552 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
§ 79. Zu außerordentlichen kirchlichen Feierlichkeiten, besonders,
wenn dieselben an Werktagen gehalten werden wollen, muß allezeit die
spezielle königliche Bewilligung erholt werden. 10)
IV. Absqhnitt.
Von dem Verhältnisse verschiedener Religions-Gesellschaften gegen
einander.
Erstes Rapitel.
Allgemeine Staatspflichten der Kirchen gegen
einander.
§ 80. Die im Staate bestehenden Religions-Gesellschaften sind
sich wechselseitig gleiche Achtung schuldig; gegen deren Versagung kann
der obrigkeitliche Schutz aufgerufen werden, der nicht verweigert werden
darf; dagegen ist aber auch keiner eine Selbsthilfe erlaubt.
§81. Jede Kirche kann für ihre Religions-Handlungen von den
Gliedern aller übrigen Religionsparteien vollkommene Sicherheit gegen
Störungen aller Art verlangen. 115)
§ 82. Keine Kirchen-Gesellschaft kann verbindlich gemacht werden,
an dem äußeren Gottesdienste der andern Anteil zu nehmen. Kein Reli-
gionsteil ist demnach schuldig, die besonderen Feiertage des andern zu
feiern, sondern es soll ihm frei stehen, an solchen Tagen sein Gewerbe
und seine Handtierung auszuüben, jedoch ohne Störung des Gottesdienstes
des andern Teils, und ohne daß die Achtung dabei verletzt werde, welche
nach § 80 jede Religions-Gesellschaft der andern bei Ausübung ihrer
religiösen Handlungen und Gebräuche schuldig ist. 1)
§ 83. Der weltlichen Staatspolizei kömmt es zu, insoweit, als
die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen verschiedenen
Religionsparteien es erfordert, Vorschriften für äußere Handlungen, die
nur zufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke haben, zu geben.
endlich Ziff. 12 der Kult.-Min.-Entschl. vom 8. April 1852, den Vollzug
des Konkordats betr., (Web. 4, 381) und Abschn. II Ziff. 5 der Kult.-Min.=
Entschl. vom 20. November 1873 gleichen Betreffs (Web. 10, 156).
Ueber die Leitung geistlicher Exerzitien durch ausländische Geistliche s.
Min.-E. vom 4. Dezember 1844 (Web. 3, 561).
115) Hiezu s. die Normativ-Entschl. vom 20. Juni 1851 in vorstehender
Anm. 114. Vergl. besonders hieher die bei Seyd. 3, 52 Anm. 43 erwähnte
Min.-E. vom 12. Februar 1882, desgl. Min.-E. vom 31. August 1844 „den
Empfang der das heilige Sakrament der Firmung spendenden Bischöfe“ (Web. 3,
557), und Min.-E. vom 2. Juni 1887 gleichen Betreffs (Web. 18, 358 f.).
la) Vergl. hiezu 8 167 des Reichs-Str.-Ges.-Buches; ferner Bayer. Gem.=
Zeitung 1892 S. 828 „Störungen des Gottesdienstes“ (Entsch, des Reichsgerichts
in Strafsachen Bd. 17, 316). S. auch unten § 239.
*12) Hiezu s. die Verordn. vom 21. Mai 1897 „die Feier der Sonn= und
Festtage betr.“ Ges.= und Verordn.-Bl. 1897 S. 197 ff.; mit § 366 Ziff. 1 des
Reichs-Str.-Ges.-Buches und Art. 2 Ziff. 5 des Pol.-Str.-Ges.-Buches. S. unten
8 322, ferner oben S. 485 f. Anm. 51.