Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

588 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage. 
1) wenn sie unter den im LTit. IV vorgeschriebenen Bedingungen recht- 
mäßig veräußert worden sind oder von dem dritten Besitzer nicht vin- 
diziert werden können; 
2) wenn sie durch einen Dritten als sein Eigentum vindiziert worden; 
3) durch den gänzlichen Untergang des Objekts; 
4) in Ansehung der mit einem Fideikommisse verbundenen Lehen hört die 
sideikommissarische Eigenschaft auf und das Lehen muß von dem übrigen 
Fideikommiß-Vermögen gesondert werden, wenn entweder die zur Lehen- 
Folge berechtigte Nachkommenschaft ausstirbt oder nicht mehr eine und 
dieselbe Person Fideikommiß= und Lehensfolger ist; 
5) durch Abgang des Manns-Stammes, wenn das Fideikommiß aus 
einer königl. Dotation entstanden ist. 
& 93. Das Fideikommiß im Ganzen wird aufgelöst: 
1) durch Untergang des ganzen Fideikommiß-Vermögens; 
2) durch Widerruf des Konstituenten (§ 94); 
3) durch Verminderung unter die zur Errichtung eines Fideikommisses 
erforderliche Summe des Grund-Vermögens (§ 95 und 96); 
4) durch gemeinsames Einverständnis der Beteiligten mit gerichtlicher 
Einwilligung (8 97); 
5) d den Abgang der zur Succession berufenen Nachkommenschaft 
8 99). 
894. Der Stifter eines Fideikommisses kann dasselbe auch nach erlangter 
gerichtlicher Bestätigung widerrufen oder abändern, solange noch niemand durch 
die Uehergabe oder durch Vertrag daran ein Recht erworben hat. 
8 95. Wird ein schon bestandenes Fideikommiß durch den Untergang 
einzelner Bestandteile, durch deren Veräußerung wegen Fideikommiß-Schulden 
J. Klasse, durch Vindikation dritter Eigentümer, durch andere Unfälle oder durch 
die § 92 Nr. 4 und 5 bemerkte Absonderung so tief in seiner Substanz ge- 
mindert, daß der noch übrige Teil nicht so viel beträgt, als zur Gründung eines 
Fideikommisses erfordert wird, so können der Fideikommiß-Besitzer und die An- 
wärter vereint oder einer derselben das Fideikommiß durch Ergänzung des 
Mangelnden aufrecht erhalten. Hiezu ist demjenigen, der sich das Mangelnde zu 
ergänzen verbindet, auf Verlangen die Frist eines Jahres zu gestatten. — Erfolgt 
die Ergänzung nicht, so ist das Fideikommiß erloschen und dasjenige, was vom 
Fideikommisse nach Tilgung aller Fideikommiß-Schulden übrig ist, bleibt als Allo- 
dium in den Händen des letzten Besitzers, jedoch muß derselbe die auf dem er- 
loschenen Fideikommisse rücksichtlich der Nachgebornen und Witwen bereits haften- 
den Lasten noch ferner entrichten, soweit sie hievon nach der dem Besitzer alsdann 
gebührenden Kompetenz bestritten werden können. 
§ 96. Ist aber die Abminderung des Fideikommiß-Vermögens aus eige- 
nem Verschulden des Besitzers entstanden, so können die Anwärter verlangen, daß 
dasselbe in Administration gesetzt und der Normal-Wert des Fideikommisses 
während der Administration wieder hergestellt werde; jedoch müssen die den 
Fideikommiß-Gläubigern zu leistenden Zahlungen, desgleichen die auf dem Fidei- 
kommiß bereits liegenden Alimente und Witthum, soferne diese nicht wegen eines 
Uebermaßes eine Minderung leiden, während der Administration verabreicht werden. 
§ 97. Durch gemeinsames Einverständnis aller Familien-Glieder mit 
gerichtlicher Genehmigung kann ein Familien-Fideikommiß nur alsdann ausgelöst 
werden, wenn der Familie durch die Auflösung ein ausgezeichneter und fort- 
dauernder Nutzen zugeht, oder wenn solche gebietende Umstände eintreten, welche 
bei einer Familie die Auflösung des Fideikommisses notwendig machen. Dabei muß: 
1) das Vorhaben, den bestehenden Fideikommiß-Verband aufzulösen, mit 
den Gründen, aus welchen die Auflösung gesucht wird und mit dem 
Auflösungs-Plane dem einschlägigen Appellations-Gerichte vorgelegt und 
von demselben nach vollständiger Instruktion der Sache geprüft werden:
	        
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