8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VI. 491
wobei eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erst-
geburt eingeführt ist. 52)
Die Würde eines erblichen Reichsrats geht jedesmal mit den
Gütern, worauf das Fidei-Kommiß begründet ist, nur auf den nach
dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über.
8§ 4. Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räte kann den drit-
ten Teil der erblichen nicht übersteigen. 55)
§ 5. Die Reichs-Räte haben Zutritt in die erste Kammer
nach erreichter Volljährigkeit; eine entscheidende Stimme aber kommt
dieser Ablösungsschuldbriefe den staats= und privatrechtlichen Bestimmungen der
Berfassungsurkunde“. Hierüber s. auch J.-Min.-E. vom 8. Mai 1850 „die ge-
richtliche Deponierung von Ablösungsschuldbriefen des Staates betr.“ (Web. 3,
705 Anm. 229.
52) Hiezu s. § 2 des Gesetzes vom 11. September 1825 „die Anwendung
und Vollziehung einiger Bestimmungen des Edikts über die Familienfideikommisse“:
(Authent. Interpretation zur 7. Verf.-Beil.): „Bei jenen Fideikommissen, mit
welchen infolge kgl. Verleihung das Recht der Vererbung der Reichsratswürde
verbunden ist, muß das hiezu notwendige und unter allen Umständen unveräußer-
liche Grundvermögen in Ansehung seines Betrages nach LTit. VI § 3 der Verf.=
Urk., in Ansehung seiner Beschaffenheit und übrigen Rechtsverhältnisse hingegen
nach dem Fideikommiß-Edikte beurteilt werden.
Daher können zu diesem Grundvermögen nur die im 8 3 des Fideikommiß-
ediktes benannten Gegenstände gerechnet werden, davon aber muß, den §§ 2 und
5 dieses Ediktes gemäß, nur der Betrag von 25 Gulden Steuersimplum frei von
Schulden und Lasten sein, und das übrige ist als Fideikommiß-Ueberschuß nach
§§ 6 und 7 des Ediktes zu betrachten, welcher zwar in Grundvermögen bestehen
muß und niemals veräußert oder vermindert werden darf, übrigens nach den
Bestimmungen des Ediktes mit Schulden belastet sein oder werden kann. Auch
kommt in Ansehung der Constituenten oder Stifter solcher Fideikommisse alles das-
jenige zur Anwendung, was in dem Fideikommiß-Edikte und in dem vorhergehen-
den § 1 bestimmt ist.“"
55) Der § 4 I. c. ist authentisch erläutert durch das Verfassungsgesetz vom
9. März 1828, die Bildung der Kammer der Reichsräte betr., welches lautet:
Art. I. Bei der Bemessung des in dem ITit. VI § 4 der Verf.-Urk. fest-
gesetzten Zahlenverhältnisses zwischen den erblichen und lebenslänglichen Reichs-
räten sind bei den ersteren außer den Häuptern der ehemals reichsständischen
fürstlichen und gräflichen Familien und den vom Könige mit Verleihung des
Vererbungsrechtes ernannten Reichsräten (Verf.-Urk. Tit. VI § 2 Ziff. 4 und 6,
dann § 3) auch noch zu zählen:
1) die beiden Erzbischöfe,
2) der von dem Könige aus der Zahl der Bischöfe ernannte Reichsrat und
der jedesmalige Präsident des protestantischen Oberkonsistoriums.
Dagegen sind:
a. die volljährigen Prinzen des kgl. Hauses und
b. die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen
Reichsräte sind, — weder zu den erblichen noch zu den lebensläng-
lichen Reichsräten zu rechnen.
Aurt. II. Der König wird die von ihm zu ernennenden erblichen und lebens-
länglichen Reichsräte aus jenen Personen auswählen, die entweder dem Staate
ausgezeichnete Dienste geleistet haben oder von adeliger Geburt sind oder Ver-
mögen besitzen. Hinsichtlich der Verleihung des Vererbungsrechtes hat es außer-
dem bei den Bestimmungen des Tit. VI § 3 der Verf.-Urk. zu verbleiben.