Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

528 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
§ 7. Da diese Wahl eine eigene freie Ueberzeugung voraussetzt, 
so kann sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes- oder 
Gemüts-Zustande sich befinden, der sie derselben unfähig macht.si) 
§ 8. Keine Partei darf die Mitglieder der andern durch Zwang 
oder List zum Uebergang verleiten. 
39. Wenn von denzjenigen, welche die Religions-Erziehung zu 
leiten haben, 32) eine solche Wahl aus einem der obigen Gründe ange- 
sochten wird, so hat die betreffende Regierungsbehörde den Fall zu unter- 
uchen und an das königliche Staatsministerium des Innern zu berichten.33) 
§ 10. Der Uebergang von einer Kirche zu einer andern muß 
allezeit bei dem einschlägigen #aarrer oder geistlichen Vorstande,34) sowohl 
der neu gewählten, als der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden. 14) 
8 11. Durch die Religionsänderung gehen alle kirchlichen Gesell- 
schaftsrechte der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen Einfluß 
auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; —55) 
HPrittes RKapitel. 
Religionsverhältnisse der Kinder aus gemischten 
Eh en. 36) 36 2)87) 38) 
§ 12. Wenn in einem giltigen Ehevertrage zwischen Eltern, die 
verschiedenen Glaubens-Bekenntnissen zugethan sind, bestimmt worden ist, 
1) Vergl. hieher das in Anm. 28 und 29, auch 25 Angeführte. 
*2) Zur Leitung der Religions-Erziehung sind diejenigen berufen, 
welche überhaupt die Erziehung der betreffenden Minderjährigen zu leiten 
haben. Vergl. hiezu 88 1631 und 1666, auch 1635 des bürgerl. Gesetzbuches, 
ferner auch §§ 1779 und 1801 ebenda, sowie Art. 134 des Einf.-Ges. zum bür- 
gerlichen Gesetzbuche, nach welch' letzterem „die landesgesetzlichen Vorschriften über 
die religiöse Erziehung der Kinder unberührt bleiben.“ 
Siehe ferner unten die Anmerkungen 51 ff. zu 8§ 23 dieser 2. Beilage, 
sowie Anm. 36. 
35) Ueber die Kompetenz der Verwaltungsbehörden und des Verw.-Ger.= 
Hofes s. unten bei § 23 Anm. 51 und 60, auch 61. 
"/) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Dezember 1886, 
Bd. 8, 193: Wenn eine der altkatholischen Glaubensrichtung angehörige Person 
zu einer anderen Konfession übertritt, so entspricht eine bei dem Vorstande der 
betr. altkatholischen Gemeinde persönlich abgegebene Austrittserklärung der An- 
forderung des § 10 der 2. Verf.-Beil. (S. F 211). 
* a) Siehe hiezu Anm. 25. 
Ebenso wie der Uebergang von einer Kirchengesellschaft zur andern 
muß auch der bloße Eintritt in eine solche bezw. Austritt aus solcher persönlich 
erklärt werden. Vergl. hiezu das in Anm. 26 angeführte Erk. des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 23. Oktober 1889. 
"5) Der hier noch angefügt gewesene Schlußsatz „ausgenommen es geschehe 
der Uebertritt zu einer Religionspartei, welcher nur eine beschränkte Teilnahme an 
dem Staatsbürgerrecht gestattet ist" wurde durch das oben Anm. 20“ genannte 
Gesetz vom 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung der Konfessionen gegen- 
standslos. 
*8) Bezüglich der religiösen Erziehung der Kinder aus ungemischten 
Ehen hat die 2. Verf.-Beilage keine Bestimmung getroffen. Die Vorschriften der 
§§ 12 ff. 1. c. haben daher bei den von Anfang an ungemischten und bis zum Tode 
des einen Ehegatten ungemischt gebliebenen Ehen keinerlei (— auch keine analoge
	        
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