§ 19 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 609
Das sogenannte
Prokelstanten-Edihkt.
I. Verfassung des protestantischen Kirchen-Regiments.
§ 1. Das oberste Episkopat und die daraus hervorgehende Leitung
der protestantischen innern Kirchen-Angelegenheiten sol künftig durch ein
selbständiges Ober-Konsistorium ausgeübt werden, welches dem Staats-
Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist. 3) 5)
§ 2. Dasselbe besteht:
a. einem Präsidenten des protestantischen Glaubens-Bekennt-
nisses;
b. aus vier geistlichen Ober-Konsistorialräten, unter welchen einer
der reformierten Religion ist;
C. aus einem weltlichen Rate;
(1. aus dem notwendigen Unterpersonal mit Einschluß eines Rech-
nungsverständigen zur Superrevision der Pfarr-Fassionen und
der Rechnungen über die Pfarr-Unterstützungs= und Witwen-
assen.
§ 3. Die Ober-Konsistorialräte haben den Rang der Centralräte;
die Gehalte und respektive Funktionszulagen des Gesamt-Personals werden
auf die Staatskasse übernommen.
8 4. Statt der bisherigen General-Dekanate sollen drei Konsi-
storien, in Ansbach, Bayreuth und für den Rheinkreis zu Speyer er-
richtet werden.
Diese sollen künftig bestehen:
Art. IV. Gegenwärtiges Gesetz tritt bezüglich der Art. I und II
mit dem heutigen Tage, in Ansehung des Art. III nach Eintritt der
darin bemerkten Voraussetzung in Wirksamkeit und wird zum Staats-
grundgesetze erhoben; ferner " **
2) allerh. Entschl. vom 12. März 1818: „die Verhältnisse der protestan-
tischen Kirche im Königreiche betr.“ (Web. 1, 554);
3) Min.-E. vom 1. Oktober 1834 und 15. Januar 1842; „die Bezeich-
nung „protestantische“ statt „evangelische“ Kirche betr.“ (Web. 2, 750
und Anm. daselbst, ferner 3, 430);
4) Verordn. vom 7. März 1838: „die Bildung der protestantischen Kon-
sistorialbezirke diesseits des Rheins betr.“ (Web. 3, 232);
5) allerh. Entschl. vom 12. Januar 1829: „die Geschäftszuständigkeit betr.“"
(Web. 2, 455) und allerh. Entschl. vom 2. Juli 1831;: „die Geschäfts-
zuständigkeit des kgl. protestantischen Oberkonsistoriums betr.“ (Web. 2,
557
J.
Weiter s. unten Anm. 26.
*) Im rechtsrheinischen Bayern durch das Oberkonsistorium in München,
in der Pfalz durch das Konsistorium zu Speyer; vergl. vorstehende Anm. 2 und
die in Anm hiezu genannte Kult.-Min.-E. vom 17. Mai 1849.
*#) Bezüglich der evangelisch-reformierten Kirche speziell ist noch zu ver-
weisen auf allerh. Entschl. vom 26. Februar 1853 (Web. 4, 583 Anm. 2) über
die Synodalverhältnisse der reformierten Pfarrgemeinden; (Günther: Amts-
handbuch für die protestantischen Geistlichen 1883 Bd. 1, S. 823 ff.). Näheres
unten § 194.
Gohl, Handbuch. I. 39