Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

580 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 
zwischen den Familiengliedern, oder mit Gläubigern, oder mit andern Dritten 
durch Erbteilungen, Vergleiche, richterliche rechtskräftige Urteile, oder andere rechts- 
giltige Handlungen festgesetzt worden, so sollen dieselben ihre Rechtsgiltigkeit un- 
widerruflich behalten. 
§ 33. Sovweit diese Rechte nicht verletzt werden, und das vormalige 
Fideikommiß-Vermögen, oder die Stamm-Güter bei der Familie noch in der Sub- 
stanz erhalten worden, können die gegenwärtigen Besitzer solcher Güter aus den- 
selben nach ihrem Gutfinden neue Fideikommisse unter folgenden Bedingungen bilden. 
§ 34. In Ansehung des zur Errichtung eines Fideikommisses notwendigen 
Vermögens kommen die Vorschriften des ersten Titels zur Anwendung. 
§ 35. Bei der Bildung eines solchen Fideikommisses ist der Konstituent 
aus dem vormaligen Fideikommiß-Vermögen, soweit er daran die fideikommissarische 
Eigenschaft erneuert, seinen Not-Erben zwar keinen Pflichtteil schuldig; ihnen ge- 
bührt jedoch in Ermanglung eines andern Vermögens aus dem Fideikommisse nicht 
nur eine verhältnismäßige Alimentation, sondern auch dessen Töchtern bei der 
Verehelichung eine anständige, den vormaligen Fideikommiß-Rechten angemessene 
Aussteuer. 
§ 36. Dagegen dürfen zum Schaden des Pflichtteiles, welcher den Not- 
Erben aus dem übrigen Vermögen des Konstituenten gebührt, die Schulden des- 
selben nicht auf das Allodial-Vermögen allein hingewiesen, sondern sie sollen, was 
die Ausmessung des Pflichtteiles angehet, zwischen dem Vermögen, an welchem 
der Fideikommiß-Verband erneuert wird, und dem übrigen Vermögen in folgender 
Art verteilt werden: 
1) die alten Fideikommiß-Schulden und die nach gegenwärtigem Edikte als 
Fideikommiß-Schulden I. Klasse an3zusehenden, dürfen von dem Allodial- 
Vermögen nicht abgezogen werden; 
2) von den übrigen Schulden des Konstituenten aber wird nach dem Ver- 
hältnisse, in welchem das Allodial-Vermögen und das zum neuen Fidei- 
kommisse verwendete vormalige Fideikommiß-Vermögen gegen einander 
steht, ausgeschlagen, wie viel davon auf das Fideikommiß= oder auf 
das Allodial-Vermögen fällt, und hiernach wird der Pflichtteil berechnet. 
8§ 37. Die Erneuerung vormaliger Fideikommisse findet blos für die 
Deszendenten der dermaligen Konstituenten statt; auch tritt unter diesen Deszen- 
denten die bei dem vorigen Fideikommisse bestandene Successions-Ordnung wieder 
ein, soferne nicht die Beteiligten sich zu einer andern Successions-Ordnung 
verstehen. 
Wenn jedoch mehrere Linien einer Familie vormals verschiedene Fidei- 
kommisse unter einem gemeinschaftlichen fideikommissarischen Verbande besessen 
haben, und diesen Verband unter sich wieder herstellen, oder die vormaligen ver- 
schiedenen Fideikommisse in ein Familien-Fideikommiß vereinigen wollen, so kann 
die Erneuerung des Fideikommisses auch darauf erstreckt werden. 
8§ 38. Alle andern Substitutionen und Regredient-Ansprüche, welche durch 
die frühern Gesetze mit Aufhebung der Familien-Fideikommisse für erloschen er- 
klärt wurden, bleiben erloschen, wenn auch aus dem vormaligen Fideikommisse 
dem gegenwärtigen Edikte gemäß ein neues Fideikommiß gebildet wird. 
8 39. Die Gläubiger des Konstituenten können sich bei dieser Erneuerung 
an das neu gebildete Fideikommiß in der Art halten, daß 
1) jene Forderungen, welche entweder nach den vormaligen Fideikommiß- 
Rechten, oder nach dem gegenwärtigen Edikte auf der Substanz des 
Fideikommisses haften, desgleichen jene Schulden, welche nach der ge- 
setzlichen Aufhebung der Familien-Fideikommisse unter ausdrücklicher 
Verpfändung eines vormaligen Fideikommiß-Gutes kontrahiert wurden, 
als Fideikommiß--Schulden I. Klasse; 
2) alle übrigen Schulden aber als Fideikommiß-Schulden II. Klasse an- 
gesehen werden.
	        
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