Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

514 § 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IX. 
Von 2c. 102) 
§ 2. Der Staat hat zu seiner Verteidigung eine stehende 
Armee, welche durch die allgemeine Militär-Konskription ergänzt, und 
auch im Frieden gehörig unterhalten wird. 
§ 3—5. 105) 
§ 6. Die Armee handelt gegen den äußern Feind 104) und im 
Innern nur dann, wenn die Militär-Macht von der kompetenten 
Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird. 105) 
8 7. Die Militär-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen 
Verbrechen oder Vergehen unter der Militär-Gerichtsbarkeit, 106) in 
geregelt. Die in Bayern giltige allgemeine Wehrpflicht ist — auf Grund des 
Art. 57 und 59 der Reichs-Verf.-Urk. (s. oben § 35a S. 118 ff.) und gemäß 
Ziff. III § 5 des Versailler Bündnisvertrages (s. oben § 34 S. 88 Ziff. 6) — 
nach Gesetz vom 9. November 1867, „die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr.“, 
das auch in Bayern zur Einführung gelangte, durchgeführt. 
Nach Art. 4 Nr. 14 der Reichs-Verf.-Urk. unterliegt der Beaufsichtigung 
seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben „das Militärwesen des Reiches 
und die Kriegsmarine“. Diese Bestimmung gilt auch für Bayern, doch hat letz- 
teres auf Grund des Versailler Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (s. 
oben § 34 S. 88 Ziff. 6 und 7) in Bezug auf das Heerwesen mannigfache Vorrechte, 
welche die Militärhoheit des Königs von Bayern bezüglich seiner Armee sichern. 
Die auf Grund des genannten Art. 4 Ziff. 14 der Reichs-Verf. erlassenen 
gesetzlichen Bestimmungen sind im Reichsmilitärgesetze vom 2. Mai 1874 und seinen 
vielen Novellen, besonders der vom 11. Februar 1888, ferner im Reichsgesetz vom 
12. Februar 1875 über den Landsturm, Reichsgesetz vom 15. Februar 1875 über 
die militärische Kontrolle rc. (alle diese Gesetze s. unten § 491), desgleichen in den 
Reichsmilitärpensions-, Kriegs= und sonstigen Heeres-Lasten-Gesetzen enthalten. 
In Bayern wurde speziell auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Februar 1888 
„betr. Aenderungen der Wehrpflicht“ eine Wehrordnung unterm 19. Januar 1889 
und eine Heerordnung unterm 26. Januar 1889 erlassen (s. 8 491). 
1%2) Die hier statuiert gewesene Befreiung der Geistlichen vom Militärdienst 
ist in Wegfall gekommen. (Vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 9. November 1867.) 
Bezüglich der römisch-katholischen Studierenden der Theologie hat das Reichsgesetz 
vom 8. Februar 1890 besondere Bestimmung getroffen: „Militärpflichtige römisch- 
katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, werden in 
Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des 7. 
Militärjahres zurückgestellt. Haben dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte 
die Subdiakonatsweihen empfangen, so werden diese Militärpflichtigen der Ersatz- 
reserve überwiesen und bleiben von Uebungen befreit.“ (Weiteres s. § 496.) 
10,) Diese Bestimmungen über Reserve und Landwehr 2c. wurden schon 
durch das bayer. Wehrverfassungsgesetz vom 30. Januar 1868 aufgehoben; an 
Stelle des letzteren sind die in Anm. 101 erwähnten deutschen Militärgesetze 
getreten. 
10) Die Mobilmachung erfolgt durch den König auf Veranlassung des 
Bundesfeldherrn. Siehe Versailler Vertrag Ziff. III § 5 Abschn. III Abs. 5 
(Web. 8, 677). 
10) Siehe hiezu Gesetz vom 4. Mai 1851 „das Einschreiten der bewaffneten 
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betr.“ (Web. 4, 247). Unten § 307. 
") Siehe hiezu nunmehr § 39 Abs. 1 des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874: „Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt
	        
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