Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 501 
Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben bei- 
stimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben 
wird.77) 
§ 22. Der König wird wenigstens alle drei Jahre die Stände 
zusammenberufen.75) 
Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in 
eigener Person, oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten. 
Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel 
nicht länger als zwei Monate dauern, und die Stände sind verbunden, 
in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände 
vor allen übrigen in Beratung zu nehmen. 
§ 23. Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen 
der Stände zu verlängern, sie zu vertagen, oder die ganze Versamm- 
lung aufzulösen.79) 
In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drei Monaten eine 
neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden. 
§ 24. Die Staats-Minister können den Sitzungen der beiden 
Kammern beiwohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder derselben sind.30) 
7“) Der § 21 l. c. behandelt die sog. „Verfassungsbeschwerde“, zu welcher 
jeder Staatsangehörige und jede Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen be- 
rechtigt ist: 
chtig Wenn ein in einem Verfassungs-Gesetze (nicht in einem einfachen 
Gesetze) garantiertes Recht verletzt ist. 
b. Wenn das angeblich verletzte Recht dem Beschwerdeführer selbst zusteht, 
ein rein subjektives Recht für ihn ist. 
c. Die Beschwerde muß sich auf die Verfügung einer Behörde, eines staat- 
lichen Organes beziehen. · 
d. Diese behördliche Verfügung darf nur eine solche der wirklichen Ver- 
waltung, nicht aber ein Urteil eines Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes 
sein: ein solch richterliches Urteil kann der König — abgesehen vom 
Begnadigungsrecht — nicht ändern. — 
Vergl. hiezu v. Seyd. 1, 386 ff.: „die Behandlung der Verfassungs- 
beschwerden in den Kammern.“ S. auch unten Anm. 112. 
78) Auf Grund der Bestimmung des Gesetzes vom 10. Juli 1865 (s. oben 
Anm. 61) über die Abkürzung der Finanzperioden ist der Landtag nunmehr min- 
destens alle zwei Jahre einzuberufen. . 
Vergl. bezüglich außerordentlicher Einberufung des Landtags Lit. II § 11 
und § 16 der Verf.-Urk. 
Die Gesamtzeit der Tagung des Landtags wird Landtagssession, auch 
Sitzungsperiode oder Landtagsversammlung genannt. 
7) Diese Befugnis der Auflösung erstreckt sich selbstverständlich nur auf die 
Abgeordnetenkammer. Eine Auflösung der Abgeordnetenkammer hat jedoch für die 
Kammer der Reichsräte die Wirkung, daß, wenn diese Auflösung während der 
Tagung der Reichsratskammer erfolgt, sie auch die Schließung der letzteren gemäß 
Tit. VI § 16 der Verf.-Urk. mit zur Folge hat. 
80) Ueber Stellung und Befugnisse der Minister als solcher in der Kammer 
s. Näheres in Art. 10, 13 bis 16, 34 und 39 des Geschäftsgangsgesetzes, unten 
Anm. 90 S. 505 und 508.
	        
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