580 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage.
zwischen den Familiengliedern, oder mit Gläubigern, oder mit andern Dritten
durch Erbteilungen, Vergleiche, richterliche rechtskräftige Urteile, oder andere rechts-
giltige Handlungen festgesetzt worden, so sollen dieselben ihre Rechtsgiltigkeit un-
widerruflich behalten.
§ 33. Sovweit diese Rechte nicht verletzt werden, und das vormalige
Fideikommiß-Vermögen, oder die Stamm-Güter bei der Familie noch in der Sub-
stanz erhalten worden, können die gegenwärtigen Besitzer solcher Güter aus den-
selben nach ihrem Gutfinden neue Fideikommisse unter folgenden Bedingungen bilden.
§ 34. In Ansehung des zur Errichtung eines Fideikommisses notwendigen
Vermögens kommen die Vorschriften des ersten Titels zur Anwendung.
§ 35. Bei der Bildung eines solchen Fideikommisses ist der Konstituent
aus dem vormaligen Fideikommiß-Vermögen, soweit er daran die fideikommissarische
Eigenschaft erneuert, seinen Not-Erben zwar keinen Pflichtteil schuldig; ihnen ge-
bührt jedoch in Ermanglung eines andern Vermögens aus dem Fideikommisse nicht
nur eine verhältnismäßige Alimentation, sondern auch dessen Töchtern bei der
Verehelichung eine anständige, den vormaligen Fideikommiß-Rechten angemessene
Aussteuer.
§ 36. Dagegen dürfen zum Schaden des Pflichtteiles, welcher den Not-
Erben aus dem übrigen Vermögen des Konstituenten gebührt, die Schulden des-
selben nicht auf das Allodial-Vermögen allein hingewiesen, sondern sie sollen, was
die Ausmessung des Pflichtteiles angehet, zwischen dem Vermögen, an welchem
der Fideikommiß-Verband erneuert wird, und dem übrigen Vermögen in folgender
Art verteilt werden:
1) die alten Fideikommiß-Schulden und die nach gegenwärtigem Edikte als
Fideikommiß-Schulden I. Klasse an3zusehenden, dürfen von dem Allodial-
Vermögen nicht abgezogen werden;
2) von den übrigen Schulden des Konstituenten aber wird nach dem Ver-
hältnisse, in welchem das Allodial-Vermögen und das zum neuen Fidei-
kommisse verwendete vormalige Fideikommiß-Vermögen gegen einander
steht, ausgeschlagen, wie viel davon auf das Fideikommiß= oder auf
das Allodial-Vermögen fällt, und hiernach wird der Pflichtteil berechnet.
8§ 37. Die Erneuerung vormaliger Fideikommisse findet blos für die
Deszendenten der dermaligen Konstituenten statt; auch tritt unter diesen Deszen-
denten die bei dem vorigen Fideikommisse bestandene Successions-Ordnung wieder
ein, soferne nicht die Beteiligten sich zu einer andern Successions-Ordnung
verstehen.
Wenn jedoch mehrere Linien einer Familie vormals verschiedene Fidei-
kommisse unter einem gemeinschaftlichen fideikommissarischen Verbande besessen
haben, und diesen Verband unter sich wieder herstellen, oder die vormaligen ver-
schiedenen Fideikommisse in ein Familien-Fideikommiß vereinigen wollen, so kann
die Erneuerung des Fideikommisses auch darauf erstreckt werden.
8§ 38. Alle andern Substitutionen und Regredient-Ansprüche, welche durch
die frühern Gesetze mit Aufhebung der Familien-Fideikommisse für erloschen er-
klärt wurden, bleiben erloschen, wenn auch aus dem vormaligen Fideikommisse
dem gegenwärtigen Edikte gemäß ein neues Fideikommiß gebildet wird.
8 39. Die Gläubiger des Konstituenten können sich bei dieser Erneuerung
an das neu gebildete Fideikommiß in der Art halten, daß
1) jene Forderungen, welche entweder nach den vormaligen Fideikommiß-
Rechten, oder nach dem gegenwärtigen Edikte auf der Substanz des
Fideikommisses haften, desgleichen jene Schulden, welche nach der ge-
setzlichen Aufhebung der Familien-Fideikommisse unter ausdrücklicher
Verpfändung eines vormaligen Fideikommiß-Gutes kontrahiert wurden,
als Fideikommiß--Schulden I. Klasse;
2) alle übrigen Schulden aber als Fideikommiß-Schulden II. Klasse an-
gesehen werden.