578 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage.
§ 24. Mit dieser Vorstellung ist:
1) die Urkunde, welche die fideikommissarische Disposition enthält, entweder
in Urschrift oder in einer gerichtlich beglaubigten Abschrift und eine
umständliche Anzeige aller Bestandteile des Fideikommisses vorzulegen,
dabei
2) gerichtlich zu beurkunden, daß der Fideikommiß-Stifter bisher der un-
bestrittene Eigentümer des zum Fideikommisse bestimmten Grund-
vermögens war; ferner
3) nachzuweisen, daß das zum Fideikommisse bestimmte Vermögen schon
dermal, oder wenigstens in der Zukunft zur Gründung eines Familien--
Fideikommisses (§ 2—7) geeignet sei, worüber in Ansehung des Grund-
Vermögens beglaubigte Auszüge aus den Steuer-Registern beizulegen
sind; V
4) bei den durch letztwillige Verfügung errichteten Fideikommissen ist zu
beweisen, daß diese Verfügung von den Beteiligten als rechtsgiltig an—
erkannt, und kein Not-Erbe an seinem Pflichtteil verletzt sei; endlich sind
5) die erforderlichen Beweise der persönlichen Fähigkeit derjenigen, zu deren
Vorteil das Fideikommiß errichtet wurde, beizulegen.
§ 25. Zeigen sich bei der vorläufigen Prüfung dieses Gesuches Anstände
und Mängel, so sollen sie den Beteiligten eröffnet, und diese zur Hebung der An-
stände und Ergänzung des Mangelnden innerhalb eines bestimmten, jedoch auf
Ansuchen zu verlängernden Termins aufgefordert werden.
8§8 26. Das Appellations-Gericht hat von den Gerichten und Hypotheken-
Aemtern, in deren Bezirke die zum Fideikommiß bestimmten Güter liegen, Zeug-
nisse abzuverlangen, ob und mit welchen Hypotheken sie belastet seien, auch den-
jenigen, welche hinsichtlich des zum Fideikommisse bestimmten Vermögens perfön-
liche oder hypothekarische Forderungen zu machen haben, und zwar den unbekannten
Gläubigern durch Ediktal-Ladung, zu deren Angabe einen präklusiven Termin von
sechs Monaten unter dem Rechts-Nachteile vorzusetzen, daß nach Verstreichung des-
selben das obgedachte Vermögen als ein Familien-Fideikommiß würde immatrikuliert
werden, folglich dieselben wegen der nicht angezeigten Forderungen sich nicht mehr
an die Substanz des Fideikommiß-Vermögens, sondern nur an das Allodial-Ver-
mögen des Schuldners, oder in dessen Ermanglung an die Früchte des Fidei-
kommisses zu halten, berechtigt sein sollten, und selbst hier nur unter der Be-
schränkung, daß sie denjenigen Gläubigern nachgehen, welche sich innerhalb des
gedachten Termins gemeldet haben. Die Ediktal-Ladung soll dreimal in zwei-
monatlichen Zwischenräumen in öffentliche Blätter eingerückt werden. “)
18) Siehe § 1 des Gesetzes vom 11. September 1825, oben Anm. 6.
14) Vergl. Art. 70 des Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn., ferner § 6 und 7
des Gesetzes vom 11. September 1825:
§ 6. Die Bestimmung des § 26, wornach die persönlichen und hypothe-
karischen Gläubiger unter dem Rechtsnachteile, daß sie sich nicht mehr an die
Substanz des Fideikommiß-Vermögens zu halten berechtigt seien, vorgeladen
werden sollen, ist auf die von den Gerichten und Hypothekenämtern angezeigten
Gläubiger, sowie auf die von dem Stifter des Fideikommisses benannten Fidei-
kommiß-Gläubiger nicht anwendbar, sondern es sind dieselben erforderlichen Falles
unter dem Rechtsnachteile vorzuladen, daß ihre Forderungen dergestalt, wie sie
angezeigt sind, auf das Fideikommiß eingetragen werden sollen.
§ 7. Die Kinder des Konstituenten oder die ihnen zu bestellenden Kuratoren
dürfen, wenn er selbst die Instruktion zur Eintragung in die Matrikel veranlaßt,
nur in dem Falle speziell hiezu vorgeladen werden, wenn dieses nach § 26 auch
bei anderen Personen zulässig ist, und bedarf es insbesondere wegen des Pflicht-
teils, gemäß des § 20, keiner Vorladung der Kinder.