§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 9. Beilage. 591
Neunte Beilage
zu Tit. V § 6 der Verfassungs-Urkunde.
Edikt über die Verhällnisse der Staatsdiener, vorzüglich
in Beziehung auf ihren Stand und Gehakt.1) 2 22
§ 1. Der Stand eines Staatsdieners wird durch das Anstellungs-Restkript,
es sei mit einem besonderen Ernennungs-Dekrete verbunden oder nicht, erworben.
§ 2. Die erste Anstellung im Staatsdienste ist drei Jahre hindurch pro-
visorisch, gewährt während dieser Zeit die nachstehenden Vorteile nicht und wird
erst mit deren Ablauf definitiv.)
8 3. Bei Beförderungen können definitiv Angestellte vorläufig zu Ver-
wesern der neuen Stelle ernannt werden, jedoch gegen Verabreichung des ganzen
!1) Art. 74 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung bestimmt: Die für die
Stelle eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Magistratsrats Gewählten müssen
in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen. Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine
angemessene Besoldung und treten nach drei Jahren, wenn sie zu der-
selben Stelle wieder gewählt worden sind, analog in die Ver-
hältnisse und Rechte der im Verwaltungsdienste definitiv an-
gestellten Staatsdiener, soferne nicht durch besondere Dienstverträge eine
andere Bestimmung getroffen ist. Es ist daher auch für die Gemeinden, Ge-
meindebehörden und Gemeindebeamten das Staatsdieneredikt (IX. Verf.-Beil.)
ebenso wie die oben § 62 Anm. 2 S. 309 ff. niedergelegte Dienstespragmatik vom
1. Januar 1805 von ganz besonderem Interesse, da die genannten Bestimmungen
analog auch für die definitiven Gemeindebeamten Anwendung zu finden haben,
soweit sie nicht durch spezielle Dienstverträge ausgeschlossen sind. S. auch § 110.
») Die 9. Beilage findet nur Anwendung auf pragmatische Beamte, d. h.
solche, welche gemäß § 1 derselben durch Anstellungsreskript angestellt sind. Siehe
hiezu Gehaltsregulativ für die pragmatischen Staatsdiener Verordn. vom 11. Juni
1892 und Vollz.-Vorschr. hiezu vom 12. Juni 1892 (Web. 21, 398 f. und 465f;
bezüglich der nichtpragmatischen Staatsdiener Verordn. vom 26. Juni 1894 (Web.
22, 622 ff.).
3) Siehe Web. 1, 669 Anm. 1:
a. Tit. II § 18 der Verf.-Urk.;
Tit. III 8 5 l.c.;
Tit. IV § 4 und 5 und Beil. I 8 7 zur Verf.-Urk.;
Art. 3 der Reichs-Verf.;
§ 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
Tit. VII § 27 der Verf.-Urk.;
Art. 30 der Reichs-Verf.;
Tit. X 8 3 der Verf.-Urk.;
Tit. X §§ 4—6 der Verf.-Urk.;
Art. 5 des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes vom 4. Juni 1848;
Art. 30 und 35 des Landtagswahlgesetzes vom 22. März 1881;
Art. 21 der Reichs-Verf.;
. Richterdisziplinargesetz vom 26. März 1881 Art. 71 ff. auch Art. 65 ff.;
. Ausf.-Ges. zur Str.-Proz.-Ordn. vom 18. August 1879 Art. 103 ff.:
Disziplinarstrafbestimmungen.
Die Bestimmungen der 9. Verf.-Beilage finden auch auf die Civil=
beamten der Militärverwaltung Anwendung.
*) Bezüglich der Anstellung während der Reichsverwesung f. oben Tit. II
8 18 der Verf.-“Urk. S. 478 Anm. 23.
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