Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

48 8 14. Die Reichsbehörden. 
Kapikel III. 
Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten. 
8 14. 
Die Reichsbehörden. 
(Laband 1, 321/382.) 
Allgemeines. 
Reichsbehörden sind nach Laband (Bd. 1, S. 324) „diejenigen 
Behörden, welche Geschäfte des Reiches führen und ihre Autori- 
tät unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten“, oder „diejenigen 
Aemter, welche ausschließlich und unmittelbar dem Reiche als 
solchem angehören und diejenigen Geschäfte des Reiches erledigen, 
welche nicht zur Selbstverwaltung der Einzelstaaten gehören, bezw. 
diesen vorbehalten sind.“ Selbstverständlich werden, — wie z. B. 
auf dem Gebiete des Militärwesens — Reichs geschäfte vielfach auch 
von Landesbehörden besorgt, besonders in Preußen, aber auch in 
Bayern. 
Da nach Art. 17 der Reichs-Verf. dem Kaiser die Ueber- 
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, er also auch die 
(innern) Regierungsgeschäfte des Reiches führt, so erscheinen die 
Reichsbehörden, welche für ihn diese Ausführung bethätigen, wohl als 
kaiserliche Behörden, allein die Amtsgewalt dieser Behörden leitet sich 
vom Reiche ab, sie ist nicht kaiserliche Gewalt, sondern Reichsgewalt. 
Der Kaiser ist ja nicht Souverän des Reiches, wie der Landesfürst 
der Einzelstaaten Souverän seines Staates ist, sondern einerseits als 
König von Preußen Mitglied des Reiches wie jeder andere Bundes- 
fürst, andrerseits als Inhaber des Bundespräsidiums laut Verfassung 
Organ des Reiches, dessen Befugnisse sich aus der Verfassung ebenso 
ergeben wie die der anderen Organe. 
Es sind daher auch alle kompetenzmäßig erlassenen Verord- 
nungen des Bun desrates zu vollziehen, und zwar ohne kaiser- 
liche Genehmigung oder Sanktion. 
Der Kaiser kann ferner wohl nach Art. 18 der Reichs-Verf. 
Reichsbeamte ernennen und entlassen, nicht aber Reichsämter 
schaffen oder aufheben. Letzteres gehört nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 
der Reichs-Verf. zur Kompetenz des Bundesrates; „soferne nicht durch 
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Reichsämter werden daher 
auf Grund von Reichsgesetzen oder auf Grund von Bundesrats- 
beschlüssen geschaffen, verändert oder aufgehoben, vom Kaiser nur 
dann und insoweit, wenn und als die gesetzliche Grundlage hiezu 
gegeben ist und es sich daher nur um die Aus= und Durchführung 
der betr. gesetzlichen Bestimmung handelt. 
Die Reichsbehörden teilen sich in zwei Klassen und hievon die 
zweite wieder in vier Unterklassen.
	        
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