488 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. V.
Titel V.
Von besonderen Rechten und Vorzügen.
8 1. Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reiches
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche
Erben nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen
Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 39)
Die Kronbeamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der
ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 10)
§ 2. Den vormals reichsständischen 41) Fürsten und Grafen
werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre
Verhältnisse bestimmenden besonderen Edikte ausgesprochen sind.
(Beilage IV.)
§ 3. Die der bayerischen Hoheit untergebenen ehemaligen un-
mittelbaren Reichsadeligen 4) genießen diejenigen Rechte, welche in
Gemäßheit der kgl. Deklaration durch die konstitutionellen Edikte ihnen
zugesichert werden. 43)
8 4. Der gesamte übrige Adel des Reichs 44) behält, wie jeder
*.) Vergl. hiezu das Allerh. Reglement vom 28. Juli 1808 „die Kron-
Aemter des Reiches“ (Web. 1, 198). #
Nach demselben (bezw. nach Tit. II § 10 der Konstitution vom 1. Mai
1808 Web. 1, 162) sind vier Kron-Aemter des Reiches errichtet worden: ein
Kron-Oberst-Hofmeister, ein Kron-Oberst-Kämmerer, ein Kron-Oberst-Marschall
und ein Kron-Oberst-Postmeister.)
Siehe ferner hiezu Tit. II § 13 Abs. 2 der Verf.-Urk. und Tit. X 84
des Familienstatuts vom 5. August 1819, nach welch' letzterem die Kronbeamten
— ebenso wie die Minister — Mitglieder des Familienrates des kgl. Hauses sind),
endl. nachstehende Anm. 40.
1°0) Vergl. Tit. VI § 2 Ziff. 2 der Verf.-Urk.
41) § 2 bezieht sich auf die „Standesherren"; deren Verhältnisse sind in
der 4. Verf.-Beilage bezw. nach § 65 derselben in der kgl. Deklaration vom
19. März 1807 (Web. 1, 126) geregelt.
Siehe hierüber oben § 49 S. 240 und Anm. 11 daselbst.
Siehe ferner unten Anm. 46: Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 10.
November 1861.
½2) D. h. der sogen. Reichsritterschaft. Bezüglich derselben s. auch § 136
der 6. Verf.-Beilage.
") Siehe die Verordn. vom 31. Dezember 1806 „die der kgl. Souveränität
unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen betr.“ und Art. 25 der Konföde-
rations-Akte der rheinischen Bundesstaaten vom 12. Juli 1806 (Web. 1, 120 f.).
Die ehemalige Reichsritterschaft ist auch noch erwähnt in §§ 104 und 105
der 7. Verf.-Beilage und in Art. 14 Abs. 3 der deutschen Bundesakte vom
8. Juni 1815 (Web. 1, 478).
“) Das ist der sogen. „landsässige Adel“. Alle dessen Vorrechte sind bis
auf das Recht, Familien-Fideikommisse zu errichten, nunmehr in Wegfall gekommen.
Nach Tit. VI § 3 Abs. 1 der Verf.-Urk. genießt er außerdem noch den Vorzug,
die erbliche Reichsratswürde erlangen zu können.
*) Die Würde des Kron-Oberst-Postmeisters (Erblandpostmeisters) ist laut Verordn. vom
14. Februar 1806 (Reg.-Bl. S. 65) an die fürstl. Familie Thurn und Taxis bezw. deren männ-
liche Descendenz als ein Thronlehen verliehen worden.