548 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
Zweites RKapitel.
In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen.
§ 62. Die Religions= und Kirchen-Gesellschaften müssen sich in
Angelegenheiten, die sie mit anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein
haben, nach den Gesetzen des Staats richten.5)
§ 63. Diesen Gesetzen sind in ihren bürgerlichen Beziehungen
sowohl die Obern der Kirche als einzelne Mitglieder derselben auf gleiche
Art unterworfen. 5)
§ 64. Zur Beseitigung aller künftigen Anstände werden nach
solchen Beziehungen als weltliche Gegenstände erklärt:
alle Berträge und letztwillige Dispositionen der Geistlichen;
b. alle Bestimmungen über liegende Güter 2c., fahrende Habe,
Nutzung, Renten, Rechte der Kirchen und kirchlichen Personen; )
C. Verordnungen und Erkenntnisse über Verbrechen und Strafen
der Geistlichen, welche auf ihre bürgerlichen Rechte einen Ein-
fluß haben; )
d. Ehe-Gesetze, Nnsoferne sie den bürgerlichen Vertrag und dessen
Wirkungen betreffen;)
e. Privilegien, Dispensationen, Immunitäten, Exemtionen zum Besten
ganzer Kirchengesellschaften, einzelner Gemeinden oder Gesell-
schafts-Genossen, oder der dem Religionsdienste gewidmeten Orte
7 Güter, insoferne sie politische oder bürgerliche Verhältnisse
berühren;
t. allgemeine Normen über die Verbindlichkeit zur Erbauung und
Erhaltung der Kirchen und geistlichen Gebäude; 59)
g. Bestimmungen über die Zulassung zu Kirchenpfründen; 100)
?5) Vergl. hiezu §§ 65 und 66 l. c. und Tit. IV § 9 Abs. 6 der Verf.=
Urk., auch Art. XII I. c. des Konkordats.
"8) Hieher gehört auch die Feststellung der Stolgebühren, welche durch die
staatlichen Behörden erfolgt.
Vergl. hiezu Min.-E. vom 19. Dezember 1839 goi Stolgebühren der
protestant. Vorstaktpfarreien von Nürnberg betr.“ (Web. 3, 326 und die daselbst
in Anm angeführten Bestimmungen).
"!y) Vergl. hiezu Ziff. II der Verordn. vom 7. Mai 1804 „die Verhältnisse
der geistlichen Gewalt betr.“ (Web. 1, 89), auch § 38e der 2. Verf.-Beilage, ferner
Art. XII lit. d des Konkordats.
"'8) Vergl. hiezu §§ 39—41 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar
1875 (Web. 10, 574). Unten § 241.
*2) Hiezu siehe das Mandat vom 4. Oktober 1770 „in puncto concur-
rentiae zu den Kirchen und Pfarrhöfen“ (Web. 1, 10 und Anm. daselbst,
bezw. die in dieser Anm. angeführten Bestimmungen).
Näheres s. 8 203.
1% Vergl. Verordn. vom 28. September 1854 (Web. 4, 648 f.) über die
Komursprüfung der katholischen Pfarr= und Predigtamtskandidaten, hiezu
Ziff. 8 der Min.-E. vom 8. April 1852 (Web. 4, 380);
ferner Verordn. vom 27. Oktober 1820 „die neue Reaktion der Beför-
derunge -Ordnung der protestantischen Geistlichen betr.“ (Web. 2, 51 und Anm. 1
daselbst
« Siehe hiezu auch Art. XI des Konkordats.