823. Die Erhebung u. Verwaltung d. Reichseinnahmen. 824. Das Reichsbudget. 65
Die Erhebung und Verwaltung der Reichseinnahmen durch
die Einzelstaaten. 14)
Die Zölle sowohl als die im vorstehenden § genannten Reichs-
steuern werden gemäß Art. 36, Absatz 1 der Reichs-Verf. von den
Behörden der Einzelstaaten erhoben und zwar für Rechnung des
Reiches, da nach Art. 38 der Reichs-Verf. der Ertrag der Zölle und
der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der
Reichsgesetzgebung unterliegen, in die Reichskasse fließt. *-1.
Demgemäß erhalten die Einzelstaaten für die diesbezüglich ihnen
erwachsenden Kosten eine entsprechende Entschädigung im Verhältnis
zu dem Umfange der von ihnen prästierten Leistungen und gemachten
Ausgaben, während sie im Uebrigen die Kosten der Zoll= und Steuer-
Erhebung und -Verwaltung selbst tragen. 15)
990 Ueber die nähere Regelung dieser Angelegenheit siehe Laband 2,
19—927.
§ 24.
Das Reichsbudget.
Laband 2, 938—1009. Art. 69—73 der Reichs-Verf.
Nach Art. 69 der Reichs-Verf. wird der Reichshaushalts-Etat
d. h. der Voranschlag für alle im nächsten Etatsjahre zu machenden
Ausgaben und zu erwartenden Einnahmen vor Beginn des Etats-
jahres durch ein Gesetz, also ganz auf dem Wege, auf welchem die
übrigen Reichsgesetze zu Stande kommen, festgestellt. Es bedarf dem-
gemäß das Reichsbudget für jedes Etatsjahr — da die gemein-
schaftlichen Ausgaben nach Art. 71 der Reichs-Verf. in der Regel
nur für ein Jahr bewilligt werden — der Genehmigung des Reichs-
tages und das betreffende Gesetz (Etatsgesetz) der Sanktionierung des
Bundesrates (Art. 5, Abs. 1 und Art. 7, Abs. 1, Ziff. 1 der Reichs-
Verf.), sowie der Ausfertigung und Verkündigung desselben durch den
Kaiser und Publikation nach Art. 2 der Reichs-Verf. (Art. 17 l. c.).
Es gelten aber auch alle sonstigen Bestimmungen der Reichs-
Verf., welche für Reichsgesetze überhaupt gelten; also auch die für
gewisse der Reichsgesetzgebung unterliegende Materien gegebenen
speziellen Verfassungs-Vorschriften, wenn etwa in einem Etatsgesetze
diesbezügliche Angelegenheiten geregelt werden. Vergl. Art. 5, Abs. 2
und Art. 78 der Reichs-Verf.
) Ueber die Proceßvertretung des Reiches (in Bezug auf Reichseinnahmen
und Reichsausgaben, welche durch die Behörden den Einzelstaaten besorgt werden)
siehe oben Anm. 1 zu § 21 d. h. Entscheidungen des Reichsgerichts, mitgetheilt
Reg. 5, 378 ff., 5, 84 und 3, 411.
*) Bezüglich der Ueberwachung des bei dieser Erhebung und Verwaltung
zu beobachtenden gesetzlichen Verfahrens siehe Art. 36, Absatz 2 und 3 der Reichs-
Verf. und Seydel 2, 531.
Pohl, Handbuch. I. 5