Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 19 a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 609 
Das sogenannte 
Prokelstanten-Edihkt. 
I. Verfassung des protestantischen Kirchen-Regiments. 
§ 1. Das oberste Episkopat und die daraus hervorgehende Leitung 
der protestantischen innern Kirchen-Angelegenheiten sol künftig durch ein 
selbständiges Ober-Konsistorium ausgeübt werden, welches dem Staats- 
Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist. 3) 5) 
§ 2. Dasselbe besteht: 
a. einem Präsidenten des protestantischen Glaubens-Bekennt- 
nisses; 
b. aus vier geistlichen Ober-Konsistorialräten, unter welchen einer 
der reformierten Religion ist; 
C. aus einem weltlichen Rate; 
(1. aus dem notwendigen Unterpersonal mit Einschluß eines Rech- 
nungsverständigen zur Superrevision der Pfarr-Fassionen und 
der Rechnungen über die Pfarr-Unterstützungs= und Witwen- 
assen. 
§ 3. Die Ober-Konsistorialräte haben den Rang der Centralräte; 
die Gehalte und respektive Funktionszulagen des Gesamt-Personals werden 
auf die Staatskasse übernommen. 
8 4. Statt der bisherigen General-Dekanate sollen drei Konsi- 
storien, in Ansbach, Bayreuth und für den Rheinkreis zu Speyer er- 
richtet werden. 
Diese sollen künftig bestehen: 
Art. IV. Gegenwärtiges Gesetz tritt bezüglich der Art. I und II 
mit dem heutigen Tage, in Ansehung des Art. III nach Eintritt der 
darin bemerkten Voraussetzung in Wirksamkeit und wird zum Staats- 
grundgesetze erhoben; ferner " ** 
2) allerh. Entschl. vom 12. März 1818: „die Verhältnisse der protestan- 
tischen Kirche im Königreiche betr.“ (Web. 1, 554); 
3) Min.-E. vom 1. Oktober 1834 und 15. Januar 1842; „die Bezeich- 
nung „protestantische“ statt „evangelische“ Kirche betr.“ (Web. 2, 750 
und Anm. daselbst, ferner 3, 430); 
4) Verordn. vom 7. März 1838: „die Bildung der protestantischen Kon- 
sistorialbezirke diesseits des Rheins betr.“ (Web. 3, 232); 
5) allerh. Entschl. vom 12. Januar 1829: „die Geschäftszuständigkeit betr.“" 
(Web. 2, 455) und allerh. Entschl. vom 2. Juli 1831;: „die Geschäfts- 
zuständigkeit des kgl. protestantischen Oberkonsistoriums betr.“ (Web. 2, 
557 
J. 
Weiter s. unten Anm. 26. 
*) Im rechtsrheinischen Bayern durch das Oberkonsistorium in München, 
in der Pfalz durch das Konsistorium zu Speyer; vergl. vorstehende Anm. 2 und 
die in Anm hiezu genannte Kult.-Min.-E. vom 17. Mai 1849. 
*#) Bezüglich der evangelisch-reformierten Kirche speziell ist noch zu ver- 
weisen auf allerh. Entschl. vom 26. Februar 1853 (Web. 4, 583 Anm. 2) über 
die Synodalverhältnisse der reformierten Pfarrgemeinden; (Günther: Amts- 
handbuch für die protestantischen Geistlichen 1883 Bd. 1, S. 823 ff.). Näheres 
unten § 194. 
Gohl, Handbuch. I. 39
	        
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