 1881. S. unten 8§ 479;
10) das Gesetz vom 26. Mai 1892 über Entschädigung bei Milzbrand.
S. §8§ 479 und 480;
11) die Reblausgesetze vom 6. März 1875 und 3. Juli 1883. S. § 476;
endlich auch
12) das Pferde-Aushebungsgesetz vom 24. März 1872. S. 8§ 509.
Vergl. hiezu auch noch Art. 8 Ziff. 10 und Art. 47 des Verw.-Ger.-Hofs-
Ges. vom 8. August 1878. S. Bd. III 8 515.
") Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Mai 1889 und des Plenums
des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober 1889 Bd. 11, 18: der Austritt eines
Angehörigen einer anerkannten Kirchengesellschaft aus derselben und der Eintritt
in eine nicht anerkannte religiöse Vereinigung, sowie der einfache Austritt ohne
jeglichen Uebertritt — die persönliche Austrittserklärung vor dem Pfarrer oder