60 § 21. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden.
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegen-
stände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in
dessen Bereich sich jene Gegenstände befinden, bezüglich der ihm zuge-
hörigen gleichartigen Gegenstände unterworfen ist. 3)
Zu diesem Reichsverwaltungsvermögen ist besonders auch die
Reichsdruckerei zu zählen, welche auf Grund des Gesetzes vom
15. Mai 1879 (Web. 13, 23) für das Reich erworben wurde und durch
eine dem kais. Generalpostmeister unterstellte Reichsbehörde „die Direk-
tion der Reichsdruckerei“ verwaltet wird.
Weiter über dieses Reichs-Verwaltungsvermögen s. das eit.
Gesetz vom 25. Mai 1873 und Laband 2, 825—834.
Zu dem eigentlichen Reichs-Finanzvermögen gehören folgende
Vermögensmassen und resp. Gewerbebetriebe:
1) Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, Laband 2, 817 f.,
2) Der Reichs-Kriegsschatz (120 Millionen Mark) Laband 2,
818 f. Gesetz vom 11. November 1871, Web. 9, 152 und
Verordnung vom 22. Januar 1874, Web. 10, 181. Der
Reichs-Kriegsschatz ist im Juliusturme der Citadelle von
Spandau verwahrlich niedergelegt,
3) Der Reichs-Invalidenfonds (561 Millionen Mark). Die
Zinsen desselben dienen zur Bezahlung derjenigen Kosten,
welche dem Reiche aus den Militärpensionsgesetzen vom
27. Juni 1871, 4. April 1874, 21. April 1886 und
22. Mai 1893, auch Gesetz vom 22. Mai 1895: Web 9, 69;
10, 236; 17, 711 und 22, 168, desgl. Reichs-Ges.-Bl. von
1895 S. 237, erwachsen, sowie zur Bestreitung anderer diesem
Fond zugewiesenen Ausgaben. Laband 2, 820 f.,
4) Der gemäß Gesetz vom 30. Mai 1873 begründete Festungs-
baufond und die Baufonds für die Festungen in Elsaß=
Lothringen sind bestimmungsgemäß verwendet und kommen
daher nicht mehr in Betracht,
5) Die gewerblichen Betriebe sind:
a. die Herausgabe des „deutschen Reichs-“ und „preußischen
Staatsanzeigers“,
b. die Reichsdruckerei: s. oben und Lab. 2, 824;
6) Die Betriebsfonds für die Reichshauptkasse, für die Legations-
kasse, die Reichsdruckerei, die Reichspost= und Telegraphenver-
waltung und für die Ausstattung der Truppenkassen. Lab. 2, 825.
Die Reichsschulden. Laband 2, 834—844.
Dem Unterschiede zwischen Verwaltungs= und Finanzvermögen
entspricht derjenige von Verwaltungs= und Finanzschulden. Die erste-
") Hiezu s. § 20 der Civ.-Proz.-Ordn.: „Der allgemeine Gerichtsstand des
Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus
in dem Rechtsstreit zu vertreten.“ Hiezu bemerkt Seuffert in seinem Commentar:
„Unter Fiskus im Sinne des § 20 ist auch der Reichsfiskus zu verstehen,“ siehe
ferner § 89 des bürgerl. Gesetzbuches.