574 8 90a. Die Beilagen zur Berfassungsurkunde. 7. Beilage.
8 135. Uebrigens ist den mit der Gerichtsbarkeit und mit dem Pfänd-
ungsrechten nicht versehenen Gutsherren in Beibringung ihrer gutsherrlichen
Forderungen auf Anrufen schleunige Amtshilfe zu leisten.
Besondere Bestimmungen.
§* 136. Nach dem gegenwärtigen fortan allein giltigen Edikte über die
gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit sind auch die guts-
herrlichen Rechts= und Gerichtsverhältnisse des vormals unmittelbaren Reichsadels
und der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren im allgemeinen,
jedoch insoweit zu beurteilen und zu behandeln, als rücksichtlich der erstern in der
Deklaration vom 31. Dezember 1806 und rücksichtlich der letztern in dem Edikte
vom heutigen Tage keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, und vor-
behaltlich der denselben in jener Deklaration und in dem besagten Edikte zuge-
standenen besondern und höhern, mit der Verfassungs-Urkunde des Reichs verein-
barlichen Rechte.
Ziebente Beilage
zu der Verfassungs-Urkunde. Tit. V.
Feiktl über die Familienfideikommisse)2) vom 26. Mai 1818.
I. Titel.
Von Familien-Fideikommissen überhaupt.
8 1. Familien-Fideikommisse, kraft welcher ein Vermögen für alle oder
doch für mehrere Geschlechtsfolger als unveräußerliches Gut der Familie bestimmt
wird, können künftig nur zum Vorteil adeliger Personen und Familien errichtet
werden. )
8 2. Zur Errichtung eines Familien-Fideikommisses wird ein Grund-
vermögen erfordert, von welchem an Grund= und Dominikalsteuer") in simplo
wenigstens fünfundzwanzig Gulden?) zu entrichten sind.
!) Hiezu s. Instruktion vom 3. März 1857 (Web. 5, 39 ff.) über die
Behandlung der Fideikommisse.
Siehe auch Tit. VI § 3 der Verf.-Urk. und § 13 der 5. Beilage.
Außerdem vergl. §§ 8 und 22 Ziff. 2 und 131 des Hypothekengesetzes vom
1. Juni 1822; § 45 der Reichs-Konkurs-Ordn. und § 5 des Einführungsgesetzes
hiezu; Art. 4 der Subhastationsordn.; Art. 36 des Ausführungsgesetzes zum
Ger.-Verf.-Ges.; Art. 65—69 (Familienfideikommisse), 213 (Besitzveränderungs-
gebühr) auch 116 (Gebühr für Erbverträge) des Gebührengesetzes von 1892.
Eine Zusammenstellung der bayer. Familien-Fideikommisse s. Weber An-
hangband S. 597 ff., ergänzt oben § 49 S. 239.
7!) Eine authentische Interpretation dieses Ediktes ist ergangen durch Gesetz
vom 11. September 1825 „die Anwendung und Vollziehung einiger Bestimm-
ungen des Edikts über die Familien-Fideikommisse betr.“ (Ges.-Bl. 31; Web. 2,
233 f.). Die durch dieses Gesetz erfolgten Auslegungen werden bei den ein-
schlägigen §§ 5, 7, 8, 13, 20, 26, 40, 69 bemerkt werden. Der § 2 des genann-
ten Gesetzes, welcher die Fideikommisse behandelt, mit welchen infolge königlicher
Verleihung die erbliche Reichsratswürde verbunden ist, ist oben bei Tit. VI § 3
der Verf.-Urk. abgedruckt.
) Vergl. § 109 l. c.; ferner Gesetz vom 22. Februar 1855 (Web. 4, 679)
über die landwirtschaftlichen Erbgüter. Näheres über letztere in § 465.
!) An Stelle der Dominikalien treten gemäß Art. 34 des Ablösungsgesetzes
vom 4. Juni 1848 nach erfolgter Ablösung die dafür erlegten Ablösungsschuldbriefe.