Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

550 § 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
§ 73. Die Kirchen und Geistlichen können in Ansehung des ihnen 
zustehenden Vermögens weder von Landesunterthänigkeit, weder von Ge- 
richtsbarkeit, noch von öffentlichen Staatslasten 106) irgend eine Befreiung 
ansprechen. 
§ 74. Alle älteren Befreiungen, die hierüber mögen verliehen 
worden sein, werden als nichtig erklärt. 
§ 75. Die Verwaltung des Kirchenvermögens stehet nach den 
hierüber gegebenen Gesetzen unter dem königlichen obersten Schutze und 
königlicher oberster Aufsicht. 107) 
Drittes Kapitel. 
Bei Gegenständen gemischter Natur. #108) 
§ 76. Unter Gegenständen gemischter Natur werden diesenigen 
verstanden, welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich 
betreffen und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und das 
weltliche Wohl der Einwohner desselben haben, 
Dahin gehören: 
a. alle Anordnungen über den äußern Gottesdienst, dessen Ort, 
Zeit, Zahl 2c.; 109) 
1%) Durch diese Bestimmung wird jedoch selbstverständlich diejenige über 
die Befreiung der Kirchen resp. der für den Gottesdienst bestimmten Gebäude und 
Grundstücke von Haussteuer bezw. Gemeindeumlagen nicht berührt. S. oben 
Anm. 68a. 
16%) Ueber „das Finanzwesen der Glaubensgesellschaften“ siehe v. Seyd. 3, 
  
  
528 ff. 
Die Bestimmung des § 75 gilt in gleicher Weise für öffentliche wie für 
Privat-Religionsgesellschaften. 
Näheres über Verwaltung des Kirchenvermögens s. Bd. II § 200. 
106) Hiezu siehe v. Seyd. 3, 524 ff. „die Verwaltung der Glaubensgesell- 
schaften“ sowie Bd. II §§ 220 und 222; ferner vergl. über die Gegenstände ge- 
mischter Natur folgende Bestimmungen: » 
a. geistliche Ratsordnung vom Jahre 1779 (16. Arntemonat 1779: 
eb. 1, 21 ff. nebst den daselbst gegebenen Anmerkungen). Einzelne 
Bestimmungen derselben haben immer noch praktische Bedeutung; desgl. 
die geistliche Rats-Instruktion vom 25. April 1783 (Web. 1, 30 ff.); 
b. Religionsedikt vom 24. März 1809 §§ 91—94 (Web. 1, 284 und 
hiezu die in Anm. daselbst aufgeführten Verordnungen über abge- 
würdigte Feiertage, über Kreuzgänge, über Bruderschaften (bezügl. dieser 
s. auch Min.-E. vom 27. April 1849, Web. 4, 31), über Eremiten, 
über das Glockengeläute, über abgeschaffte Ceremonien, über Exorcisieren, 
über Verkünden von Wundergeschichten, über die sogen, ewige Anbetung 
und über die Feuerweihe), endlich § 34 der Form.-Verordn. vom 
17. Dezember 1825 über die Zuständigkeit der Kreisregierung, Kammer 
des Innern. 
1%%) Die Form und Feier des Gottesdienstes gehört dagegen nach § 38 
Abs. 2 lit. b zu den inneren Kirchenangelegenheiten. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 1893 Bd. 14, 277 f.: „nach 
§ 76a, §8 77 und 78 dürfen insbesondere keine einseitigen Anordnungen 
der Kirchengewalt 1 Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit über den äußeren. 
Gottesdienst, dessen Ort, Zahl und Zeit 2c. geschehen. Der einseitigen Anord- 
nung ist rechtlich die Aenderung bestehender gottesdienstlicher Verhältnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.