604 § 90 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat.
zu den Kanonikaten in den sechs apostolischen oder päbstlichen 15) Monaten
ernennen werden. Von den übrigen sechs Monaten werden in drei die
Erzbischöfe und Bischöfe, in den andern drei aber die Kapitel zu den-
selben ernennen.
In die Kapitel der erzbischöflichen und bischöflichen Kirche können
nur Landeseingeborne aufgenommen werden. Diese sollen neben den vom
heiligen Konzilium zu Trient geforderten Eigenschaften in der Seelsorge
und andern Kirchendiensten rühmlich gearbeitet oder den Erzbischöfen und
Bischöfen in der Verwaltung der Diözese Beihilfe geleistet oder sich sonst
durch Tugend und Wissenschaften Verdienste und Auszeichnung erworben
haben. Die Stellen der Vikare an den Metropolitan= und Kathedral-
Kirchen werden von den Erzbischöfen und den Bischöfen frei besetzt.
Jedoch wird für den gegenwärtigen Fall, wo die Kapitel noch
nicht bestellt sind, folglich die Bestimmungen dieses Artikels noch nicht
sämtlich beobachtet werden können, der apostolische Nuntius im Einver-
ständnisse mit Seiner Majestät und mit Rücksicht auf die einschlägigen
#tereffen die neuen Kapitel einsetzen. Das nämliche gilt auch von den
ikaren.
So wie den Dignitarien, Kanonikern und allen zur Residenz ver-
pflichteten Benefiziaten der Besitz mehrerer Benefizien für eine Person
nach den kanonischen Satzungen untersagt ist, 10) so sind sie auch nach der
Strenge dieser Vorschriften zur Residenz, unbeschadet jedoch der Autorität
des apostolischen Stuhles, durchaus verbunden.
Art. XI. Der König von Bayern wird auf alle Pfarreien, Kurat-
und einfache Benefizien präsentieren, auf welche Seine Vorfahrer die
Herzoge und Kurfürsten aus giltigem Patronatsrechte, es mag sich dieses
zun auf Dotation, Fundation oder Bauführung gründen, präsentiert
aben. 17)
Außerdem werden Seine Majestät zu allen jenen Benefizien präsen-
tieren, zu welchen geistliche Korporationen, die gegenwärtig nicht mehr
bestehen, präsentierten. 18) ·
Die Unterthanen Seiner Majestät, welche sich im rechtmäßigen Be-
sitze des Patronatsrechts nach obigen Titeln befinden, werden ferner zu
den Pfarreien, Kurat= und einfachen Benefizien, die unter ihrem Patro-
natsrechte stehen, präsentieren. 9)
15) Diese sind: Januar, März, Mai, Juli, September, November.
1) Siehe hiezu Min.-E. vom 10. August 1831: „die Benefizien des Dom-
Klerus betr.“ (Web. 2, 563).
) Ueber die königlichen Präsentationen s. Form.-Verordn. vom 17.
Dezember 1825 § 20 Abs. 1 lit. g und § 35 Abs. II (Web. 2, 285 und 291)
Vergl. auch Min.-E. vom 10. Dezember 1831 (Web. 2, 567: „die Zurückgabe
der Privatpatronate betr.“
1) Vergl. Min.-E. vom 9. April 1823 (Web. 2, 204).
19 Bezüglich der Präsentationsrechte der Gemeinden und Privaten s.
Verordn. vom 18. Februar 1819: „die Präsentationsrechte der Gemeinden
auf Pfarreien und andere geistliche Benefizien betr.“ (Web. 1, 747 f. nebst Anm.
1 daselbst) und hiezu die Ziff. 152—154 der Vollz.-Vorschr. zum Gemeinde-Edikt
vom 31. Oktober 1837 (Web. 3, 156 f.). Siehe unten Bd. II § 111 (Präsen-
tationsrechte der Gemeinden); desgl. Min.-E. vom 11. November 1819: „Präsen-
tationsrechte der Gemeinden auf protestantische geistliche Pfarrstellen betr.“ (Web.
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