Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37. 311 
II. Entsteht Streit 169) darüber, ob ein Vermögensstück Eigentum 
der Gemeinde oder Privateigentum mehrerer 160) sei, oder entsteht 
darüber Streit, 150) ob und wie weit das Verfügungsrecht der Ge- 
Art. 37 treffen also nur für die Fälle zu, in welchen an sich die Zuständigkeit der 
Gerichte für die diesbezügliche endgiltige Verbescheidung gegeben ist, also nur in 
Streitigkeiten über Privatrechtsverhältnisse. Ist letzteres nicht der Fall, dann 
haben die Verwaltungsbehörden ohnedies selbständig zu entscheiden. Vergl. Weber, 
Gem.-Ordn. S. 45. 
Auch will der Art. 37 (in Abs. III) dem Gemeindebürger selbst ein Mittel 
zur Wahrung der gemeindlichen Interessen nach der angezeigten Richtung in die 
Hand geben, wenn etwa die jeweilige Gemeindevertretung in ihrer Mehrheit es 
ablehnt, das vermeintliche Recht der Gemeinde mit dem nötigen Ernste zu vertreten. 
Vergl. hiezu weiter die Ausführungen bei Weber, Gem.-Ordn. S. 45 und 
v. Hauck-Lindner S. 124 (Min.-E. vom 6. Februar 1876): 
„Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Aufsicht 
über das Gemeindevermögen wird dadurch in keiner Weise beseitigt, daß sich ein 
Beteiligter auf einen privatrechtlichen Anspruch beruft, selbst dann nicht, wenn 
dieser Anspruch von der Gemeinde anerkannt werden sollte. 
Die Gemeindeglieder sind in solchen Fällen ohnehin in der Regel Partei 
und daher weder im Gemeindeausschusse noch in der Gemeindeversammlung stimm- 
berechtigt (Art. 145 Abs. V der Gem.-Ordn.). 
Die Verwaltungsbehörden werden demnach in Kollisionsfällen der fraglichen 
Art, wenn sie den erhobenen Anspruch als liquid nicht anerkennen, bestimmen 
müssen, daß das betreffende Vermögensstück so lange als Gemeindevermögen fest- 
zuhalten und zu behandeln sei, bis etwa durch Richterspruch das Gegenteil dar- 
gethan sein wird. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 145 und hiezu 21, 49; 24, 33 f.; 
30, 79 und 385; 35, 109 und 298 unten Anm. 175 Nr. III. 
Ueber die Rechtswirksamkeit der vorgenannten Provisionalverfügungen der 
Verwaltungsbehörde s. Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 171 und 174, s. unten 
Anm. 164. 
Vergl. auch noch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 
Bd. 5, 1 in Anm. 156 I lit. i und vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 in 
Anm. 101 I lit. i; vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246; vom 15. März 1893 
Bd. 14, 198 in Anm. 175 Nr. I lit. a und b, auch Entsch. vom 22. April 1881 
oben Anm. 101 Nr. I lit. bb. 
155) Es erklärt sich dies daraus, daß das bayerische Gemeinderecht keine 
Realgemeinde d. h. keine juristische Persönlichkeit kennt, welche innerhalb der po- 
litischen Gemeinde Eigentümerin des Gemeindevermögens oder eines Teiles des- 
selben ist. 
Vergl. hiezu v. Kahr S. 238 bis 245. 
15) Gleichviel ob gerichtlich oder außergerichtlich. Ein derartiger Streit, 
ob ein Vermögensstück Eigentum der Gemeinde oder Privateigentum mehrerer, 
auch darüber, ob und inwieweit das gemeindliche Eigentums= oder Verfügungsrecht 
durch privatrechtliche Nutzungsrechte beschränkt sei (s. Anm. 161), ist gegebenen 
Falles von den Civilgerichten zu entscheiden und fällt nicht unter Art. 8 Ziff. 28 
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 
1 und vom 26. Februar 1886 Bd. 8, 178, in Anm. 175 1 lit. c und d; ferner 
Bl. für admin. Pr. 20, 145. 
1% Es müssen also mehrere, nicht ein einzelner mit Eigentumsansprüchen 
der Gemeinde gegenüberstehen, wenn Art. 37 Platz greifen soll.
	        
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