Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

616 8§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 
8§ 29. Der Präsident des Ober-Konsistoriums darf ohne Anzeige 
und Genehungung bes Staatsministeriums des Innern 25)) von den Ge- 
schäften sich niemals entfernen; der Vorstand der untern Konsistorien muß 
davon die Anzeige bei dem Ober-Konsistorium machen und dessen Ge- 
nehmigung erholen. Der Vorstand ist befugt, den Räten und dem übri- 
gen Personal, mit vorsorglicher Rücksicht auf den Dienst, einen Urlaub 
auf 14 Tage zu bewilligen; bei Urlaubsgesuchen in das Ausland, in die 
Residenz oder auf längere Zeit als 14 Tage sind die bestehenden Vor- 
schriften zu beobachten. 
München, den 26. Mai 1818.2) 
:5) Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
26) Ueber protestantische Kirche und Kirchengemeinde siehe Näheres in Bd. II 
§88 194 und 230 ff. — 
Ende des I. Bandes.
	        
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