§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 581
§ 40. Bei Bildung dieser neuen Fideikommisse tritt die im Tit. II.
88 23—30 vorgeschriebene gerichtliche Instruktion und Bestätigung ein. Mit dem
Gesuche um die Bestätigung ist der Beweis zu verbinden,) daß das zum neuen
Fideikommiß bestimmte Vermögen vor Auflösung der Fideikommisse die Eigenschaft
eines Fideikommiß= oder Stamm-Gutes an sich getragen habe, und die Erbfolge
anzuzeigen, welche dabei vormals stattgefunden hat, oder künftig stattfinden soll.
& 41. Die im gegenwärtigen Titel enthaltene Begünstigung der Fidei-
kommiß-Errichtung aus dem vormaligen Stamm= oder Fideikommiß-Vermögen ist
auf die Dauer von zwei Jahren, von Bekanntmachung des gegenwärtigen Ediktes
an gerechnet, dergestalt beschränkt, daß nur diejenigen Fideikommisse hienach be-
urteilt werden, bei welchen der Besitzer innerhalb dieses Zeitraumes entweder bei
Gericht durch das Gesuch um Bestätigung (§ 24) erklärt hat, daß er aus dem vor-
maligen Fideikommiß-Vermögen ein neues Fideikommiß bilden wolle, oder für
welche der Besitzer, wenn er während der zwei Jahre stirbt, die bestimmte schrift-
liche Erklärung hinterläßt, daß aus dem vormaligen Fideikommiß-Vermögen ein
neues Fideikommiß gebildet werden soll.
Titel IV.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten, welche aus dem Fideikommiß-
Verbande entspringen.
* 42. Das Eigentum des Fideikommiß-Vermögens steht nicht dem jedes-
maligen Besitzer desselben allein, sondern auch den übrigen zur Nachfolge Be-
rechtigten (Anwärtern) zu.
8 43. Vermöge des Mit-Eigentums sind die Anwärter berechtigt:
1) zu verlangen, daß alle zum Fideikommiß gehörigen Sachen in ein or-
dentliches Verzeichnis gebracht und darin die beweglichen nach ihrer
Beschaffenheit, Zahl, Größe, Gewicht oder Wert genau beschrieben
werden. Dieses Verzeichnis dient bei jeder Besitzveränderung und bei
Absonderung des Fideikommisses vom Allodium zur Richtschnur;
2) zu verlangen, daß die Schuldbriefe über die zum Fideikommiß gehöri-
gen Kapitalien auf den Namen des Fideikommisses als Gläubiger ge-
stellt und bei Gericht zur Bewahrung hinterlegt werden;
3) eine üble Verwaltung der Fideikommiß-Güter dem Gerichte anzuzeigen;
4) überhaupt sowohl für Erhaltung der Substanz, als für Erfüllung der
fideikommissarischen Anordnungen zu wachen und darüber in den ge-
eigneten Fällen die gerichtliche Hilfe nachzusuchen.
§ 44. Der Fideikommiß-Besitzer hat alle Rechte und Verbindlichkeiten
eines Nutzungs-Eigentümers; ihm gebührt also die Verwaltung und der Genuß
des Fideikommisses; er trägt dagegen auch alle Lasten und ist verbunden, die
Fideikommiß-Güter in gutem Stande zu erhalten und hierauf den Fleiß eines
guten Hausvaters zu verwenden.
*45. Durch Willens-Erklärung des Konstituenten kann dem Besitzer des
Fideikommisses der Genuß gänzlich auf nicht länger als zwanzig Jahre entzogen
und nach diesem Zeitraume vom Konstituenten nicht weiter beschränkt oder belastet
werden, als so, daß dem Besitzer der volle Genuß des zur Gründung eines
Fideikommisses erforderlichen Vermögens (§ 2) unbeschwert bleibe.
§ 46. Wenn der Konstituent keine besondere Verfügung zum Vorteil der
Familien-Glieder (§ 12) gemacht hat, so ist der Fideikommiß-Besitzer verbunden,
seinen Geschwistern und der Witwe seines Vorfahrers im Mangel eines andern
*7) Vergl. § 5 des Gesetzes vom 11. September 1825: „die Disposition
des § 40 in Betreff des Beweises, daß das zum neuen Fideikommisse bestimmte
Vermögen vor Auflösung der Fideikommisse die Eigenschaft eines Fideikommisses
oder Stammgutes an sich getragen habe, schließt nicht aus, daß auch Vermutungen
als Beweismittel genügen.“