Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles. 
g 33. 
Hieraus ergeben sich noch weiter im Speziellen für das Ver— 
hältnis Bayerns zum Reiche folgende Sätze: 
1) Die Bundesregierung, also die faktische Ausübung 
2) 
der Bundesgewalt ist ebenso wie die letztere eine allen Bundes- 
staaten gemeinschaftliche und wird namens der Einzelstaaten 
und Einzelfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung aus- 
geübt durch den Kaiser und den Bundesrat. Der Bundes- 
rat besteht nach Art. 6 der Reichs-Verf. aus den Ver- 
tretern der Mitglieder des Bundes, also aus Vertretern 
der Bundesstaaten, welche Mitglieder des Bundes sind 
und im Bundesrat ihren gemein samen Willen bezüglich 
der Ausühung der Reichsregierungsgewalt in reichsverfassungs- 
gemäßer Weise zum Ausdruck bringen. 
Bayern hat 6 Stimmen im Bundesrate nach Art. 6 
Abs. 1 I. c. Also hat Bayern nach Art. 6 Abs. II I. c. das 
Recht, sechs Vertreter in den Bundesrat zu schicken und 
haben diese Vertreter ganz und ausschließlich so zu stimmen, 
wie sie von der bayrischen Regierung instruirt werden. Sie 
erklären nur den Willen der bayrischen Regierung. 
Wie der Kaiser als Bundespräsident Souveränitäts- 
rechte der Bundesfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung 
ausübt, so üben die zum Bundesrate entsandten Vertreter des 
betreffenden Bundesstaates denjenigen Teil der Reichsregier- 
ungsgewalt, welcher diesem Bundesstaate laut Reichsver- 
fassung zusteht, im Bundesrate aus. 
Die Souveränitätsrechte oder staatsrechtlichen Herrschafts- 
befugnisse stehen jedeem der zum deutschen Reiche verbundenen 
Einzelstaaten je für sein Gebiet selbst zu, also auch dem 
Königreich Bayern und resp. dessen Könige für das gesamte 
bayrische Staatsgebiet, und zwar ungeschmälert und un- 
geteilt. Daran wird durch die Thatsache nichts geän- 
dert, daß 
a. einerseits durch den Kaiser als Bundespräsidenten gewisse 
Souveränitätsrechte ausgeübt werden: dies geschieht — 
wie bereits oben näher erörtert — nur auf Grund ver- 
tragsmäßigen Uebereinkommens und infolge der ver- 
fassungsmäßigen Genehmigung des letzteren durch die be- 
teiligten Landesvertretungen, und daß 
b. andrerseits die Rechte der Reichsregierungsgewalt im 
Bundesrate gemeinschaftlich ausgeübt werden: Die bay- 
rischen Mitglieder des Bundesrates sind Vertreter der 
bayrischen Regierung resp. der bayrischen Landesfürsten, 
haben nach deren Instruktion zu verfahren, werden aus- 
schließlich vom bayrischen Landesfürsten ernannt und ist
	        
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