110 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
a. nicht auf Grund richterlicher Verfügung unter Kurate
steht,
b. nicht zu den Dienstboten, Gewerbsgehilfen oder Haus—
söhnen gehört, die im Brote des Dienstherrn oder
Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung
haben.
Selbständig im Sinne dieses Gesetzes sind daher auch
Dienstboten, Gewerbsgehilfen und im Brote des Familien—
hauptes stehenden Haussöhne, welche eine eigene, von der
Wohnung des Dienstherrn bezw. des Familienhauptes ge—
trennte Wohnung besitzen so z. B. ein Kutscher, welcher
außer dem Hause wohnt; ein Fabrikarbeiter, ein in der
Fabrik oder im Gewerbe seines Vaters beschäftigter Haus-
sohn, welcher außer der Fabrik bezw. außer dem Hause, in
welchem der Gewerbebetrieb stattfindet resp. der Vater
wohnt, seine eigene Wohnung aus seinem Arbeitsverdienst
oder aus sonstigen eigenen Mitteln bestreitet.3)
4) Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit. Ueber
Erwerb bezw. Besitz und Verlust derselben s. Bd. 1 §§ 42
und 43 S. 148 ff., besonders § 45a S. 182 ff., ferner
Hauck-Lindner, Comm. S. 53 f.
Vergl. hiezu die Bestimmung des Art. 14 der Gem.-=
Ordn. bezüglich der Verleihung des Bürgerrechtes an Nicht-
bayern.
5) Das Wohnen in der Gemeinde. Hier ist jedoch nicht
der civilrechtliche Wohnsitz verlangt, sondern es genügt viel-
mehr d. h. es ist vom Art. 11 lediglich gefordert: der that-
sächliche und zwar dauernde ständige Aufenthalt in
der Gemeinde, welcher aus dem Besitze einer Wohnung er-
kannt wird. (S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 10,
11 f. in der Anm. 33 I lit. a zu Art. 11.) Vergl. auch
nm. 27. «
6) Veranlagung mit einer direkten Steuer in der
betr. Gemeinde.) Die hier in Betracht kommenden Steuern
sind: Kapitalrenten-, Einkommen-, Grund-, Haus= und Ge-
werbesteuer inkl. der Steuer für den Gewerbebetrieb im
Umherziehen, sowie die Grubenfeldabgabe.
Wie diese sechs Momente zur Zeit der Verbescheidung über
das betr. Bürgerrechtsgesuch gegeben sein müssen, 10) um eine rechts-
· 3)SieheEntfch.desBerw.-Ger.-Hofesvom9.Juli1888Bd.10,108
in § 95a Anm. 32 I lit. a.
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. März 1883 Bd. 4,
356: unten § 95 à Anm. 32 a I lit. b, ferner § 95a Anm. 16 bis 18 und 28.