Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

823. Die Erhebung u. Verwaltung d. Reichseinnahmen. 824. Das Reichsbudget. 65 
Die Erhebung und Verwaltung der Reichseinnahmen durch 
die Einzelstaaten. 14) 
Die Zölle sowohl als die im vorstehenden § genannten Reichs- 
steuern werden gemäß Art. 36, Absatz 1 der Reichs-Verf. von den 
Behörden der Einzelstaaten erhoben und zwar für Rechnung des 
Reiches, da nach Art. 38 der Reichs-Verf. der Ertrag der Zölle und 
der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der 
Reichsgesetzgebung unterliegen, in die Reichskasse fließt. *-1. 
Demgemäß erhalten die Einzelstaaten für die diesbezüglich ihnen 
erwachsenden Kosten eine entsprechende Entschädigung im Verhältnis 
zu dem Umfange der von ihnen prästierten Leistungen und gemachten 
Ausgaben, während sie im Uebrigen die Kosten der Zoll= und Steuer- 
Erhebung und -Verwaltung selbst tragen. 15) 
990 Ueber die nähere Regelung dieser Angelegenheit siehe Laband 2, 
19—927. 
§ 24. 
Das Reichsbudget. 
Laband 2, 938—1009. Art. 69—73 der Reichs-Verf. 
Nach Art. 69 der Reichs-Verf. wird der Reichshaushalts-Etat 
d. h. der Voranschlag für alle im nächsten Etatsjahre zu machenden 
Ausgaben und zu erwartenden Einnahmen vor Beginn des Etats- 
jahres durch ein Gesetz, also ganz auf dem Wege, auf welchem die 
übrigen Reichsgesetze zu Stande kommen, festgestellt. Es bedarf dem- 
gemäß das Reichsbudget für jedes Etatsjahr — da die gemein- 
schaftlichen Ausgaben nach Art. 71 der Reichs-Verf. in der Regel 
nur für ein Jahr bewilligt werden — der Genehmigung des Reichs- 
tages und das betreffende Gesetz (Etatsgesetz) der Sanktionierung des 
Bundesrates (Art. 5, Abs. 1 und Art. 7, Abs. 1, Ziff. 1 der Reichs- 
Verf.), sowie der Ausfertigung und Verkündigung desselben durch den 
Kaiser und Publikation nach Art. 2 der Reichs-Verf. (Art. 17 l. c.). 
Es gelten aber auch alle sonstigen Bestimmungen der Reichs- 
Verf., welche für Reichsgesetze überhaupt gelten; also auch die für 
gewisse der Reichsgesetzgebung unterliegende Materien gegebenen 
speziellen Verfassungs-Vorschriften, wenn etwa in einem Etatsgesetze 
diesbezügliche Angelegenheiten geregelt werden. Vergl. Art. 5, Abs. 2 
und Art. 78 der Reichs-Verf. 
) Ueber die Proceßvertretung des Reiches (in Bezug auf Reichseinnahmen 
und Reichsausgaben, welche durch die Behörden den Einzelstaaten besorgt werden) 
siehe oben Anm. 1 zu § 21 d. h. Entscheidungen des Reichsgerichts, mitgetheilt 
Reg. 5, 378 ff., 5, 84 und 3, 411. 
*) Bezüglich der Ueberwachung des bei dieser Erhebung und Verwaltung 
zu beobachtenden gesetzlichen Verfahrens siehe Art. 36, Absatz 2 und 3 der Reichs- 
Verf. und Seydel 2, 531. 
Pohl, Handbuch. I. 5
	        
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