Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

58 8 21. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 
Ueber die Staatsangehörigkeit der im Reichsdienste angestellten 
Ausländer s. Gesetz vom 1. Juni 1870 § 9 und vom 20. Dezember 
1875: Web. 8, 582 und 582 Anm. 6 betr. Erwerb der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit. Reichsbeamte werden als „kaiserlich“ be- 
zeichnet, Erlaß vom 3. August 1871: Web. 9, 108; bezüglich der 
Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten s. Gesetz vom 
31. Mai 1881 (Reichs-Ges.-Bl. 99 und Web. 15, 216). Im übri- 
gen s. über Reichsbeamte, deren Anstellung, Pensionierung, Rechte 
und Pflichten rc. 2c. das mehrgenannte Reichsbeamtengesetz und Laband 
, 383 —488. — 
Rapitel IV. 
Das Reichs-Finanzwesen. 
(Laband 2, 801—988.) 
8 21 
8 · 
Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 
Die Reichsverfassung selbst spricht nicht von einem Reichsfiskus. 
In Art. 38, 39, 49, 53 ist nur von der „Reichskasse“ die Rede, 
desgl. in Art. 70 von „gemeinschaftlichen Einnahmen“ und „gemein- 
schaftlichen Ausgaben“. Es wollte dadurch offenbar das rechtliche 
Verhältnis des deutschen Reiches als Staatenbundes besonders zum 
Ausdruck gebracht werden. Im Laufe der späteren Entwicklung der 
Reichsgesetzgebung wurde aber auch in Reichsgesetzen vom „Fiskus" 
gesprochen. So heißt es z. B. in § 116 des Militärpensionsgesetzes 
vom 27. Juni 1871 (Web. 9, 99): „In Ermangelung einer anderen 
landesgesetzlichen Bestimmung wird der Militärfiskus durch die 
oberste Militär-Verwaltungsbehörde, der Marine fiskus durch das 
Marineministerium vertreten.“ Jetzt ist das Vorhandensein eines 
besonderen „Reichsfiskus“ (gegenüber dem speziellen Staatsfiskus eines 
jeden einzelnen Bundesstaates) als selbständigen Rechtssubjektes des 
Reichsvermögens wohl allenthalben anerkannt.7) 
!) Vgl. hiezu die Ausführungen eines Urteils des Reichsgerichts 4. Civ.-Sen. 
vom 9. April 1884: Reg. 5, 379 f.: „Das deutsche Reich hat vermögensrechtlich 
die Natur und Stellung einer juristischen Person und bedarf im Prozesse der 
Vertretung. Die Vertretung im Prozesse ist ein Bestandteil der allgemeinen 
Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber, und letztere, soweit sie nicht vom Kaiser 
persönlich ausgeübt wird, steht den mit der Verwaltung der Reichsangelegenheiten 
betrauten obersten Reichsbehörden, d. i. dem Reichskanzler, bezw. dem Reichs- 
kanzleramt und den innerhalb desselben bestehenden Reichsämtern zu; denn die 
Vertretungsbefugnis ist ein Attribut der obersten Leitung des Staatswesens“ — 
„Daraus, daß das deutsche Reich keine eigenen Behörden zur Einziehung und 
Verwaltung der Reichssteuern (hier: Reichsstempelabgaben) hat und die betr. Ver- 
richtungen den einzelnen Bundesstaaten auferlegt sind, läßt sich nicht der Schluß 
ziehen, daß die etwa erforderliche Vertretung des Reiches ebenfalls auf die betr. 
Landesbeamten übergegangen ist; es folgt daraus nur, daß die Landesbeamten 
ihre Thätigkeit behufs Einziehung der Reichsstempel nach Vorschrift der Gesetze 
 
	        
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