Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

612 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 
Schulen, Kultus, Liturgie und Ritual, Purifikationen und Dismem- 
brationen der Pfarreien, Erledigung und Wiederbesetzung der Pfarrstellen 
und anderer Kirchendienste, Investitur der Geistlichen, Synodal= und 
Diözesan-Verhältnisse, Dispensationen, Pfarr-Witwen= und Pfarr-Pen- 
sions-Anstalten, Fatierung und Veränderung der Pfarr-Einkünfte. 
In Ansehung des Geschäftskreises des Ober-Konsistoriums und der 
untern Konsistorien wird es im allgemeinen bei den Bestimmungen belassen, 
welche hierüber in den früheren Edikten, nämlich: 
a. in der Anordnung einer Sektion in Kirchengegenständen vom 
8. September 1808, 15) insbesondere im § VI; 
b. in den Instruktionen für das General-Konsistorium und für 
die General-Kreis-Kommissgriate, in Beziehung auf das Kirchen- 
wesen der protestantischen Gesamt-Gemeinde des Königreichs 
Bayern vom 8. September 1809; ½) 
C. in dem Edikte über die Bildung der Mittelstellen für die prote- 
stantischen Kirchen-Angelegenheiten vom 17. März 1809 1.) ent- 
halten sind. 
§ 12. In Ansehung der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens 
und der Oberaufsicht über die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung 
des Vermögens der protestantischen Kirche und Kirchen-Stiftungen ver- 
bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.) 
§ 13. Dem Ober-Konsistorium ist die Aufsicht über das prote- 
stantisch-theologische Studium auf der Universität Erlangen in Ansehung 
der Lehren übertragen, auch wird bei Besetzung der theologischen Lehr- 
stellen dasselbe mit seinem Gutachten vernommen. 
§ 14. Demselben, sowie den untern Konsistorien in ihren Be- 
zirken, verbleibt, wie schon in den früheren Edikten verordnet war, die 
Aufsicht über den protestantischen Religions-Unterricht in den Schulen. 
Die Aufsicht und die Anordnungen über den übrigen Unterricht, sowohl 
in den Volksschulen als Studienanstalten, gehören als ein Staatspolizei- 
Gegenstand lediglich zur Kompetenz der Regierungen und des Staats- 
ministeriums des Innern 13) nach den darüber bestehenden gesetzlichen Ein- 
richtungen. In den Kreisen, in welchen die größere Mehrheit der Ein- 
wohner protestantischer Konfession ist, soll jedoch das Referat in Schul- 
Angelegenheiten einem Rate von dieser Konfession übertragen, auch soll 
unter den Ober-Studienräten jederzeit Einer von der protestantischen 
Konfession angestellt werden. 
III. Verhältuisse des Ober-Konsistoriums zu den untern Konsistorien 
und dieser zu den Regierungen und andern weltlichen Behörden. 
§ 15. Die Konsistorien behalten in allen Beziehungen gegen das 
Ober-Konsistorium dasselbe Verhältnis, in welchem die zeitherigen Gene- 
ral-Dekanate zu dem General-Konsistorium gestellt waren. 
  
  
15) Web. 1, 217. 
1%) Web. 1, 295 ff. 
1½2) Web. 1, 278. 
158) Dies sind die Bestimmungen in den 88 59 Abs. 3—5 und 94 Absf. 
5—8 des revidierten Gemeinde-Edikts vom 17. Mai 1818 (Web. 1, 566 und 571).
	        
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