§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles. 85
der Letztere bezüglich des Inhaltes der an diese Bundes-
ratsmitglieder zu erteilenden Instruktionen vollständig frei
und unabhängig. Insbesondere ist er nach dieser Richtung
auch nicht an eine Beschlußfassung oder Zustimmung des
Landtages gebunden; jedoch müssen diese Instruktionen
nach Art. IV des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über „die
Verantwortlichkeit der Minister“") vom betreffenden
Staatsminister kontrasigniert sein, weil sie zu den „Regier-
ungs-Anordnungen“ im Sinne dieses Artikels gehören.
3) Eine Ausübung bayrischen Souveränitätsrechtes durch das
Reich resp. das Bundespräsidium kann und darf nicht weiter
stattfinden, als von Seite Bayerns durch die vertragsmäßige
Annahme der deutschen Reichsverfassung diese Ausübung
freiwillig an das Reich delegiert oder übertragen worden ist.
4) Die Vertretung im Bundesrate geht selbstverständlich nur so
weit, als es sich darum handelt, den Teil der Reichsregier-
ungsgewalt auszuüben, welcher gegebenen Falles dem Einzel-
staate zusteht. Diese Vertretung fällt daher da weg, wo die
Zuständigkeit des Reiches bezüglich der einschlägigen An-
gelegenheit oder Materie an sich für das Gebiet des be-
treffenden Bundesstaates durch die Reichsverfassung selbst
ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. IV der Reichs-Verf.).
Demgemäß hat Bayern im Bundesrate nicht mitzu-
stimmen:
a. Nach Art. 35 Abs. 2 und 38 Abs. 4 der Reichs-Verf.
in allen die Biersteuer betreffenden Angelegenheiten (auf
Branntweinsteuer finden die genannten Artikel keine An-
wendung mehr, siehe Branntweinsteuer unten § 83), fer
45# , ferner
in den Gegenständen, welche s 88), f
b. die Verwaltung der Reichs-Post= und Telegraphenansta
(Art. 52 der Reichs-Verf), 1# graphenanstalt
c. die Beaufsichtigung der Gesetzgebung des Reiches über
Heimat= und Niederlassungsverhältnisse (Art. 4 Nr. 1 der
Reichs-Verf.),
d. das Reichseisenbahnwesen nach Art. 42 bis 46 Abs. I
der Reichs-Verf. betreffen (ekr. oben § 9: der Bundesrat).
Nachdem Bayern nach Ziff. III § 5 Abs. II sub Nr. III des
Bündnisvertrages vom 23. Nov. 1870 betreffs seines Heeres
verpflichtet ist, „in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbil-
dung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung volle
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden
Normen herzustellen" und nachdem der Reichsmilitär-Etat
wenigstens in einer Gesamtsumme auch die für das bayrische
) Web. 3, 690.