Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

606 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 
Weihen auszuschließen, ohne daß sie hierin unter irgend einem 
Vorwande gehindert werden können; 
c. geistliche Sachen und insbesondere Ehesachen, welche nach dem 
Kanon 12 Sess. 24 des heiligen Konziliums von Trient vor 
den geistlichen Richter gehören, bei ihrem Gerichte zu 
verhandeln und zu entscheiden.?s) Ausgenommen davon sind die 
rein bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen, z. B. Ver- 
träge, Schuld- und Erbschaftssachen, worüber den weltlichen 
Richtern die Verhandlung und Entscheidung zusteht; 26) 
d. gegen Geistliche, welche eine Ahndung verdienen oder keine ehr- 
bare geistliche, ihrem Stande und ihrer Würde anständige 
Kleidung tragen, die von dem heiligen Konzilium von Trient 
bestimmten oder ihnen sonst zweckmäßig scheinenden Strafen 
unter Vorbehalt des kanonischen Rekurses zu verhängen und 
dieselben in die Seminarien oder andere dazu bestimmte Häuser 
zu versetzen, auch gegen jeden der Gläubigen, welche sich der 
Uebertretungen der Kirchensatzungen und der heiligen Kanonen 
schuldig machen, kirchliche Zensuren anzuwenden ) 
e. nach Erfordernis des geistlichen Hirtenamts sich dem Clerus und 
dem Volke der Dihzese mitzuteilen und ihren Unterricht und 
ihre Anordnungen in kirchlichen Gegenständen frei kund zu 
machen ;2s) übrigens bleibt die Kommunikation der Bischöfe, des 
Clerus und des Volkes mit dem heiligen Stuhle in geistlichen 
Dingen und kirchlichen Angelegenheiten völlig frei;?) 
f. im Einverständnisse mit Seiner königlichen Majestät, besonders 
wegen Anweisung angemessener Bezüge, Pfarreien zu errichten, 
zu teilen und zu vereinigen ;) 
g. öffentliche Gebete und andere fromme Uebungen vorzuschreiben 
und anzusagen, wenn dieses das Wohl der Kirche, des Staates 
oder des Volkes erheischt, 31) und darauf zu sehen, daß bei den 
kirchlichen Verrichtungen, besonders aber in der Messe und der 
Ausspendung der Sakramente die lateinischen Kirchenformeln 
gebraucht werden. 
Art. XIII. Wenn die Erzbischöfe und Bischöfe der Regierung 
Anzeige erstatten, daß Bücher in dem Königreiche gedruckt oder eingeführt 
worden seien, deren Inhalt dem Glauben, den guten Sitten oder der 
Kirchenzucht zuwider ist, so wird dieselbe Sorge tragen, daß deren Ver- 
breitung in der gesetzlichen Weise verhindert werde. 32) 
Veil 25) Vergl. 8 38 lit. b, auch 88 39, 60, 70, 71 und 72 der zweiten Verf.= 
eilage. 
Geiege ferner § 76 des Gesetzes über Beurkundung des Personenstandes 
und Eheschließung, unten § 241. 
4) Vergl. §8§ 62 ff. der 2. Verf.-Beilage. 
*!) Vergl. 88 43, 71, auch 88 39—42 der 2. Verf.-Beilage. 
"8) Vergl. §§ 58 und 59 der 2. Verf.-Beilage. 
:5) Vergl. Min.-E. vom 25. März 1841: „die Kommunikation der bayer. 
Bischöfe mit dem apostolischen Stuhle betr.“ (Web. 3, 372). 
966) Siehe 88 76 lit. e, 77 und 78 der 2. Verf.-Beilage. 
51) Vergl. §§ 55, 76 lit. a und 79 der 2. Verf.-Beilage. 
32) Siehe hiezu nunmehr die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die 
Presse vom 7. Mai 1874.
	        
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