Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles. 
Heer zu verwendenden Beträge festsetzt und für die Ver- 
wendung derselben die Ansätze des Reichs-Etats maßgebend 
sind, hat Bayern auch in Angelegenheiten der Heeresverwaltung 
ein Stimmrecht im Bundesrate. 
5) Gemäß des in vorstehender Nr. 3 ausgesprochenen Grund- 
satzes übt Bayern alle diejenigen Hoheitsrechte selbst aus, 
deren Ausübung nicht ausdrücklich durch die Verfassung dem 
Reiche übertragen sind. Prinzipiell sind beim Reiche wie 
bei jeder Societät Rechte und Pflichten der Mitglieder die 
gleichen und so haben auch die meisten Bundesstaaten die 
nämlichen Materien dem Reiche gleichmäßig und vollständig 
übertragen. Demgemäß ergab sich auch für Bayern bezüg- 
lich der nicht in gleicher Weise wie von den übrigen Bundes- 
staaten an das Reich übertragenen Competenzen die Form 
des besonderen Vorbehaltes und daher kam dann (ebenso wie 
im Verhältnisse des Reiches zu Württemberg und Baden) 
der Name Sonder= oder Reservatrechte. Ueber die speziell 
bayrischen Reservatrechte siehe den nächsten § 34. 
6) Nach Art. 78 Abs. II der Reichs-Verf. können die unter 
vorstehender Nr. 5 erwähnten, im § 34 näher bezeichneten 
bayrischen Reservat= oder Sonderrechte nur mit Zustimmung 
Bayerns abgeändert werden. 
Die Erklärung dieser Zustimmung erfolgt durch den Ver- 
treter Bayerns im Bundesrate. Da nun dieser Vertreter 
seine Instruktion (siehe oben Ziff. 2) einzig und allein von 
der bayrischen Regierung d. h. dem Könige von Bayern 
(oder dem Regenten) erhält und genau dieser entsprechend im 
Bundesrate zu stimmen hat, so kann ein bayrisches Reservat- 
recht überhaupt nicht ohne Zustimmung oder resp. nur mit 
Zustimmung der bayrischen Krone aufgegeben oder aufgehoben 
werden. Einer Zustimmung des Landtages bedarf es zu den 
desbezüglichen Instruktionen an den (oder die) bayrischen 
Bundesratsbevollmächtigten auch dann nicht, wenn der Auf- 
gebung eines solchen Reservatrechtes zugestimmt werden soll: 
doch ist auch solchen Falles die Contrasignierung seitens 
des betreffenden Ministers nötig (ekr. Seydel, Bayr. Staats- 
recht Bd. I S. 266 und Pröbst, Commentar zur Reichs- 
Verf. S. 118/119). 
7) Ueber das Staatsbürgerrecht und dessen Ausübung im Einzel- 
staat und speziell in Bayern siehe Laband 1, 140 ff. und 
unten Buch I, „Königreich Bayern“ § 45. 
8) Schließlich ist hier noch hervorzuheben, daß die oben (unter 
§ 8 bei den Kaiserlichen Rechten) besprochene Befugnis des 
Kaisers, nach Art. 11 der Reichs-Verf. namens des Reiches 
Verträge mit anderen Staaten einzugehen und Gesandte zu
	        
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