Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bahern. Tit. IX. 513 
8 6. Die Vermögens-Konfiskation hat in keinem Falle (den 
der Desertion ausgenommen) 99) statt. 
8 7. Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürger- 
liche und Strafgesetzbuch bestehen. 100) 
Titel IX. 
Von der Militär-Verfassung.) 
8 1. Jeder Bayer ist verpflichtet, zur Verteidigung seines 
Vaterlandes nach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken. 102) 
– 
  
Ueber den Gerichtsstand des Fiskus bestimmt § 20 der Reichs-Civ.-Proz.= 
Ordn.: „Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Be- 
hörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.“ 
Siehe auch § 74 der Civ.-Proz.-Ordn. über die Vertretung des Fiskus. 
Vergl. hiezu Dr. Becher, bayer. Landescivilrecht (J. Schweitzer's Verlag, 
München 1896) S. 272 über die Persönlichkeit des Fiskus, S. 297 über den 
Gerichtsstand desselben und S. 299 über die Vertretung des Fiskus. Bezüglich 
letzterer wird bemerkt: Nach § 92 der Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825 
(Web. 2, 273) obliegt die oberste Leitung und Vertretung des fiskalischen In- 
teresses dem Finanzministerium. In unmittelbarer Unterordnung unter diesem 
Ministerium sind zur Wahrung dieses fiskalischen Interesses zwei Kronanwälte 
aufgestellt; außerdem besteht bei jeder Regierungsfinanzkammer zur Leitung und 
Führung der fiskalischen Prozesse ein Kreisfiskalat (§ 120 Abs. 1 der Form.= 
Verordn. vom 17. Dezember 1825, Web. 2, 314). Eigene Fiskalate zur Ver- 
tretung des Fiskus bestehen noch bei der kgl. Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen, ferner beim Kriegsministerium. Das Kreisfiskalat von Oberbayern ist 
zugleich Fiskalat der Staatsschuldentilgungsanstalt. 
Ueber den Reichsfiskus s. oben § 21 S. 58, besonders Anm. 1 daselbst. 
*") Die Konfiskation des Vermögens bei Desertion ist schon durch Art. 90 
des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868 (Web. 7, 177) weggefallen. 
Vergl. hiezu oben § 44 S. 163, desgl. § 140 Abs. 3 des Reichs-Str.= 
Ges.-B. und § 5 des Einf.-Ges. zu demselben. Das Reichsrecht kennt keine Ver- 
mögenskonfiskation. 
1% Diese „Einheit“ besteht zur Zeit für das bürgerliche Gesetz nur be- 
züglich des Handels= und Wechselrechtes, wird aber vom 1. Januar 1900 an auf 
Grund der allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzgebung bestehen. Das neue 
bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896, welches am 1. Januar 1900 in 
Kraft tritt, ist mit seinem Einführungsgesetze vom gleichen Tage bereits publiziert. 
Die mit ihm zur Einführung weiter gelangenden bürgerl. Gesetze sind in Vorbe- 
reitung begriffen und steht bestimmt zu erwarten, daß das große, gewaltige 
deutsche Gesetzgebungswerk zur Herbeiführung eines bürgerl. Rechtes in Deutsch- 
land bis Ende dieses Jahrhunderts vollendet vorliegt. 
Auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung ist die Forderung des § 7 Il. c. er- 
füllt, einerseits durch das bayerische Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezember 1871, 
andrerseits durch das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (31. Mai 1870), 
bezw. in der neuen Fassung desselben vom 26. Februar 1876 (Web. 11, 364 ff.) 
nebst seinen weiteren Novellen vom 10. Februar 1877 (Strafbestimmungen der 
Konkursordnung), 14. Mai 1879 (Nahrungsmittelgesetz), 24. Mai 1880 (Wucher- 
gesetz), 9. Juni 1884 (Sprengstoffgesetz), 22. März 1888 (Vogelschutzgesetz), 13. Mai 
1891, 26. März 1893, 19. Juni 1893 (Ergänzung des Wuchergesetzes), 3. Juli 
1893 (Verrat militärischer Geheimnisse), 12. März 1894 Art. 2, und § 7 des Gesetzes 
vom 16. Mai 1894 („die Abzahlungsgeschäfte betr.“). Web. 22, 423 f. und 581 f. 
*) Näheres hierüber s. unten bei „Militärwesen“ 88 491 ff. 
101) Die bayerische Militärverfassung ist ihrem Wesen nach reichsgesetzlich 
Pohl, Handbuch. I. 33 
 
	        
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