Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 523 
b. in Hinsicht auf diese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und 
in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus bayerischen 
Unterthanen anzuordnen; 
c. sie können sowohl von dem Fiskus als von den königlichen 
Unterthanen nicht nur in Real-, sondern auch in Personal- 
Klagesachen, insoweit die in Bayern gelegenen Güter einen zu- 
reichenden Exekutions-Gegenstand darbieten oder dafür ange- 
nommen werden wollen, vor den geeigneten königlichen Gerichten 
belangt werden.19) 
In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde 20) zu 
behandeln. 
§ 16.21) Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung 
derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem 
ein solcher Fremder gehört, den königlichen Unterthanen zugesteht. 
§ 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder 
besondere Verfügungen entweder Fremde im allgemeinen, oder bayerische 
Unterthanen insbesondere von den Vorteilen gewisser Privatrechte ausge- 
schlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Einheimischen zu- 
stehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen Staates derselbe Grund- 
satz anzuwenden. 
" #18. Zur Ausübung eines solchen Retorsions-Rechts muf allezeit 
die besondere königliche Genehmigung erholt werden. 
19. Fremde, welche mit königlicher Erlaubnis in dem König- 
reiche sich aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, solange sie 
allda zu wohnen fortfahren und jene Erlaubnis nicht zurückgenommen ist. 
München, den 26. Mai 1818. 
Bweite Beilage 
zur Verfassungsurkunde. Tit. IV ) § 9. 
Editkt vom 26. Mai 1818 über die äußeren Rechts Ver- 
hältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern in Be- 
ziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften.“ 
15) Ueber den Gerichtsstand s. §§ 24 und 25 der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. 
30) Jedoch nicht, wenn sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. S. 
Anm. 17 a. E. 
:1) Die §§ 16—19 gelten nicht für deutsche Reichsangehörige; vergl. vor- 
stehende Anm. 20, auch Anm. 17. 
Ueber „die Fremden“ s. v. Seydel 1, 341 ff., spez. 344. 
*) Bei der Citierung von Entscheidungen zur 2. Verf.-Beilage beschränken 
wir uns hier zunächst auf die Angabe der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Weitere 
„kirchenrechtliche Entscheidungen des Reichsgerichtes und der bayerischen obersten 
Gerichtshöfe aus dem Gebiete des bayerischen Staatskirchenrechtes“ werden wir 
bei der speziellen Behandlung der einzelnen kirchenrechtlichen Materien im Band II 
(§§ 193—239) im Auszuge citieren und zwar vorzugsweise unter Benutzung des 
erst jüngst im Verlage von J. Schweitzer, München, erschienenen bezw. noch im 
Erscheinen begriffenen trefflichen Sammelwerkes obengenannten Betreffs von Dr. 
jur. Gg. Schmidt, auf welches wir wegen seiner außerordentlichen Bedeutung für 
die Praxis auf dem hier berührten Gebiete schon jetzt ganz besonders aufmerksam 
machen möchten. 
*““) Vergl. hiezu das Edikt vom 24. März 1809 „über die äußeren Rechts- 
 
	        
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