Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 503 
§ 28. Ein Gegenstand, über welchen die beiden Kammern sich 
nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Beratung 
gebracht werden.56) 
8 29.8)) 
§ 30. Der König allein 88) sanktioniert die Gesetze und erläßt 
dieselben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung des 
Staatsrats und des erfolgten Beirats und der Zustimmung —88) 
§ 31. Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förm- 
lich geschlossen oder aufgelöst worden ist, können die Kammern nicht 
mehr giltig beratschlagen, und jede fernere Verhandlung ist ungesetzlich.v0) 
s6) Hiezu s. v. Seydel „Tit. VII 8§ 28 der Verf.-Urk.“ in den Bl. für 
admin. Pr. 46, 348; ferner v. Seyd. „bayer. Staatsrecht“ 2. Aufl. Bd. 1, 477 
Anm. 89 und 2, 326. 
85) § 29 ist ersetzt durch Art. 40 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 über 
den Geschäftsgang, s. unten Anm. 90. » 
Hiezu s. auch Art. VII des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die ständische 
Initiative, unten bei Tit. X § 7 Anm. 120. 
88) Hiezu s. Art. IV des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Minister— 
Verantwortlichkeit, unten bei Tit. X § 4 Anm. 111. 
89) Anstatt der früheren Fassung „und der Zustimmung der Lieben und 
Getreuen, der Stände des Reiches“ tritt jetzt folgender Wortlaut: „und der Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten“ (vergl. 
Tit. 1 § 2 der Verf.-Urk.). 
*0) Als Zubehör zu LTit. VII, auch Tit. VI der Verf.-Urk. geben wir nach- 
stehend den Wortlaut des Verfassungs-Gesetzes vom 19. Jannar 1872 „Ge- 
schäftsgang des Landtages betr.““) 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Jeder Kammer kommt zu, ihre Geschäftsordnung selbst festzustellen 
und nach Bedürfnis abzuändern, unter Beobachtung der nachfolgenden und der 
sonstigen über den Landtag bestehenden verfassungsmäßigen Bestimmungen. 
Besondere Bestimmungen. 
Abteilung I1. 
Einberufung und Konstituierung des Landtages. 
Art. 2. Der Landtag wird durch kgl. Ausschreibung einberufen, worin 
der Ort und Tag der Versammlung bestimmt wird. Jedes Mitglied der beiden 
Kammern erhält überdies eine besondere Mitteilung hierüber, welche bei der An- 
meldung in der Kammer vorzulegen ist. 
Diese Vorlage erfolgt nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung. 
Art. 3. Der Landtag wird an demjenigen Tage, auf welchem er einbe- 
rufen ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, sowie die Formen, unter 
welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König. 
Art. 4. Sämtliche neu eintretende Mitglieder der beiden Kammern leisten 
bei der Eröffnung den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid in die Hände des 
Königs oder in die Hände des von Ihm zu der Eröffnung des Landtags Be- 
vollmächtigten. 
  
  
) Durch dieses Gesetz ist das Gesetz gleichen Betreffs vom 25. Juli 1850 aufgehoben. S. 
unten die Schlußbestimmungen des Gesetzes vom 19. Jannar 1872.
	        
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