612 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt.
Schulen, Kultus, Liturgie und Ritual, Purifikationen und Dismem-
brationen der Pfarreien, Erledigung und Wiederbesetzung der Pfarrstellen
und anderer Kirchendienste, Investitur der Geistlichen, Synodal= und
Diözesan-Verhältnisse, Dispensationen, Pfarr-Witwen= und Pfarr-Pen-
sions-Anstalten, Fatierung und Veränderung der Pfarr-Einkünfte.
In Ansehung des Geschäftskreises des Ober-Konsistoriums und der
untern Konsistorien wird es im allgemeinen bei den Bestimmungen belassen,
welche hierüber in den früheren Edikten, nämlich:
a. in der Anordnung einer Sektion in Kirchengegenständen vom
8. September 1808, 15) insbesondere im § VI;
b. in den Instruktionen für das General-Konsistorium und für
die General-Kreis-Kommissgriate, in Beziehung auf das Kirchen-
wesen der protestantischen Gesamt-Gemeinde des Königreichs
Bayern vom 8. September 1809; ½)
C. in dem Edikte über die Bildung der Mittelstellen für die prote-
stantischen Kirchen-Angelegenheiten vom 17. März 1809 1.) ent-
halten sind.
§ 12. In Ansehung der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens
und der Oberaufsicht über die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung
des Vermögens der protestantischen Kirche und Kirchen-Stiftungen ver-
bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.)
§ 13. Dem Ober-Konsistorium ist die Aufsicht über das prote-
stantisch-theologische Studium auf der Universität Erlangen in Ansehung
der Lehren übertragen, auch wird bei Besetzung der theologischen Lehr-
stellen dasselbe mit seinem Gutachten vernommen.
§ 14. Demselben, sowie den untern Konsistorien in ihren Be-
zirken, verbleibt, wie schon in den früheren Edikten verordnet war, die
Aufsicht über den protestantischen Religions-Unterricht in den Schulen.
Die Aufsicht und die Anordnungen über den übrigen Unterricht, sowohl
in den Volksschulen als Studienanstalten, gehören als ein Staatspolizei-
Gegenstand lediglich zur Kompetenz der Regierungen und des Staats-
ministeriums des Innern 13) nach den darüber bestehenden gesetzlichen Ein-
richtungen. In den Kreisen, in welchen die größere Mehrheit der Ein-
wohner protestantischer Konfession ist, soll jedoch das Referat in Schul-
Angelegenheiten einem Rate von dieser Konfession übertragen, auch soll
unter den Ober-Studienräten jederzeit Einer von der protestantischen
Konfession angestellt werden.
III. Verhältuisse des Ober-Konsistoriums zu den untern Konsistorien
und dieser zu den Regierungen und andern weltlichen Behörden.
§ 15. Die Konsistorien behalten in allen Beziehungen gegen das
Ober-Konsistorium dasselbe Verhältnis, in welchem die zeitherigen Gene-
ral-Dekanate zu dem General-Konsistorium gestellt waren.
15) Web. 1, 217.
1%) Web. 1, 295 ff.
1½2) Web. 1, 278.
158) Dies sind die Bestimmungen in den 88 59 Abs. 3—5 und 94 Absf.
5—8 des revidierten Gemeinde-Edikts vom 17. Mai 1818 (Web. 1, 566 und 571).