Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

492 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 
den Prinzen des königlichen Hauses erst mit dem einundzwanzigsten, 
den übrigen Reichsräten mit dem fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu. 
§ 6—12.53) 535) 
§ 13. Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeord- 
neten vorgenommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer 
von dem Könige aufgelöst wird. 53c) 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 534) 
S 14. 5360 
§ 15.50 54) 
§ 16. Die Kammer der Reichs-Räte wird gleichzeitig mit 
jener der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschlossen. 55) 
8 17. Kein Mitglied der ersten oder zweiten Kammer darf 
sich in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
§ 18. Die Anträge über die Staatsauflagen geschehen zuerst 
in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese an 
die Kammer der Reichs-Räte gebracht. 
Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des 
Königs der einen oder der anderen Kammer zuerst vorgelegt werden. 
§ 19. Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs ange- 
wiesenen gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer 
allein in Beratung gezogen werden und die Wirkung einer giltigen 
Einwilligung der Stände erlangen. ö6) 
5oa) § 6 ist aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juli 1850 (Art. 41) über 
den Geschäftsgang des Landtages und nun ersetzt durch Art. 6 und 25 des Ge- 
sebes vom 19. Januar 1872 gleichen Betreffs (Web. 9, 275 f.). Siehe unten 
nm. 90. 
§ 7—12 sind aufgehoben durch das Landtagswahlgesetz vom 4. Juni 1848 
bezw. die Novelle hiezu vom 21. März 1881. S. oben § 51. 
58sb) Ueber die Kammer der Abgeordneten s. v. Seyd. 1, 409—448. S. 
auch allerh. Entschließung vom 7. März 1831 über die Hoffähigkeit der beiden 
Präsidenten der Abgeordneten-Kammer (Web. 2, 548). 
5öc) Die 6 jährigen Wahlperioden sind durch das Landtagswahlgesetz nicht 
geändert worden. Diese ordentlichen Wahlperioden oder Legislaturperioden be- 
ginnen mit dem Tage der allgemeinen Wahl. Vergl. hiezu Art. 18 des Land- 
tagswahlges.; v. Seyd. 1, 436. 
554) Speziell über Wahlfähigkeit, Wahlberechtigung und Wählbarkeit als 
Abgeordneter s. v. Seyd. 1, 414 ff. S. auch nachstehende Anm. 54 a. 
öc) Aufgehoben und bezw. ersetzt durch Art. 37 bezw. 35 des Landtags- 
Wahldgesetzes. 
54) Ebenso aufgehoben bezw. ersetzt wie § 6 (s. Anm. 53a). 
» «s)NähcresüberdieeinzelnenBeftimmungendesLandtagswahlgesetzes 
s. oben 8 51. 
55) Siehe hiezu Art. 2 ff. des Gesetzes über den Geschäftsgang des Land- 
tages vom 19. Januar 1872 s. unten Anm. 90. 
Ferner vergl. hiezu Anm. 79 zu § 23 Tit. VII I. c. 
) Vergl. hiezu Art. 1 des Geschäftsgangsgesetzes, nach welchem hiegegen 
jede Kammer die Befugnis hat, sich ihre Geschäftsordnung selbst festzustellen 
und nach Bedürfnis abzuändern.
	        
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