572 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 6. Beilage.
der betreffenden Behörde präsentiert werden muß, welche untersucht: ob derselbe
die in der Schulordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitze, und nach dem
Erfolg dieser Untersuchung entweder die Bestätigung erteilt oder dem Gutsherrn
aufträgt, einen tauglichen Bewerber zu stellen.“)
8 22. Ebenso verbleiben den Gutsherren die Patronatsrechte, in deren
Besitz sie sich befinden, mit Beobachtung der hierüber und insbesondere über die
Prüfung und Würdigkeit der geistlichen Kandidaten bestehenden Verordnungen.7)
8 23. — )
8 24. Gutsbesitzer, welche als Kirchenpatrone gewisse Ehrenrechte her—
gebracht haben, werden hierin bestätigt.))
ZBweiter Kbschnitt.
Von der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.)
RKapitel IV.
Von den Schul= und Kirchen-Angelegenheiten.
8§ 93. Die Rechte der Gutsherren in Ansehung der Schulen sind in § 21
bezeichnet worden.
§ 94. In Ansehung der in den 8§ 22—24 bezeichneten Patronats= und
damit verknüpften Ehrenrechte, haben die gutsherrlichen Beamten die Aufträge
ihrer Gutsherren zu befolgen; —
§ 95. —
Kapitel V.
Von den Stiftungs= und Gemeinde-Angelegenheiten.
8 96. Wo über gewisse bestimmte Stiftungen den Gutsherren aus einem
4) Diese gutsherrlichen Rechte bestehen noch und zwar als sogen. Präsen-
tationsrechte. Die betr. Lehrer werden der kgl. Kreisregierung präsentiert und
von dieser angestellt.
Siehe hiezu Min.-E. vom 29. März 1835 (Web. 3, 20): „die Patronats-
schulen“, und vom 23. September 1851 (Web. 4, 297) gleichen Betreffs. Ueber
Präsentationsrechte s. näheres Bd. III § 446.
5) Siehe allerh. Entschl. vom 12. Dezember 1809: „Präsentation der Privat-
patrone“ (Web. 1, 319). Diese Präsentation muß innerhalb 6 Monaten erfolgen.
Min.-E. vom 3. Dezember 1838 (Web. 3, 274): „Präsentationsrecht,
Tischtitel“;
Min.-E. vom 14. Februar 1843 (Web. 3, 480): „Privat-Präsentationsrechte“;
Min.-E. vom 21. Mai 1876 (Web. 11, 543): „Pfründepräsentationen.
Anzeige der Bestätigung“;
Form.-Verordn. vom 17. Dezember 1825 §§ 20, 34, 35 (Web. 2, 285 ff.).
6) Das in § 23 genannte Installationsrecht ist gegenstandslos, da es keine
gutsherrlichen Behörden, welche die Installation vorzunehmen hätten, mehr gibt.
7) Siehe Min.-E. vom 24. April 1829 (Web. 2, 469): „Standesherrn,
Trauer, Kirchengebet“, und Ziff. 7 der Vollz.-Vorschr. vom 18. Oktober 1837 zur
VI. Verf.-Beil. (Web. 1, 632 Anm. 8). Vergl. Anm. 5 zu § 4 der IV. Verf.=
Beil., ferner Anm. 19 zu Art. XI des Konkordats und Anm. 23 zu § 19 des
Protestantenediktes.
*) Sämtliche Bestimmungen der §8§ 25—92 der VI. Verf.-Beil. sind gegen-
standslos geworden, da die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeiverwaltung
in Wegfall gekommen und bezw. auf den Staat übergegangen ist.
"!) Gegenstandslos, vergl. Anm. 6.