Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 115 
Streitigkeiten über das Gemeindebürgerrecht und die aus 
dem Bürgerrechte sich (gemäß Art. 19 der Gem.-Ordn.) ergebenden 
Rechte oder Pflichten sind nach Art. 8 Ziff. 26, 27, 28, 29, 30, 
31, 33 und 35 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof Ver- 
waltungsrechtssachen. — Siehe v. Kahr S. 154 ff. und Erörterungen 
zu den einzelnen Art. 10—25 der Gem.-Ordn. in § 95a. 
Als Gegenleistung für die Vorteile, welche mit dem Bürger- 
rechte verbunden sind, andrerseits aber auch gewissermaßen zum Schutze 
gegen eine gewisse Ueberflutung durch mittellose Elemente haben die 
Gemeinden nach Art. 20 die Befugnis erhalten, von jedem neu auf- 
genommenen Gemeindebürger eine Aufnahmsgebühr zu erheben 
und die rechtliche Wirksamkeit des Bürgerrechtes bezw. der Verleihung 
desselben von der Bezahlung dieser Gebühr abhängig zu machen. 
Diese Gebühren dürfen jedoch nur bis zu dem vom Gesetze 
statuierten Höchstbetrage festgesetzt und bezw. eingehoben werden und 
zwar in Gemeinden 
a. bis zu 1500 Seelen höchstens im Betrage von 42 Mk. 86 Pfg., 
000 
b. IT # 5 0 # # I? I’ I# 85 I 71 # 
C. L # 20 000 7. VT I' 7y # 128 7y 57 I 
d. von über 20000 „ » » » „ 171 „ 43 „ 
Von Personen, welche zur Zeit des fraglichen Bürgerrechts- 
erwerbes die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, kann — soweit 
nicht Staatsverträge entgegenstehen — die für Reichsangehörige fest- 
gesetzte Gebühr bis zum Doppelten erhöht werden. Dagegen darf für 
gering bemittelte Personen, wenn sie schon in der Gemeinde heimat- 
berechtigt sind, diese Aufnahmsgebühr nicht die Hälfte, und, wenn sie 
nicht heimatberechtigt sind, nicht zwei Dritteile der vorstehend ange- 
gebenen Maximalsätze übersteigen. Zu diesen Minderbemittelten sind 
unter allen Umständen diejenigen zu zählen, welche in Gemeinden 
über 20 000 Seelen mit nicht mehr als 6 Mk. 86 Pfg., in den 
übrigen Gemeinden mit nicht mehr als 5 Mk. 14 Pfg. direkter Steuer 
angelegt sind. Von den Gemeinden können aber auch noch andere als 
die hier genannten Personen in den von ihnen nach Art. 23 zu er- 
lassenden Regulativen zu den Minderbemittelten gerechnet werden. 
Innerhalb des vom Gesetze (Art. 20 Abs. II und III) gegebenen 
Rahmens bezw. bis zu den im Vorstehenden bezeichneten Höchstbeträgen 
können die Gemeinden nach freier Erwägung die Sätze für die an sie 
zu entrichtenden Bürgerrechtsgebühren feststellen. Es geschieht dies 
durch Erlassung sogenannter Bürgerrechts-Regulative, in welchen nicht 
blos die Sätze bestimmt, sondern auch die Vorschriften darüber 
enthalten sind, zu welcher Zeit, in welcher Art und Weise und an 
welche Kasse diese Gebühren von den Verpflichteten einbezahlt werden 
müssen, und in denen zugleich auch ausgesprochen sein muß, (ob, viel- 
mehr) daß das Bürgerrecht erst dann rechtswirksam werden soll, wenn 
diese Gebühr entrichtet ist, soferne überhaupt der Nichtentrichtung 
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