582 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage.
Vermögens oder Einkommens die nötige und nach den Umständen zu bestimmende
Alimentation, auch seinen Töchtern und Schwestern unter eben diesen Voraus-
setzungen bei ihrer Verehelichung eine anständige Aussteuer zu geben.
& 47. Ist dem Besitzer des Fideikommisses der Genuß durch Willens-
Erklärung des Konstituenten entzogen, so fällt auch für diesen Zeitraum jeder
Anspruch der Witwen und anderer Familien-Glieder auf einen Bezug aus dem
Fideikommisse hinweg.
8 48. Der Fideikommiß-Besitzer kann eigenmächtig das Fideikommiß mit
einer neuen bleibenden Bürde oder Dienstbarkeit nicht belegen, ebensowenig die
zum Fideikommisse gehörigen Güter durch Tausch, Verkauf, Vergleich oder auf
andere Weise veräußern. 1) Verpachtungen, die auf mehr als neun Jahre ab-
geschlossen sind, verbinden den Nachfolger nicht.
8§8 49. Zu allen Veräußerungen, desgleichen zu allen Veränderungen an
der Substanz des Fideikommisses, z. B. durch Ankauf eines Gutes aus den vor-
handenen Fideikommiß-Kapitalien durch Ablösung fruchtbringender Realrechte wird
nach Vernehmung der Anwärter die Genehmigung des Gerichts erfordert. ½)
8 50. Sind mit einem Fideikommisse lehen= (erbzins= oder erbrechtsybare
Güter verbunden, so muß auch noch die Einwilligung des Lehen= (oder Grund-,)
herrn und hinsichtlich der durch königliche Dotation gegründeten Fideikommisse die
königliche Einwilligung vorher erholt werden.
8 51. Das Gericht muß alle bekannten Anwärter und wenn sie minder-
jährig oder abwesend sind, ihre Kuratoren, dann den Vertreter des Fideikommisses,
wenn einer bestellt ist, darüber vernehmen, alle Verhältnisse genau prüfen und
nach reifer Erwägung der Gründe die Genehmigung erteilen oder abschlagen.
8 52. Jede Veräußerung oder Belastung der Substanz des Fideikommisses
ohne Genehmigung des Gerichtes ist nichtig und kann nicht nur von jedem Fidei-
kommiß-Folger, sondern auch von jedem Anwärter, sowie von dem Vertreter des
Fideikommisses, wenn einer bestellt ist, selbst von jenen Anwärtern, welche in die
Veräußerung oder Belastung eingewilligt haben, und von ihren Nachfolgern an-
gefochten, und das Veräußerte, wenn es in unbeweglichen Gütern besteht, von jedem
dritten Inhaber zurückgefordert werden. Inwieferne die Vindikation beweglicher
Sachen gegen den dritten Inhaber stattfinde oder der Schuldner eines zum Fidei-
kommisse gehörigen Kapitals durch Zahlung an den Fideikommiß-Besitzer von der
Schuld befreit werde, ist nach den Civil-Gesetzen zu beurteilen. Die vindizierten
Bestandteile des Fideikommisses sollen wieder mit demselben vereinigt werden.
§ 53. Für die Allodialschulden des Fideikommiß-Besitzers haftet die
Substanz des Fideikommisses nicht und selbst dessen Früchte können dafür nicht
weiter in Anspruch genommen werden, als sie dem schuldenden Besitzer nach Abzug
der Fideikommiß-Lasten zukommen, und mit Vorbehalt der Kompetenz. Die
Fideikommiß-Folger können daher um die Allodial-Schulden des Vorgängers nur
insoferne belangt werden, als sie entweder zugleich dessen Allodial-Erben sind oder
sich für eine Schuld besonders verbürgt haben.
8) Siehe dagegen Art. I Abs. 2 (auch Art. X) des Zwangsenteignungs-
gesetzes vom 17. November 1837: „die Lehens-, Fideikommiß= oder Stammguts-
Eigenschaft steht der Zwangsabtretung nicht entgegen“.
Vergl. auch Art. 27 des Weideablösungsgesetzes vom 28. Mai 1852 (Web.
4, 461); desgl. Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1896 Abt. 2; Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 329 ff.; vergl. auch unten § 65 I. c.
7.) Vergl. Art. 5 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes vom 29. Mai 1886
(Web. 18, 35 und 37), vergl. auch Art. X des Zwangsenteignungsgesetzes vom
17. November 1837 (Web. 3, 213).