Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles. 85 
der Letztere bezüglich des Inhaltes der an diese Bundes- 
ratsmitglieder zu erteilenden Instruktionen vollständig frei 
und unabhängig. Insbesondere ist er nach dieser Richtung 
auch nicht an eine Beschlußfassung oder Zustimmung des 
Landtages gebunden; jedoch müssen diese Instruktionen 
nach Art. IV des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über „die 
Verantwortlichkeit der Minister“") vom betreffenden 
Staatsminister kontrasigniert sein, weil sie zu den „Regier- 
ungs-Anordnungen“ im Sinne dieses Artikels gehören. 
3) Eine Ausübung bayrischen Souveränitätsrechtes durch das 
Reich resp. das Bundespräsidium kann und darf nicht weiter 
stattfinden, als von Seite Bayerns durch die vertragsmäßige 
Annahme der deutschen Reichsverfassung diese Ausübung 
freiwillig an das Reich delegiert oder übertragen worden ist. 
4) Die Vertretung im Bundesrate geht selbstverständlich nur so 
weit, als es sich darum handelt, den Teil der Reichsregier- 
ungsgewalt auszuüben, welcher gegebenen Falles dem Einzel- 
staate zusteht. Diese Vertretung fällt daher da weg, wo die 
Zuständigkeit des Reiches bezüglich der einschlägigen An- 
gelegenheit oder Materie an sich für das Gebiet des be- 
treffenden Bundesstaates durch die Reichsverfassung selbst 
ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. IV der Reichs-Verf.). 
Demgemäß hat Bayern im Bundesrate nicht mitzu- 
stimmen: 
a. Nach Art. 35 Abs. 2 und 38 Abs. 4 der Reichs-Verf. 
in allen die Biersteuer betreffenden Angelegenheiten (auf 
Branntweinsteuer finden die genannten Artikel keine An- 
wendung mehr, siehe Branntweinsteuer unten § 83), fer 
45# , ferner 
in den Gegenständen, welche s 88), f 
b. die Verwaltung der Reichs-Post= und Telegraphenansta 
(Art. 52 der Reichs-Verf), 1# graphenanstalt 
c. die Beaufsichtigung der Gesetzgebung des Reiches über 
Heimat= und Niederlassungsverhältnisse (Art. 4 Nr. 1 der 
Reichs-Verf.), 
d. das Reichseisenbahnwesen nach Art. 42 bis 46 Abs. I 
der Reichs-Verf. betreffen (ekr. oben § 9: der Bundesrat). 
Nachdem Bayern nach Ziff. III § 5 Abs. II sub Nr. III des 
Bündnisvertrages vom 23. Nov. 1870 betreffs seines Heeres 
verpflichtet ist, „in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbil- 
dung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung volle 
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden 
Normen herzustellen" und nachdem der Reichsmilitär-Etat 
wenigstens in einer Gesamtsumme auch die für das bayrische 
  
) Web. 3, 690.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.