8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 115
Streitigkeiten über das Gemeindebürgerrecht und die aus
dem Bürgerrechte sich (gemäß Art. 19 der Gem.-Ordn.) ergebenden
Rechte oder Pflichten sind nach Art. 8 Ziff. 26, 27, 28, 29, 30,
31, 33 und 35 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof Ver-
waltungsrechtssachen. — Siehe v. Kahr S. 154 ff. und Erörterungen
zu den einzelnen Art. 10—25 der Gem.-Ordn. in § 95a.
Als Gegenleistung für die Vorteile, welche mit dem Bürger-
rechte verbunden sind, andrerseits aber auch gewissermaßen zum Schutze
gegen eine gewisse Ueberflutung durch mittellose Elemente haben die
Gemeinden nach Art. 20 die Befugnis erhalten, von jedem neu auf-
genommenen Gemeindebürger eine Aufnahmsgebühr zu erheben
und die rechtliche Wirksamkeit des Bürgerrechtes bezw. der Verleihung
desselben von der Bezahlung dieser Gebühr abhängig zu machen.
Diese Gebühren dürfen jedoch nur bis zu dem vom Gesetze
statuierten Höchstbetrage festgesetzt und bezw. eingehoben werden und
zwar in Gemeinden
a. bis zu 1500 Seelen höchstens im Betrage von 42 Mk. 86 Pfg.,
000
b. IT # 5 0 # # I? I’ I# 85 I 71 #
C. L # 20 000 7. VT I' 7y # 128 7y 57 I
d. von über 20000 „ » » » „ 171 „ 43 „
Von Personen, welche zur Zeit des fraglichen Bürgerrechts-
erwerbes die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, kann — soweit
nicht Staatsverträge entgegenstehen — die für Reichsangehörige fest-
gesetzte Gebühr bis zum Doppelten erhöht werden. Dagegen darf für
gering bemittelte Personen, wenn sie schon in der Gemeinde heimat-
berechtigt sind, diese Aufnahmsgebühr nicht die Hälfte, und, wenn sie
nicht heimatberechtigt sind, nicht zwei Dritteile der vorstehend ange-
gebenen Maximalsätze übersteigen. Zu diesen Minderbemittelten sind
unter allen Umständen diejenigen zu zählen, welche in Gemeinden
über 20 000 Seelen mit nicht mehr als 6 Mk. 86 Pfg., in den
übrigen Gemeinden mit nicht mehr als 5 Mk. 14 Pfg. direkter Steuer
angelegt sind. Von den Gemeinden können aber auch noch andere als
die hier genannten Personen in den von ihnen nach Art. 23 zu er-
lassenden Regulativen zu den Minderbemittelten gerechnet werden.
Innerhalb des vom Gesetze (Art. 20 Abs. II und III) gegebenen
Rahmens bezw. bis zu den im Vorstehenden bezeichneten Höchstbeträgen
können die Gemeinden nach freier Erwägung die Sätze für die an sie
zu entrichtenden Bürgerrechtsgebühren feststellen. Es geschieht dies
durch Erlassung sogenannter Bürgerrechts-Regulative, in welchen nicht
blos die Sätze bestimmt, sondern auch die Vorschriften darüber
enthalten sind, zu welcher Zeit, in welcher Art und Weise und an
welche Kasse diese Gebühren von den Verpflichteten einbezahlt werden
müssen, und in denen zugleich auch ausgesprochen sein muß, (ob, viel-
mehr) daß das Bürgerrecht erst dann rechtswirksam werden soll, wenn
diese Gebühr entrichtet ist, soferne überhaupt der Nichtentrichtung
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