Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 4. Beilage. 565 
kaen der aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden und gesetzlich aufgehobenen 
efälle. 
§ 50. — ) 
— 
§ 52. In Ansehung der sämtlichen landesherrlichen Gefälle bleibt es bei 
den Bestimmungen der Deklaration vom Jahre 1807, nach den bisher beobachteten 
Entschädigungsnormen. ) Jedoch wird 
§ 53 den Standesherren als Ehrenvorzug die bisher nur den Mitgliedern 
des königlichen Hauses zugestandene Freiheit von allen Personalsteuern 6) für sie 
selbst und ihre Familie, wie auch die Befreiung der Schloßgebäude, welche sie be- 
wohnen, von der Haussteuer bewilliget. Ihre übrigen Besitzungen insgesamt bleiben 
zwar infolge der bereits im Jahre 1807 vollzogenen Aufhebung aller Steuer- 
freiheiten im Königreiche, den sämtlichen Staatsauflagen ohne Unterschied und 
Ausnahme unterworfen; — da jedoch die deutsche Bundesakte Art. 14 die Stan- 
desherren für die privilegierteste Klasse insbesondere in Ansehung der Besteuerung 
erklärt hat, so soll ihnen zur Entschädigung für das ihnen hierin zugedachte Vor- 
recht entweder eine beständige Rente, welche dem dritten Teile des Betrages der 
ordentlichen Grundsteuer, Haussteuer und Dominikalsteuer von ihren vormals 
reichsständischen Besitzungen gleichkömmt, bei einem königlichen Rentamte ange- 
wiesen, oder es soll von den Schulden, welche ihnen bei der Abteilung zugewiesen 
sind, ein dem mit 20 erhöhten Kapitalstock einer solchen Rente gleichkommender 
Anteil auf die Staatskasse übernommen werden. 0) 
§ 54. Zu allen außerordentlichen Umlagen sowohl auf das ganze König- 
reich, als auf den Bezirk,) in welchem ihre Besitzungen liegen, haben die Stan- 
desherren gleichmäßig nach dem allgemeinen Steuerfuße beizutragen. 
§ 55. Von Gemeinde-Umlagen sind sie rücksichtlich ihrer dermaligen 
Besitzungen befreit, woferne sie nicht Vorteile aus dem Gemeindeverbande ziehen.) 
  
t 26) 8 50 ist weggefallen durch die Aufhebung der standesherrlichen Gerichts- 
barkeit. 
?!) Die in § 51 behandelte Erhebung der Nachsteuer seitens der Standes- 
herren ist in Wegfall gekommen. Durch Min.-E. vom 3. Oktober 1848 (Web. 1, 
95 Anm.) ist ausgesprochen, daß durch Art. 6 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 
alle rein persönlichen, nicht auf Grund und Boden haftenden Abgaben, sohin 
auch das standes= und gutsherrliche Nachsteuer-Bezugsrecht ohne Entschädigung 
aufgehoben worden sind. 
3"8) Hiezu siehe die königliche Deklaration vom 19. März 1807 lit. H 
(Web. 1, 132). 
*.) Siehe hiezu die Ausführungen bei Web. 1, 623 Anm. 26: danach sind 
die Standesherren zur Kapitalrenten-, nicht aber zur Einkommensteuer verpflichtet. 
30) Hiezu siehe allerh. Entschl. vom 29. April 1820 „die Entschädigung 
der Standesherren für das ihnen im Art. 14 der deutschen Bundesakte zugedachte 
Vorrecht in Betreff der Besteuerung“ (Web. 2, 37). 
ro e D. i. im Regierungsbezirke. Siehe überhaupt zu 8 54 Web. 1, 624 
nm. . 
/) Unter diesen Vorteilen sind „besondere"“ privatrechtliche Vorteile 
verstanden, nicht diejenigen, welche — wie z. B. die Benutzung von Straßen, 
Wasserleitungen, Beleuchtungsanstalten, überhaupt von gemeindlichen Einrichtungen 
— im allgemeinen jedem Gemeindeeinwohner oder Gemeindebürger zustehen. Vergl. 
allerh. Entschl. vom 30. November 1841: Web. 1, 624 Anm. 29. Vergl. ferner 
die dortselbst angeführten Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr.: 1, 140; 6, 
241 ff., 248, 254, 257, 259, 269; 11, 94; 13, 401; 15, 205; 16, 30.
	        
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