Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 11. II. Das Wahlreglement. 43 
in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, 
bis der Reichstag die Wahl definitiv für giltig erklärt hat. 
8 22. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter lit. 
B anliegenden Formular aufzunehmen. 81) 
8 23. 
Die Wahlkreise (§ 6 des Gesetzes) weist das unter lit. C an- 
liegende Verzeichnis 32) nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
24. 
8 
Die zuständige Behörde 36) hat für jeden Wahlkreis einen Wahl- 
kommissär zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 84) 
§ 25. 
Die Wahlprotokolle (§ 22) mit sämtlichen zugehörigen Schrift- 
stücken 35) sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so 
zeitig dem Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe 
des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. s) 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
§ 26. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf 
Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem 
Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst 
Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein 
muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu 
verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
— 
  
"1) S. M.-E. vom 15. Juni 1878, II, 12 und bezüglich des Formulars 
des Protokolles Anl. B des Wahl-Regl.: Rasp S. 34 und Web. 8, 561. 
82) S. oben § 6 des Wahl-Ges. Anm. 7. 
*2) D. h. in Bayern die Kgl. Kreisregierung, K. d. J. 
5") Der Wahlkommissär ist nicht zu verwechseln mit dem Wahlvorsteher. 
Zu Wahlkommissären können auch Staatsbeamte ernannt werden. 
S. auch M.-E. vom 15. Juni 1878 II, 13 und 15. 
85) S. M.-E. vom 15. Juni 1878 II Z. 17 und 18, speziell Z. 18 bezügl. 
der zu den Wahlakten „gehörigen sämtlichen Schriftstücke“. Web. 12, 323. Rasp 
93. Besonders gehören zu diesen Schriftstücken auch die Duplikate der Wähler- 
listen, welche den Wahlvorstehern ausgehändigt sind. 
Für diese Einsendung ist Portofreiheit gewährt. M.-E. vom 9. Februar 
1871. Web. 12, 322 Anm. 5.
	        
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