Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 6. Beilage. 571 
Reichs, Tit. V § 4, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimm- 
ungen gesichert. 
Erster Mbschnitt. 
Von den gutsherrlichen Rechten. 
TCitel I. 
Von den Rechten der Gutsherren, welche sich auf das Eigentum beziehen. 
A. Volles Eigentum. 
8 2. Die Gutsherren haben sich in denjenigen Fällen und Geschäften, 
welche das Eigentum ihrer Güter und dessen Erhaltung, Benützung, Verbesserung, 
Beräußerung oder Verschreibung an Dritte betreffen, nach den bürgerlichen Ge- 
setzen zu achten. 
§ 3. Bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte und insbesondere der 
Fischerei, des (Jagd-),) Forst= und Bergrechtes sind sie verbunden, die hierüber 
bestehenden Verordnungen und Polizei-Gesetze zu beobachten und den Bestimm- 
ungen der etwa erforderlichen landesherrlichen Konzessionen nachzukommen. 
B. Geteiltes Eigentum. 
8§ 4—20. —95 
Eitel II. 
Von einigen besonderen Rechten der Gutsherren. 
8 21. Die Errichtung neuer Schulen steht den Gutsherren, insoferne das 
Bedürfnis hiezu aus dem allgemeinen Schul-Organismus hervorgeht, mit Be- 
willigung der Ober-Schulbehörde zu. Schon bestehende gutsherrliche Schulen 
können ohne eben diese Bewilligung weder unterdrückt noch versetzt werden. 
Den Gutsherren bleibt die Anstellung der Schullehrer, wo sie dieselbe her- 
gebracht haben, vorbehalten, mit der Beschränkung, daß der ernannte Kandidat 
  
1) Hiezu s. besonders das Gesetz vom 4. Juni 1848 (Web. 3, 697 ff.) 
über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die 
Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grundlasten. Nach Art. 1 desselben ist 
die standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt mit 1. Oktober 
1848 an den Staat übergegangen; ferner sind nach Art. 2 f. und bezw. Art. 
21 ff. die Grundlasten teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt, so daß die 
Bestimmungen der Beilage VI zum größten Teil in Wegfall gekommen sind. 
Vergl. hiezu noch Gesetz vom 28. April 1872: „die Grundentlastung betr.“ 
(Web. 9, 381; Ges.-Bl. 1871/72 S. 349); 
ferner das Gesetz vom 4. Juni 1848: „die Ausübung des Jagdrechtes auf 
fremdem Grund und Boden betr.“ (Web. 3, 708), durch welches jedes Jagdrecht 
auf fremdem Grund und Boden aufgehoben wurde; 
das Gesetz vom 28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablösung des 
Weiderechts auf fremdem Grund und Boden (Web. 4, 457); endlich auch noch 
das Gesetz vom 28. Mai 1852: „die Sicherung, Fixierung und Ablösung 
der auf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen Baupflicht betr.“ (Web. 4, 467). 
Durch die vorgenannten Gesetze ist die Grundherrlichkeit der Gutsherrn 
und mit ihr die aus der Grundherrschaft kommenden (gutsherrlichen) Rechte zu 
Grabe getragen worden. 
A Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben; siehe 
um. 1. 
!) Diese Bestimmungen sind teils aufgehoben, teils ersetzt durch das in 
Anm. 1 genannte Gesetz vom 4. Juni 1848, daher gegenstandslos.
	        
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