Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

578 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 
§ 24. Mit dieser Vorstellung ist: 
1) die Urkunde, welche die fideikommissarische Disposition enthält, entweder 
in Urschrift oder in einer gerichtlich beglaubigten Abschrift und eine 
umständliche Anzeige aller Bestandteile des Fideikommisses vorzulegen, 
dabei 
2) gerichtlich zu beurkunden, daß der Fideikommiß-Stifter bisher der un- 
bestrittene Eigentümer des zum Fideikommisse bestimmten Grund- 
vermögens war; ferner 
3) nachzuweisen, daß das zum Fideikommisse bestimmte Vermögen schon 
dermal, oder wenigstens in der Zukunft zur Gründung eines Familien-- 
Fideikommisses (§ 2—7) geeignet sei, worüber in Ansehung des Grund- 
Vermögens beglaubigte Auszüge aus den Steuer-Registern beizulegen 
sind; V 
4) bei den durch letztwillige Verfügung errichteten Fideikommissen ist zu 
beweisen, daß diese Verfügung von den Beteiligten als rechtsgiltig an— 
erkannt, und kein Not-Erbe an seinem Pflichtteil verletzt sei; endlich sind 
5) die erforderlichen Beweise der persönlichen Fähigkeit derjenigen, zu deren 
Vorteil das Fideikommiß errichtet wurde, beizulegen. 
§ 25. Zeigen sich bei der vorläufigen Prüfung dieses Gesuches Anstände 
und Mängel, so sollen sie den Beteiligten eröffnet, und diese zur Hebung der An- 
stände und Ergänzung des Mangelnden innerhalb eines bestimmten, jedoch auf 
Ansuchen zu verlängernden Termins aufgefordert werden. 
8§8 26. Das Appellations-Gericht hat von den Gerichten und Hypotheken- 
Aemtern, in deren Bezirke die zum Fideikommiß bestimmten Güter liegen, Zeug- 
nisse abzuverlangen, ob und mit welchen Hypotheken sie belastet seien, auch den- 
jenigen, welche hinsichtlich des zum Fideikommisse bestimmten Vermögens perfön- 
liche oder hypothekarische Forderungen zu machen haben, und zwar den unbekannten 
Gläubigern durch Ediktal-Ladung, zu deren Angabe einen präklusiven Termin von 
sechs Monaten unter dem Rechts-Nachteile vorzusetzen, daß nach Verstreichung des- 
selben das obgedachte Vermögen als ein Familien-Fideikommiß würde immatrikuliert 
werden, folglich dieselben wegen der nicht angezeigten Forderungen sich nicht mehr 
an die Substanz des Fideikommiß-Vermögens, sondern nur an das Allodial-Ver- 
mögen des Schuldners, oder in dessen Ermanglung an die Früchte des Fidei- 
kommisses zu halten, berechtigt sein sollten, und selbst hier nur unter der Be- 
schränkung, daß sie denjenigen Gläubigern nachgehen, welche sich innerhalb des 
gedachten Termins gemeldet haben. Die Ediktal-Ladung soll dreimal in zwei- 
monatlichen Zwischenräumen in öffentliche Blätter eingerückt werden. “) 
  
18) Siehe § 1 des Gesetzes vom 11. September 1825, oben Anm. 6. 
14) Vergl. Art. 70 des Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn., ferner § 6 und 7 
des Gesetzes vom 11. September 1825: 
§ 6. Die Bestimmung des § 26, wornach die persönlichen und hypothe- 
karischen Gläubiger unter dem Rechtsnachteile, daß sie sich nicht mehr an die 
Substanz des Fideikommiß-Vermögens zu halten berechtigt seien, vorgeladen 
werden sollen, ist auf die von den Gerichten und Hypothekenämtern angezeigten 
Gläubiger, sowie auf die von dem Stifter des Fideikommisses benannten Fidei- 
kommiß-Gläubiger nicht anwendbar, sondern es sind dieselben erforderlichen Falles 
unter dem Rechtsnachteile vorzuladen, daß ihre Forderungen dergestalt, wie sie 
angezeigt sind, auf das Fideikommiß eingetragen werden sollen. 
§ 7. Die Kinder des Konstituenten oder die ihnen zu bestellenden Kuratoren 
dürfen, wenn er selbst die Instruktion zur Eintragung in die Matrikel veranlaßt, 
nur in dem Falle speziell hiezu vorgeladen werden, wenn dieses nach § 26 auch 
bei anderen Personen zulässig ist, und bedarf es insbesondere wegen des Pflicht- 
teils, gemäß des § 20, keiner Vorladung der Kinder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.