Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

572 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 6. Beilage. 
der betreffenden Behörde präsentiert werden muß, welche untersucht: ob derselbe 
die in der Schulordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitze, und nach dem 
Erfolg dieser Untersuchung entweder die Bestätigung erteilt oder dem Gutsherrn 
aufträgt, einen tauglichen Bewerber zu stellen.“) 
8 22. Ebenso verbleiben den Gutsherren die Patronatsrechte, in deren 
Besitz sie sich befinden, mit Beobachtung der hierüber und insbesondere über die 
Prüfung und Würdigkeit der geistlichen Kandidaten bestehenden Verordnungen.7) 
8 23. — ) 
8 24. Gutsbesitzer, welche als Kirchenpatrone gewisse Ehrenrechte her— 
gebracht haben, werden hierin bestätigt.)) 
ZBweiter Kbschnitt. 
Von der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.) 
RKapitel IV. 
Von den Schul= und Kirchen-Angelegenheiten. 
8§ 93. Die Rechte der Gutsherren in Ansehung der Schulen sind in § 21 
bezeichnet worden. 
§ 94. In Ansehung der in den 8§ 22—24 bezeichneten Patronats= und 
damit verknüpften Ehrenrechte, haben die gutsherrlichen Beamten die Aufträge 
ihrer Gutsherren zu befolgen; — 
§ 95. — 
Kapitel V. 
Von den Stiftungs= und Gemeinde-Angelegenheiten. 
8 96. Wo über gewisse bestimmte Stiftungen den Gutsherren aus einem 
  
4) Diese gutsherrlichen Rechte bestehen noch und zwar als sogen. Präsen- 
tationsrechte. Die betr. Lehrer werden der kgl. Kreisregierung präsentiert und 
von dieser angestellt. 
Siehe hiezu Min.-E. vom 29. März 1835 (Web. 3, 20): „die Patronats- 
schulen“, und vom 23. September 1851 (Web. 4, 297) gleichen Betreffs. Ueber 
Präsentationsrechte s. näheres Bd. III § 446. 
5) Siehe allerh. Entschl. vom 12. Dezember 1809: „Präsentation der Privat- 
patrone“ (Web. 1, 319). Diese Präsentation muß innerhalb 6 Monaten erfolgen. 
Min.-E. vom 3. Dezember 1838 (Web. 3, 274): „Präsentationsrecht, 
Tischtitel“; 
Min.-E. vom 14. Februar 1843 (Web. 3, 480): „Privat-Präsentationsrechte“; 
Min.-E. vom 21. Mai 1876 (Web. 11, 543): „Pfründepräsentationen. 
Anzeige der Bestätigung“; 
Form.-Verordn. vom 17. Dezember 1825 §§ 20, 34, 35 (Web. 2, 285 ff.). 
6) Das in § 23 genannte Installationsrecht ist gegenstandslos, da es keine 
gutsherrlichen Behörden, welche die Installation vorzunehmen hätten, mehr gibt. 
7) Siehe Min.-E. vom 24. April 1829 (Web. 2, 469): „Standesherrn, 
Trauer, Kirchengebet“, und Ziff. 7 der Vollz.-Vorschr. vom 18. Oktober 1837 zur 
VI. Verf.-Beil. (Web. 1, 632 Anm. 8). Vergl. Anm. 5 zu § 4 der IV. Verf.= 
Beil., ferner Anm. 19 zu Art. XI des Konkordats und Anm. 23 zu § 19 des 
Protestantenediktes. 
*) Sämtliche Bestimmungen der §8§ 25—92 der VI. Verf.-Beil. sind gegen- 
standslos geworden, da die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeiverwaltung 
in Wegfall gekommen und bezw. auf den Staat übergegangen ist. 
"!) Gegenstandslos, vergl. Anm. 6.
	        
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