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§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles.
g 33.
Hieraus ergeben sich noch weiter im Speziellen für das Ver—
hältnis Bayerns zum Reiche folgende Sätze:
1) Die Bundesregierung, also die faktische Ausübung
2)
der Bundesgewalt ist ebenso wie die letztere eine allen Bundes-
staaten gemeinschaftliche und wird namens der Einzelstaaten
und Einzelfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung aus-
geübt durch den Kaiser und den Bundesrat. Der Bundes-
rat besteht nach Art. 6 der Reichs-Verf. aus den Ver-
tretern der Mitglieder des Bundes, also aus Vertretern
der Bundesstaaten, welche Mitglieder des Bundes sind
und im Bundesrat ihren gemein samen Willen bezüglich
der Ausühung der Reichsregierungsgewalt in reichsverfassungs-
gemäßer Weise zum Ausdruck bringen.
Bayern hat 6 Stimmen im Bundesrate nach Art. 6
Abs. 1 I. c. Also hat Bayern nach Art. 6 Abs. II I. c. das
Recht, sechs Vertreter in den Bundesrat zu schicken und
haben diese Vertreter ganz und ausschließlich so zu stimmen,
wie sie von der bayrischen Regierung instruirt werden. Sie
erklären nur den Willen der bayrischen Regierung.
Wie der Kaiser als Bundespräsident Souveränitäts-
rechte der Bundesfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung
ausübt, so üben die zum Bundesrate entsandten Vertreter des
betreffenden Bundesstaates denjenigen Teil der Reichsregier-
ungsgewalt, welcher diesem Bundesstaate laut Reichsver-
fassung zusteht, im Bundesrate aus.
Die Souveränitätsrechte oder staatsrechtlichen Herrschafts-
befugnisse stehen jedeem der zum deutschen Reiche verbundenen
Einzelstaaten je für sein Gebiet selbst zu, also auch dem
Königreich Bayern und resp. dessen Könige für das gesamte
bayrische Staatsgebiet, und zwar ungeschmälert und un-
geteilt. Daran wird durch die Thatsache nichts geän-
dert, daß
a. einerseits durch den Kaiser als Bundespräsidenten gewisse
Souveränitätsrechte ausgeübt werden: dies geschieht —
wie bereits oben näher erörtert — nur auf Grund ver-
tragsmäßigen Uebereinkommens und infolge der ver-
fassungsmäßigen Genehmigung des letzteren durch die be-
teiligten Landesvertretungen, und daß
b. andrerseits die Rechte der Reichsregierungsgewalt im
Bundesrate gemeinschaftlich ausgeübt werden: Die bay-
rischen Mitglieder des Bundesrates sind Vertreter der
bayrischen Regierung resp. der bayrischen Landesfürsten,
haben nach deren Instruktion zu verfahren, werden aus-
schließlich vom bayrischen Landesfürsten ernannt und ist