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Kapikel III.
Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
8 14.
Die Reichsbehörden.
(Laband 1, 321/382.)
Allgemeines.
Reichsbehörden sind nach Laband (Bd. 1, S. 324) „diejenigen
Behörden, welche Geschäfte des Reiches führen und ihre Autori-
tät unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten“, oder „diejenigen
Aemter, welche ausschließlich und unmittelbar dem Reiche als
solchem angehören und diejenigen Geschäfte des Reiches erledigen,
welche nicht zur Selbstverwaltung der Einzelstaaten gehören, bezw.
diesen vorbehalten sind.“ Selbstverständlich werden, — wie z. B.
auf dem Gebiete des Militärwesens — Reichs geschäfte vielfach auch
von Landesbehörden besorgt, besonders in Preußen, aber auch in
Bayern.
Da nach Art. 17 der Reichs-Verf. dem Kaiser die Ueber-
wachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht, er also auch die
(innern) Regierungsgeschäfte des Reiches führt, so erscheinen die
Reichsbehörden, welche für ihn diese Ausführung bethätigen, wohl als
kaiserliche Behörden, allein die Amtsgewalt dieser Behörden leitet sich
vom Reiche ab, sie ist nicht kaiserliche Gewalt, sondern Reichsgewalt.
Der Kaiser ist ja nicht Souverän des Reiches, wie der Landesfürst
der Einzelstaaten Souverän seines Staates ist, sondern einerseits als
König von Preußen Mitglied des Reiches wie jeder andere Bundes-
fürst, andrerseits als Inhaber des Bundespräsidiums laut Verfassung
Organ des Reiches, dessen Befugnisse sich aus der Verfassung ebenso
ergeben wie die der anderen Organe.
Es sind daher auch alle kompetenzmäßig erlassenen Verord-
nungen des Bun desrates zu vollziehen, und zwar ohne kaiser-
liche Genehmigung oder Sanktion.
Der Kaiser kann ferner wohl nach Art. 18 der Reichs-Verf.
Reichsbeamte ernennen und entlassen, nicht aber Reichsämter
schaffen oder aufheben. Letzteres gehört nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2
der Reichs-Verf. zur Kompetenz des Bundesrates; „soferne nicht durch
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Reichsämter werden daher
auf Grund von Reichsgesetzen oder auf Grund von Bundesrats-
beschlüssen geschaffen, verändert oder aufgehoben, vom Kaiser nur
dann und insoweit, wenn und als die gesetzliche Grundlage hiezu
gegeben ist und es sich daher nur um die Aus= und Durchführung
der betr. gesetzlichen Bestimmung handelt.
Die Reichsbehörden teilen sich in zwei Klassen und hievon die
zweite wieder in vier Unterklassen.