Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 289 
Art. 33. 102) 
I. Auf den Gemeindeverband 103) sich gründende Rechte auf Ge- 
Bd. 21, 378, besonders 381: Behandlung des Holzerlöses bei einer 
Gemeindewald-Rodung; 
Bd. 22, 206: Die Verwendung des Ertrages aus den unverteilten 
Gemeindegrundstücken; 
Bd. 22, 362: Verteilung von Gemeinde-Ueberschüssen ohne rechts- 
begründetes Herkommen. 
d. Speziell über die in manchen Kreisen Bayerns (Franken, Oberpfalz, 
Niederbayern) vorhandenen Kommun-Brauereien Bl. für admin. Pr. 
Bd. 37, 49 ff., 65 ff.: Die Rechtsverhältnisse der politischen Gemeinden 
und der brauberechtigten Gemeindebürger bei Kommun-Brauereien. 
IV. Bayerische Gemeindezeitung: Beispiele aus der Praxis in Bezug auf 
Gemeindenutzungen in 
Jahrg. 1892 S. 466 und 659; 
Jahrg. 1893 S. 48; 
Jahrg. 1894 S. 156 und 177; 
Jahrg. 1895 S. 30 und 170. 
Zu Art. 33. 
1%) S. Gesetz vom 14. März 1890 (Web. 20, 98, Ges.= und Verordn.-Bl. 
111), durch welches der Art. 33 seine jetzige Fassung erhalten hat. Dieser Artikel 
lautete bis zum Inkrafttreten des vorgen. Gesetzes folgendermaßen: „Auf den Gemeinde- 
verband sich gründende Rechte auf Gemeindenutzungen, welche auf einem Hause 
oder Grundstücke ruhen, dürfen hievon nicht getrennt werden.“ Dieses Verbot des 
Art. 33 nach der Fassung vom 29. April 1869 (also vor dem Gesetze vom 
14. März 1890) war ein unbedingtes; es konnte hievon auch aus Billigkeits- 
gründen nicht dispensiert werden. S. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juli 
1889 Bd. 11, 474 in Anm. 128 Nr. I lit. e. 
Das Gem.-Ed. 1818/34 kannte überhaupt keine Bestimmung über eine der- 
artige Uebertragung von Gemeindenutzungsrechten, welche auf einem Hause oder 
Grundstücke ruhen. 
Durch eine Justiz-Min.-E. vom 16. November 1868 (Web. 7, 522) wurde 
erklärt, daß „das Eigentumsrecht der Gemeinde an den dem Benützungsrechte 
unterworfenen Gütern bewirkt, daß ohne Zustimmung der Gemeinde und der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde — soweit letztere nach gesetzlicher Vorschrift erholt 
werden muß — keine Veränderung an den Gemeinderechten durch gänzliche oder 
teilweise Uebertragung von den bisher berechtigten auf andere Häuser oder An- 
wesen vorgenommen werden kann.“ 
Die Rechtsprechung des Verw.-Ger.-Hofes hat sich — bezüglich der Zeit 
vor Inkrafttreten der Gem.-Ordn. von 1869 bezw. für die Zeit der Herrschaft des 
Gem.-Ed. — unter Bezugnahme auf § 26 des Gem.-Ed.) dahin geneigt, anzu- 
erkennen, daß eine solche Uebertragung auf andere Realitäten innerhalb der- 
selben Gemeinde oder Ortschaft mit Zustimmung der einschlägigen Gemeinde 
als Besitzerin des den Gegenstand der Nutzung bildenden Grundeigentumes über- 
haupt zulässig sei, bezw. — s. Entsch. Bd. 11, 464 ff. und Bd. 13, 270 — nur dann, 
wenn sich in der Gemeinde vor Einführung des Gem.-Ed. von 1818 ein diesbezüg- 
liches Herkommen gebildet hatte. Die allerneueste Rechtsprechung erklärte (Plenar- 
entsch. d. V.-G.-H. vom 16. Januar 1895), daß diese vorgenannte Uebertragung 
überhaupt nicht verboten war. Und die in dieser Plen.-Entsch. niedergelegte 
Anschauung ist nunmehr für die Praxis maßgebend. S. Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 28. Mai 1886 Bd. 8, 85; vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 
464; vom 14. Oktober 1891 Bd. 13, 270 und vom 10. Mai 1893 Bd. 14, 265 
  
  
*) §& 26 des Gem.-Ed. s. oben Anm. 80 Note . 
Pohl, Handbuch. II. 19
	        
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